05.09.2011, 16:53
Status: veröffentlicht
§1. Allgemeines
(1)Das folgende Gesetz hat die Aufgabe, dass Arbeiterschutzgesetz zu ändern.
(2)Das Gesetz erhält ab sofort die offizielle Abkürzung "ArbSchuGe".
(3)Die folgenden Paragraphen werden nachträglich unter dem Paragraphen 5 eingefügt. Paragraph 6 wird zu Paragraph 9.
§6. Arbeitszeiten
(1)Die maximale Tagesarbeitszeit liegt bei 8 Stunden am Tag. Sollte ein Arbeitnehmer länger arbeiten müssen, ist er mit dem 1,25 fachen des üblichen Stundenlohns finanziell zu entschädigen. Es ist auch möglich, die vom Arbeitnehmer erbrachten Überstunden abzufeiern, der Anzahl der Überstunden entsprechenden.
(2)Die normale wöchentliche Arbeitszeit liegt für alle Arbeitnehmer bei 39 Stunden in der Woche. Die absolut-maximale Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 96 Stunden in der Woche. Es gelten bei längerer Arbeitzeit die Entschädigungsvorschriften von (1).
(3)Die in (2) genannte absolute Arbeitszeit von 96 Stunden richtet sich an Sonderberufe, bei denen Arbeitszeiten von 48 Stunden am Tag notwendig sind. Berufe die über 40 Stunden in der Woche kommen bei täglicher Arbeit von mehr als 8 Stunden sind mit dem doppelten an Freistunden entsprechend der Anzahl ihrer Überstunden zu entschädigen.
(4)Weitere Arbeitszeiten sind mit dem Betriebsrat oder den Tarifvertretern zu vereinbaren.
(5)Beamte sind von diesen Bestimmungen ausgenommen.
§7. Tarifautonomie
(1)Es gilt für alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmervereinigungen, Arbeitgeber, Arbeitgebervereinigungen, Gewerkschaften, Wirtschaftskammern, Gewerbe und Unternehmen die Tarifautonomie. Alle der nicht in diesem Gesetz niedergeschriebenen Regelungen sind zwischen Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmervertretern zu regeln.
(2)Sollte bei (1) keine Regelung oder Einigung zwischen den privaten Vertretern möglich oder erziehlt worden sein, ist die Einschaltung eines Arbeitsgerichts erforderlich.
§8. Arbeitsniederlegungen
Zum Zwecke der tarifrechtlichen Auseinandersetzung haben alle Arbeitnehmer, welche in einer Gewerkschaft organisiert sind das Recht die Arbeit befristet, oder unbefristet niederzulegen.
Während der Arbeitsniederlegung besteht seitens des Arbeitgebers keine Verpflichtung zur Fortzahlung von Löhnen und Gehältern, sowie zur Zahlung sonstiger Zahlungen an die betreffenden Arbeitnehmer.
Arbeitsniederlegungen können gerichtlich aus triftigen Grund untersagt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn mindestens einer der nachfolgenden Punkte erfüllt ist:
1. Gefährdung der nationalen Sicherheit
2. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem unverhältnismäßigen Ausmaße.
3. Unverhältnismäßigkeit
Ferner sind Arbeitsniederlegungen während laufender Tarifverhandlungen, oder Schlichtungen untersagt.
Ferner sind Arbeitsniederlegungen zur Artikulation oder Durchsetzung politischer Zielsetzungen untersagt.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
(1)Das folgende Gesetz hat die Aufgabe, dass Arbeiterschutzgesetz zu ändern.
(2)Das Gesetz erhält ab sofort die offizielle Abkürzung "ArbSchuGe".
(3)Die folgenden Paragraphen werden nachträglich unter dem Paragraphen 5 eingefügt. Paragraph 6 wird zu Paragraph 9.
§6. Arbeitszeiten
(1)Die maximale Tagesarbeitszeit liegt bei 8 Stunden am Tag. Sollte ein Arbeitnehmer länger arbeiten müssen, ist er mit dem 1,25 fachen des üblichen Stundenlohns finanziell zu entschädigen. Es ist auch möglich, die vom Arbeitnehmer erbrachten Überstunden abzufeiern, der Anzahl der Überstunden entsprechenden.
(2)Die normale wöchentliche Arbeitszeit liegt für alle Arbeitnehmer bei 39 Stunden in der Woche. Die absolut-maximale Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 96 Stunden in der Woche. Es gelten bei längerer Arbeitzeit die Entschädigungsvorschriften von (1).
(3)Die in (2) genannte absolute Arbeitszeit von 96 Stunden richtet sich an Sonderberufe, bei denen Arbeitszeiten von 48 Stunden am Tag notwendig sind. Berufe die über 40 Stunden in der Woche kommen bei täglicher Arbeit von mehr als 8 Stunden sind mit dem doppelten an Freistunden entsprechend der Anzahl ihrer Überstunden zu entschädigen.
(4)Weitere Arbeitszeiten sind mit dem Betriebsrat oder den Tarifvertretern zu vereinbaren.
(5)Beamte sind von diesen Bestimmungen ausgenommen.
§7. Tarifautonomie
(1)Es gilt für alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmervereinigungen, Arbeitgeber, Arbeitgebervereinigungen, Gewerkschaften, Wirtschaftskammern, Gewerbe und Unternehmen die Tarifautonomie. Alle der nicht in diesem Gesetz niedergeschriebenen Regelungen sind zwischen Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmervertretern zu regeln.
(2)Sollte bei (1) keine Regelung oder Einigung zwischen den privaten Vertretern möglich oder erziehlt worden sein, ist die Einschaltung eines Arbeitsgerichts erforderlich.
§8. Arbeitsniederlegungen
Zum Zwecke der tarifrechtlichen Auseinandersetzung haben alle Arbeitnehmer, welche in einer Gewerkschaft organisiert sind das Recht die Arbeit befristet, oder unbefristet niederzulegen.
Während der Arbeitsniederlegung besteht seitens des Arbeitgebers keine Verpflichtung zur Fortzahlung von Löhnen und Gehältern, sowie zur Zahlung sonstiger Zahlungen an die betreffenden Arbeitnehmer.
Arbeitsniederlegungen können gerichtlich aus triftigen Grund untersagt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn mindestens einer der nachfolgenden Punkte erfüllt ist:
1. Gefährdung der nationalen Sicherheit
2. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem unverhältnismäßigen Ausmaße.
3. Unverhältnismäßigkeit
Ferner sind Arbeitsniederlegungen während laufender Tarifverhandlungen, oder Schlichtungen untersagt.
Ferner sind Arbeitsniederlegungen zur Artikulation oder Durchsetzung politischer Zielsetzungen untersagt.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.