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[02-05-18112011]Verkehrsgesetz
#10
Verkehrsgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Straßenverkehrsordnung, die Kennzeichnungsbestimmunn, den Erwerb des Führerscheins und den Bußgeldkatalog.

§ 1 Allgemeine Verkehrsregeln
(1) In Andro gilt der Rechtsverkehr.
(2) An Kreuzungen ohne Vorfahrtszeichen gilt rechts vor links.
(3) Es wird stets, wenn möglich und erlaubt, links überholt.
(4) Das Fahren unter Einfluss von Drogen oder einem Blutalkoholgehalt von über 0,03 Promille ist nicht erlaubt.
(5) Das föderale Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt durch Ukas weitere Verkehrsregeln und die bei Verstoß zu zahlenden Ordnungs- und Bußgelder festzulegen.

§ 2 Kontrolle
(1) Die Polizei überwacht die Sicherheit des Straßenverkerhs.
(2) Sie ist berechtigt Geschwindkeitskontrollen und Kontrollen der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und des Fahrzeuges durchzuführen.

§ 3 Richtlinien
(1) Für PKWs gilt auf Landstraßen und Provinzstraßen maximal 100 km/h, für LKWs 80 km/h.
(2) In einer Ortschaft beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
(3) Die zugelassene Höchstegeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130 km/h.
(4) Für Land- und Provinzstraßen kann innerorts eine gesonderte Höchstgeschwindigkeit gelten.
(5) Die Mindesgeschwindigkeit motorisierter Fahrzeuge muss 20 km/h überschrreiten um als Kraftfahrzeug zu gelten.
(6) Für die Beschilderung der Straßen ist die Gemeinde, der Kreis oder das Gouvernement zuständig.


§ 4 Bußgelder
(1) Zu schnelles Fahren innerorts wird ab 5 km/h mit 50 ARW, ab 10 km/h mit 100 ARW und ab 15 km/h mit 200 ARW und einem Führerscheinentzug von einer Woche gehandet.
(3) Wer einen Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit oder der Vorwegnahme der Vorfahrt nimmt trägt die Kosten der Schäden bzw. seine Versicherung.
(4) Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ab 0,03 Promille führt zu einem Führerscheinetzug von einer Woche.
(5) Wer ohne Führerschein fährt erhält ein Bußgeld von 500 ARW.
(6) Die generelle Gefährdung des Verkehrs durch Verschmutzung der Fahrbahn oder falsches Fahren kann durch Bußgelder sanktioniert werden.
(6) Wer dreimal gegen die gleiche Regelung in einem Zeitraum von 6 Monaten verstößt, verliert seinen Führerschein für einen Monat und erhält ein Bußgeld von 1000 ARW.

§ 5 Führerschein
(1) Ab dem 17 Lebensjahr kann man den Fürgerschein erwerben.
(2) Zum Erwerb des Führerscheins müssen folgende Vorraussetzungen gelten:
a) Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die das theoretische Wissen über Kraftfahrzeuge und
den Verkehr abfragt.
b) Bestehen einer praktischen Prüfung, die das Fahrverhalten kontrolliert.
c) Nachweis von mindestens 50 Stunden Fahrtzeit unter Anleitung eines Prüfers.
(3) Die Prüfung nehmen die Ämter des Innenministeriums ab.
(4) Es gibt die Fürherscheinklassen
1: Mofas, Roller
1a: Mopets, zzgl. Mofas, Roller
2: PKWs bis 3,5 t zzgl. Traktor bis 5 t, Mofas, Roller
2a: PKW mit Anhänger
3: LKW bis 7.,5 t
3a: LKW mit Anhänger
4: LKW ab 40t mit Anhänger
5: Traktor ab 5 t zzgl. Anhänger
6: Personenbeförderungsschein (PBS) für Taxis
6a: PBS für Busse
(5) Der Fürherschein muss ab dem 60 Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden in Form einer eintägigen praktischen und theoretischen Prüfung.
(6) Das Nichtteilnehmen ab 60 Jahren an einer Prüfung oder das nicht besteht führt zu einem Verlust des Fürherscheins auf Lebzeiten. Man kann den Test insgesamt zweimal wiederholen.
(7) Das föderale Innenministerium wird ermächtigt durch Uka die genauen Inhalte der theoretischen und praktischen Prüfung zu bestimmen.

§ 6 KFZ-Kennzeichen
(1) Für ganz Andro gilt, ein weißes Kennzeichen mit fetter schwarzer Schrift.
(2) Das Kennzeichen setzt sich wie folgt zusammen
Land|Provinz/Assoziiertes Land|Gouvernement|Zahlenfolge aus mindestens 4 Zahlen
z.B. Borelsk : [A|MK|B|3345]
(3) Der Zahlencode wird willkürlich vergeben und darf in dem gleichen Gouvernement nur einmal vorkommen.
(4) Als Land wird stehts A für Andro angeben
(5) Für Mostovskaja: MK
Für Ribir: RB
Für Wiltuvija: WT
Für Korgowska: KG
Für Almachistan: AL
(6) Die assoziierten Gebiete wählen jeweils einen eigenen Buchstabencode für ihr Land aus.
(7) Für die Gouvernements gilt der jeweils erste Buchstabe.
(8) Kennzeichen werden vom Innenministerium erstellt und vergeben.

§ 8.In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft


Gospodin President, wasche kolega,
das wäre der Gesetzestext unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge.
  


Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 18.11.2011, 14:39
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 18.11.2011, 22:57
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 19.11.2011, 13:31
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 19.11.2011, 14:05
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 23.11.2011, 21:08
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 12.12.2011, 22:35

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