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Föderales Amtsblatt
#33
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Ausgegeben zu Koskow am 16. Februar 2011
- Nr.33 -[/hr]



Arbeiterschutzgesetz




§ 1 Kündigungsschutz
(1) Für alle Arbeitsverhältnissse gilt die allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
(2) In der vertraglich vereinbarten Probezeit, welche einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten nicht überschreiten darf, ist eine andere Kündigungsfrist vereinbar.
(3) Absatz eins gilt ebenfalls nicht, insofern das Arbeitsverhältnis auf unbefristete Zeit angelegt ist und bereits über fünf Jahre besteht.
(4) Für Absatz drei sind bei unbefristeten Verträgen Regelungen beim Vertragsabschluss zu treffen, ansonsten gilt Absatz eins.
(5) Wenn das Arbeitsverhältnis länger als 5 Jahre andauerte, hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung das Recht auf eine Abfindung in Höhe des Gehaltes von 3 Monaten.

§ 2 Mitbestimmung
(1) Bei Betrieben mit zwanzig Arbeitnehmern oder mehr haben die Mitarbeiter das Recht auf Mitbestimmung. Für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist der Betriesrat zuständig.
(2) Unter die Mitbestimmung fällt dabei die Entscheidung für Neueinstellungen, fristgerechte Kündigungen, betriebsinterne Arbeits- , Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen.
(3) Bei größeren Investionen und Entscheidungen der Firmenleitung, die die Arbeitnehmerschaft betreffen ist der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung zu informieren, hat aber keine Befugnis dagegen vor zu gehen.

§ 3 Betriebsräte
(1) Der Betriebsrat ist das Mitspracheorgan der Mitarbeiter des Betriebes.
(2) Der Betriebsrat setzt sich aus Mitgliedern der Belegschaft zusammen, die von derselbigen gewählt werden müssen. Pro zwanzig Mitarbeiter ist eine Halbtagsstelle für den Betriebsrat frei zu halten.
(3) Ein Mitarbeiter der im Betriebsrat tätig ist, darf nicht gekündigt werden...

§ 4 Urlaub
(1) Jedem Arbeitnehmer steht Urlaub zur Erholung seines Geistes und seines Körpers zu. Dies dient dem Erhalt und der Förderung der Arbetisleistung.
(2) Während der Urlaubszeit zum Geldverdient zu Arbeiten
ist nicht gestattet, da es dem Sinn des Erholungsurlaubes widerspricht.
(3) Einem Arbeitnehmer stehen mindestens zwanzig Urlaubstage zur Verfügung. Ist es in einem Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft oder dem Betriebrat anderweitig geregelt, so gilt diese Regelung. Kein Arbeitnehmer darf jedoch über weniger als zwanzig Tage Erholungsurlaub verfügen. Bei Teilzeitkräften gilt dabei eine prozentuale Anpassung.
(4) Von den dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehenden Urlaubstagen, sind einmal im Jahr mindestens so viele zu nehmen, dass sich darauf eine Erholungsphase von zwei Wochen am Stück ergibt.

§ 5 Krankeheit
(1) Eine nicht selbst verschuldete oder sogar am Abeitsplatz entstandene Erkrankung darf nicht zu einer Kündigung eines bestehenden Abreitsverhältnisses führen.
(2) Für die Dauer von vierzehn Tagen erhält der Abreitnehmer weiterhin seine ihm im Vertrag zugesichherte Vergütung. Erst nach diesem Zeitraum übernimmt die Krankenkasse die Zahlung einer "Krankheitsvergütung" für die Dauer von maximal acht Wochen in Höhe von 75% der im Abreitsvertrag zugesicherten Vergütung.
(3) Ist abzusehen, dass ein Arbeitnehmer länger als zehn Wochen am Stück nicht an der Arbeite teilnhemen kann, so ist der Arbeitnhemern und der Arzt zusammen mit der Krankenkasse verpflichtet, ein Konzept zur Wiedereingliederung zu erarbeiten.
(4) Für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme erhält der Arbeitnehmer eine Sozialleistung aus den Mitteln der Rentenversicherung.
(5) Scheitert die Wiedereingliederungsmaßnahme für seinen Berufszweig ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einer anderen Tätigkeit nachgehen kann. Sofern dies möglich ist, kann eine Eingliederung in ein anderes Arbeitsfeld gefördert werden. Ist dies nicht der Fall, so ist er zu berenten.

§6. In Kraft-Treten
Dieses Gesetzbuch tritt mit Verkündung in Kraft.
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Nachrichten in diesem Thema
Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Alexander Gregowitsch Isalowitsch - 16.02.2011, 17:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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