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[1-3-05012011] Erweiterung des Staatsregelungsgesetz
#1
Gesetz über die Regelung der Provinzexekution durch die Republik und der Wahl von Provinzvertreter

Präambel
Dieses Gesetz beinhaltet die staatliche Regelung über die direkte Wahl der Delegierten der Provinzen für die Duma, Pairs genannt, für die Provinzen Wiltuwija, Mostowskaja, Almachistan und Ribir und Ribir sowie die Exekution und Unterstellung der Provinzialverwaltung unter die Gewalt der Republik.

§1. Provinzvertreterwahl
(1)Sollte die Regierung der jeweiligen Provinz nicht dafür Sorge tragen können, die Wahlen zu den Pairs einzuleiten, so ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu ermächtigt, diese Wahlen durch den Bundeswahlamtsleiter einzuleiten.
(2)Die Wahlen zu den Pairs der Provinzen Mostowskaja, Wiltuwija und Ribir sind im Falle von (1) alle 6 Monate abzuhalten.
(3)Sollten die Regierungen der Provinzen Korgowska und Almachistan, denen gemäß des Assimilierungsvertrags die Freiheit gegeben ist, über ihre Vertreter selbst zu entscheiden, nicht mehr existent sein, zurück treten ohne eine Nachfolge zu hinterlassen oder aber nach über 2 Monaten keinen aktiven Pairs in der Duma haben, so kann die Regierung der Republik Schritte wie in (1) und (2) genannt ergreifen. Jene Vertreter sind dann nur so lange im Amt, bis die Provinzen Korgowska und/oder Almachistan über die Neuregelung ihrer Dumavertreter entschieden haben.
(4)In allen Fällen gilt das Wahlgesetz.

§2. Provinzexekution
(1)Sollte eine Provinz nach mehreren Versuchen über einen Zeitraum von über 2 Monaten über keine Regierung oder funktionale Verwaltung verfügen, so hat die Föderale Republik Andro das Recht, mit der Mehrheit der Duma, die Exekution über diese Provinz zu verhängen.
(2)Sollte Punkt (1) eintreten hat die Föderale Republik das Recht die volle Gewalt in der exekutierten Provinz zu übernehmen. Sie muss dafür sorgen, dass die Provinz künftig eine eigenständige Regierung hervorbringen kann. Hierzu sind Wahlen zu dieser auszuschreiben.
(3)Es ist der Föderalen Republik erlaubt, Eingriffe in die Verfassung der Provinz vorzunehmen. Dies muss aber von den Bürgern der Provinz genehmigt werden.
(4)Sollten die Provinzen Almachistan oder Korgowska betroffen sein, so muss der Assimilierungsvertrag berücksichtigt werden. Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit der Zustimmung der Bevölkerung und der Regierung der jeweiligen Provinz möglich.
(5)Die Exekution über eine Provinz ist solange gültig, bis die jeweilige Provinz eigenständig eine neue Verfassung erarbeitet oder eine Vorlage bestätigt und eine Regierung hervorbringt.
Die Exekution ist ab diesem Zeitpunkt automatisch beendet.
(6)Die Duma oder das Reichsgericht können Exekutionen vorzeitig beenden.

§3. Schlussakte
(1)Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2)Es wird an das Staatsregelungsgesetz als Abschnitt II. vor dem letzten Paragraphen mit fortlaufenden Paragraphennummerierungen angehängt. Das StRegGe wird fortan als Staatsregelungsgesetzbuch geführt.

Wasche Kolega,

willkommen zur Sitzung über die Aussprache zu einem Erweiterungsgesetz des Staatsregelungsgesetzbuch.
Dies liegt ihnen als Drucksache [1-3-05012011] vor.
Dieses Gesetz soll das Staatsregelungsgesetz ergänzen und weritern zum Staatsregelungsgesetzbuch.

Wie sie sehen wird der Republik die Möglichkeit eingeräumt, die Wahlen zu den Provinzdelegierten selbst zu initiieren, sollten dies die Provinzen nicht regeln können.
Weiterhin hat die Republik das Recht, die Exekution über eine Provinz zu verhängen, sollte diese nicht mehr politisch tätig oder aktiv sein.

Die Aussprache ist eröffnet.
  


Nachrichten in diesem Thema
[1-3-05012011] Erweiterung des Staatsregelungsgesetz - von Andrej Louwowitsch Kronskij - 05.01.2011, 19:26
[Kein Betreff] - von Lew Antonijewitsch Mussorgski - 13.01.2011, 09:26
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 13.01.2011, 10:07
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 18.01.2011, 14:03

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