16.01.2012, 19:18
Wirtschaftsabkommen zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Föderalen Republik Andro
Aufbauend auf dem Grundlagenvertrag beider Staaten schließen das Kaiserreich Chinopien und die Föderale Republik Andro folgendes Wirtschaftsabkommen:
§ 1 Wirtschaftsverkehr
eide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel.
§ 2 Zölle
(1) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben.
(2) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes.
§ 3 Unternehmensgründungen, Zweigstellen
(1) eide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen ürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird.
§ 4 Nationales Wirtschaftsrecht
Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.
Für die Föderale Republik Andro:
Nikita Breschnew
Für das Kaiserreich Chinopien:
Im Namen und mit Vollmacht Seiner Majestät des Sohns des Himmels,
Pan Qiu Ma
Aufbauend auf dem Grundlagenvertrag beider Staaten schließen das Kaiserreich Chinopien und die Föderale Republik Andro folgendes Wirtschaftsabkommen:
§ 1 Wirtschaftsverkehr
eide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel.
§ 2 Zölle
(1) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben.
(2) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes.
§ 3 Unternehmensgründungen, Zweigstellen
(1) eide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen ürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird.
§ 4 Nationales Wirtschaftsrecht
Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.
Für die Föderale Republik Andro:
Nikita Breschnew
Für das Kaiserreich Chinopien:
Im Namen und mit Vollmacht Seiner Majestät des Sohns des Himmels,
Pan Qiu Ma