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Föderales Amtsblatt
#43
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 31. Mai 2011
- Nr. 43 -

Handelsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und der Republik Tropika:

[doc]
Handelsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und der Republik Tropika

1). - Allgemeines
a). Alle Lieferungen die in diesem Vertrag behandelt werden, werden durch die TNTC über den Seeweg, Schienen- oder Straßenverkehr abgewickelt. Dies gilt für die Wege zwischen Tropika und Andro bzw. in Andro. Für den Transport innerhalb Tropika sind tropikanische Firmen verantwortlich. Die Transportkosten tragen die jeweiligen Unternehmen die für den Kauf zuständig und von ihren Staaten beauftragt sind, insofern diese nicht im Preis inbegriffen sind.
b). Der Vertrag beinhalter die Lieferung von Bananen, Tabak, Zigaretten, Zucker, Mangan, Kobalt und Crom von und durch Tropika nach Andro, sowie von x von und durch Andro nach Tropika.


2). - Liefermengen und Ort
a)Die Republik Tropika verpflichtet sich zur Lieferung von 50.000 Tonnen Bananen, 5.000 Tonnen Tabak, 1.000 Tonnen Zigaretten, 100.000 Tonnen Zucker, 100 Tonnen Mangan, 100 Tonnen Kobalt und 100 Tonnen Crom. Die Ware wird in den Seehafen von Petrograd geliefert.
b). Die Föderale Republik Andro, vertreten durch die TNTC, verpflichtet sich zur Lieferung von 5.000.000 t Beton, 8.500.000 t Baumaterial (Stahl, Sand, Kiesel, Ziegel), 65.000 Barrel Benzin, 100.000 Leib Brote, 100.000 Liter Milch, 5.000 Tonnen Wurst (aller Art) an die Republik Tropika.

3). - Lieferdauer und Zeitpunkt
a).Die Lieferdauer der tropikanischen Waren beträgt ein Jahr, geliefert wird jeweils am Monatsersten.
b).Die Lieferdauer des androischen Waren beträgt ein Jahre. Geliefert wird am Monatsersten.

4). - Preise und Zahlungsmodalitäten
Es findet ein Warentausch statt. Der Devisenhandel ist ausgeschlossen. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt sind einvernehmlich möglich.

5). Vertragliche Bestimmungen
a).Im Falle einer Preisverschiebung des Warenwertes nach dem Vertragsbeginn von mehr als 15%, verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer erneuten Zusammenkunft, um mögliche neue Preise auszuhandeln. Für die Dauer der Verhandlung sind die jeweils betroffenen Lieferungen auszusetzen.
b). Der Vertrag ist mit Zustimmung aller Vertragsparteien beliebig verlängerbar oder veränderbar.
c). Im Falle eines Rücktritts einer oder mehrerer Vertragsparteien ist der Handel mit der nächsten Lieferung abzuschließen. Entschädigungen für mögliche Folgegeschäfte werden nicht geleistet.
d). Im Falle eines Lieferungsverzugs ist eine Strafgebühr von 50% des zu tätigenden monatlichen Lieferumfangs fällig, es sei denn, der Geschädigte verzichtet darauf.
e).Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Ware nicht abzuliefern. Es erfolgt eine Strafgebühr von 10% des zu tätigenden Warenwertes.
f).Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Lieferlaufzeiten.
g).Die Republik Tropika verpflichtet sich dazu, das gelieferte Benzin ausschließlich für die von Andro bereit gestellten Baumaschinen zu verwenden.




El Presidente der Republik Tropika, Andro el 05/24/2011



Koskow, den 24.5.2011

Dieser Vertrag tritt hiermit in Kraft.

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Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Michail Sotwojewitsch Kaikolew - 31.05.2011, 20:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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