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Das politische System der Föderalen Republik Andro
#4
5. Bürgerbeteiligung

Den Bürgern Andros wird zum ersten Mal in ihrer Geschichte das größte Recht und die Möglichkeit zur direkten Bürgerbeteiligung in der Republik gewährt.
Die Verfassung nennt dabei zwei Instrumente.
Zum einen die Möglichkeit zu Gesetzesinitiativen (§§ 5 "Das Initiativrecht steht allen Bürgern der Freien Republik Andro zu."), zu Volksabstimmungen (WahlG § 6), und zu Petitionen an die Duma oder Regierung. Letzteres ist in keinem Gesetz verankert, dürfte aber kein größeres Problem darstellen, da Petitionen so gesehen unter Gesetzesinitiativen stehen.
Man sieht also, dass Andro, mit oder ohne die Rechte durch das Wahlgesetz, auch Elemente einer direkten Demokratie trägt.

Die weiteren standartisierten Beteildigungen der Bürger sind die bereits genannten Wahlen zur Duma, der Regierung und einem der drei Richter am Reichsgericht.
Man kann insgesamt drei Arten der Volksabstimmungen erkennen.
-Das obligatorische Referendum, dass die Verfassung bei Verfassungsänderungen oder Beitritten zu internationalen Organisationen vorsieht, was bindent ist. Hierbei benötigen Verfassungsänderungen die 3/4 Zustimmung aller Bürger, Organisationen die absolute Mehrheit.
-Plebiszite die "von oben" kommen, d.h. von Regierung oder Duma iniitiert werden, welche ebenfalls bindent sind.
-Zuletzt die durch die Bürger initiierten Volksabstimmungen, welche eine Mindestbeteiligung von 25% (Volksbegehren) benötigen und zu einer Abstimmung führen, bei der die einfache Mehrheit der Stimmen reicht.

6. Vetospieler

Wer kann wem Widersprechen und wieso? Formell gesehen sieht die Verfassung keine Vetospieler vor. Dennoch können sich verschiedene Institutionen zu solchen etablieren.
Zum Einen hat die Duma ein Vetorecht gegen den Ministerpräsidenten als solches, indem es ihm das Vertrauen entziehen kann. Jedoch muss hier der Bürger mitziehen. Ansonst könnte dieses Veto eher ein halbes Veto sein.
Die Regierung hat unterdessen nicht das Recht, Vetos gegen Gesetze einzulegen, wird durch ein Gesetz sogar klar dazu aufgerufen, diese zu verkünden. Faktisch gesehen könnte der Ministerpräsident die Gesetzesverkündung aber hinauszögern. Aber auch hier droht ihm eine mögliche Abwahl durch Duma und/oder Volk.

Das Reichsgericht ist, wenn angrufen, ein überaus starker Vetospieler. Die Verfassung gibt ihm nicht direkt die Aufgabe als "Verfassungsgericht" zu fungieren, verbietet es aber auch nicht. Gesetze und seine natürliche Entwicklung haben es dazu gebracht, dass es bei Beschwerden durch Bürger aktiv wird gegen bestehende Gesetze oder Handlungen der Regierung.

Zuletzt die Bürger selbst. Faktisch können sie nicht nur die Regierung oder Dumaverhältnisse alle 4 oder 6 Monate ändern, sie können auch durch Volksabstimmungen direkt Gesetze beschließen, abschaffen oder andere Beschlüsee fassen. Jedoch wurde bis dato noch keine Volksabstimmung "von unten" (Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid) durchgeführt. Ledeglich das obligatorische Referendum bei Verfassungsänderungen oder beitritten zu internationalen Organisationen fand bis dato zweimal statt.
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[Kein Betreff] - von Maxim Fjodorowitsch Tolstoi - 18.02.2011, 23:16

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