12.10.2011, 14:14
Gesetz zur Änderung des Einreisegesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §5. Heimatlose des Einreisegesetzes wie folgt:
§5. Staatenlose
(1) Als Staatenlose gelten alle Personen, welche ihre Nationalität aberkannt bekommen haben oder in keinem Einwohnerregister der offiziell anerkannten Nationen aufgeführt werden, womit sie keinerlei gültige Papiere mehr besitzen.
(2) Staatenlose müssen bei der Einbürgerung folgende Informationen angeben:
- Name
- Vorname
- Geburtstag und Geburtsort
- Ehemalige Nationalität/Aufenthaltsland vor Andro
- Aufenenthaltsgrund/Grund der Staatenlosigkeit
(3) Bei korrekter Angabe aller Informationen KANN das Innenministerium einen "Ausweis für Staatenlose" ausstellen. Das Innenministerium behält sich das Recht vor, Staatenlose, welche als Bedrohung oder Gefahr für die allgemeine Ordnung in Andro eingestuft werden, zu ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort zurückzuschicken.
(4) Staatenlose müssen ihre Papiere immer bei sich tragen.
(5) Sie können eine Aufenthaltsgenemigungen oder das Arbeitsrecht erhalten, wenn für ihren Arbeitsbereich Nachfrage besteht.
(6) Sollten sie nach einem Monaten nach wie vor in Andro sein, können sie einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft stellen.
(7)Staatenlose dürfen den Oblast dem sie zugeteilt wurden nicht ohne Genehmigung verlassen.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §5. Heimatlose des Einreisegesetzes wie folgt:
§5. Staatenlose
(1) Als Staatenlose gelten alle Personen, welche ihre Nationalität aberkannt bekommen haben oder in keinem Einwohnerregister der offiziell anerkannten Nationen aufgeführt werden, womit sie keinerlei gültige Papiere mehr besitzen.
(2) Staatenlose müssen bei der Einbürgerung folgende Informationen angeben:
- Name
- Vorname
- Geburtstag und Geburtsort
- Ehemalige Nationalität/Aufenthaltsland vor Andro
- Aufenenthaltsgrund/Grund der Staatenlosigkeit
(3) Bei korrekter Angabe aller Informationen KANN das Innenministerium einen "Ausweis für Staatenlose" ausstellen. Das Innenministerium behält sich das Recht vor, Staatenlose, welche als Bedrohung oder Gefahr für die allgemeine Ordnung in Andro eingestuft werden, zu ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort zurückzuschicken.
(4) Staatenlose müssen ihre Papiere immer bei sich tragen.
(5) Sie können eine Aufenthaltsgenemigungen oder das Arbeitsrecht erhalten, wenn für ihren Arbeitsbereich Nachfrage besteht.
(6) Sollten sie nach einem Monaten nach wie vor in Andro sein, können sie einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft stellen.
(7)Staatenlose dürfen den Oblast dem sie zugeteilt wurden nicht ohne Genehmigung verlassen.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.