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Föderales Amtsblatt
#46
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 10. Juli 2011
- Nr. 46 -

Gesetz zur Regelung des Einwanderungs-, Aufenthalts-, Asyl-, Visa-, Arbeits- und Tourismusrechts

[doc]

Gesetz zur Regelung des Einwanderungs-, Aufenthalts-, Asyl-, Visa-, Arbeits- und Tourismusrechts


Präambel

Dieses Gesetz regelt die Einwanderung, den Aufenthalt, das Asyl, Visa, Arbeits- und Tourismusrecht.


§ 1 Einreise
(1) Zur Einreise in die Föderale Republik Andro ist ein gültiges Visum erforderlich, welches bei Reiseantritt beantragt und vor der Einreise ausgestellt sein worden muss.
(2) Ein Antrag auf Visum ist bei einem Konsulat, einer Botschaft der Föderalen Republik Andro oder bei der Einreise- und Zollbehörde unter wahrheitsgemäßer Nennung folgender Angaben einzureichen.
(3)Das Visum kann jederzeit unbegründet zurückgezogen werden. Die betreffende Person hat in diesem Fall Andro binnen 48 Stunden zu verlassen.
(4)Bei entsprechenden vertraglichen Verbindlichkeiten, sind betroffende ausländische Staatsbürger von der Visapflicht befreit.

[*]Name:
[*]Herkunft:
[*]Aufenthaltsort in Andro:
[*]Dauer des Aufenthalts:
[*]Grund des Aufenthalts:

(3) Ein Visum hat eine höchstmögliche Gültigkeitsdauer von drei Monaten.
(4) Die Erschleichung eines Visums mittels falscher Angaben ist eine Straftat und wird durch Geldbuße, unverzüglicher Ausweisung und einem zukünftigen Einreiseverbot geahndet.
(5)Vorbestraften Personen ist die Einreise in die Föderale Republik Andro untersagt. Zu diesem Zwecke benötigt ist jedem Visumsantrag ein polizeiliches Führungszeugnis beizulegen.
(6) Sollte eine ausländische Person innerhalb der Föderalen Republik Andro eine Straftat begehen und zu einer Strafe von mehr als 15 Tagen Haft verurteilt werden, so hat sie ihre Haft in der Föderalen Republik Andro zu verbüßen.
Nach Verbüßung der Haft ist die betreffende Person unverzüglich in ihr Heimatland auszuweisen. Eine erneute Einreise in die Föderale Republik Andro ist ihr untersagt.

§ 2 Asyl
(1) Personen die durch Kriege, Unterdrückung, oder Verfolgung aus weltanschaulichen Gründen gefährdet sind, können im Innenministerium
Asyl beantragen.
(2) Während der Bearbeitung ihres Asylantrages sind die Antragssteller in Asylantenheimen unterzubringen. Sie dürfen den Zuständigkeitsbereich des für sie zuständigen Einwohnermeldeamt nicht verlassen.
(3) Im Falle der Ablehnung des Asylantrags ist der Antragssteller unverzüglich in sein Heimatland zurückzuführen.
(4) Asyl wird solange gewährt, bis der Grund für die Asylgewährung entfallen ist.
(5) Asylanten werden nicht aufgeliefert.
(6) Asylanten haben kein Recht auf staatliche Leistungen. Ihnen sind Arbeiten im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen bis zu 200 ARW im Monat mit Arbeitserlaubnis möglich. Sie werden für ihre Aufenthaltszeitraum in einem staatlichen Asylwohnheim untergebracht und durch den Staat mit den nötigen Lebensmitteln und Kleidungstücken versorgt.
(7) Die Tätigung von Falschangaben im Antrag auf Asyl ist eine Straftat und wird durch Geldbuße, unverzügliche Ausweisung und zukünftigen Einreiseverbot bestraft.

§ 3 Aufenthaltserlaubnis/Arbeitsgenemigungen
(1) Das Innenministerium kann befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilen.
(2) Ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss folgende Daten umfassen.

[*]Name:
[*]Herkunft:
[*]Aufenthaltsort in Andro:
[*]Dauer des Aufenthalts:
[*]Grund des Aufenthalts:
[*]ausgeübter Beruf:
[*]Arbeitsstelle:

(3) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Arbeitserlaubnis des Wirtschaftsministeriums vorliegt.
(4) Das Wirtschaftsministerium kann Arbeitsgenemigungen ausstellen.
(5) Die Arbeitsgenemigung gilt, bis die festgelegte Frist abläuft oder sie aufgehoben wird.
(6) Die Arbeitsgenemigung erlaubt es Ausländern, in Andro zu arbeiten.

§ 4 Abschiebung
(1) Personen die illegal nach Andro eingereist sind, werden binnen einer Woche in ihr Heimatland zurückgebracht.
(2) Asylanten, werden nachdem ihr Asylrecht abgelaufen ist, in ihr Heimatland zurückgebracht. Dabei erhalten sie 100 Ramwuv.
(3) Personen deren Aufenthaltsgenemigung abgelaufen ist, werden in ihr Heimatland zurückgeführt.
(4) Personen ohne Arbeitsrecht, die einer Arbeit nachgehen, begehen eine
Straftat die mit Freiheitsentzug und Geldstrafen gehandet wird. Sie
werden nach der Strafe abgeschoben.

§ 5 Heimatlose
(1) Personen deren Heimatland nicht festgestellt werden kann gelten als "Heimatlose" im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Sie erhalten keine Aufenthaltsgenemigungen oder Arbeitsrecht.
(3) Sollten sie nach einem Monaten nach wie vor in Andro sein, können sie einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft stellen.

§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Aufenthaltsrecht

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Michail Sotwojewitsch Kaikolew - 10.07.2011, 21:48
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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