22.12.2010, 16:39
Ausgegeben zu Koskow am 22. Dezember 2010
- Nr.20 -[/hr]
Staatsbürgerschaftsgesetz
Gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft - Staatsbürgerschaftsgesetz (StaBüG)
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einbürgerung, die Rechte und Pflichten sowie der Verlust der Bürgerschaft.
§ 1 Einbürgerung
(1) Die Einbürgerung wird durch die Verwaltung der Staatsbürgerschaften, welches dem Innenministerium untersteht, geleitet.
(2) Folgende Daten müssen angegeben oder erstellt werden:
-Vorname
-Vatersname
-Nachname
-Geburtstag (im Profil)
-Provinz (im Profil)
-Wohnsitz (im Profil)
-HID/NID
-andere Staatsbürgerschaften
- Lebenslauf (ist binnen zwei Wochen einzureichen)
(3) Man ist sofort Staatsbürger.
(3a)Das Wahlrecht für Neubürger kann durch das Wahlgesetz bestimmt werden, muss aber nach spätestens 30 Tagen verliehen werden.
(4) Die Bürgerliste (HIDs) wird zentral durch die Verwaltung der Staatsbürgerschaften geleitet und aufgelistet. (Mitgliederliste)
(5) Wer sich in Andro einbürgern will, muss einen Eid auf die Verfassung leisten. Ebenso muss er diese gelesen haben und diese einhalten.
(6) Der Eid lautet: "Ich, Name, schwöre hiermit feierlich, dass ich der Verfassung, dem Volk und dem Land Andro meine ewige Treue schwöre. Ich gelobe meine Heimat gegen alle inneren und äußeren Feinde zu verteidigen. Ich gelobe die Demokratie zu fördern und mich aktiv in das Arbeitsleben Andos einbringe"
(7) Eidbruch ist keine Strafe.
(8) Das Innenministerium kann eine Einbürgerung verweigern, wenn dazu ein Grund besteht, z.B. Terrorismus, verfassungsfeindliche Tendenzen.
(9) Personen deren Einbürgerung verweigert wurde, können vor Gericht ziehen und die Einbürgerung gerichtlich einklagen.
§ 2 Rechte und Pflichten
(1) Jeder Bürger der Föderalen Republik Andro hat alle Rechte und Pflichten die ihm durch die Verfassung und Gesetze des Landes gegeben sind.
(2) HIDs haben das aktive und passive Wahlrecht, NIDs das passive auf nationaler Ebene, wenn die HID kein Amt inne hat. Wahlberechtiger Bürger im Sinne dieses Gesetzes und der Verfasssung ist, wer in das Wahlregister eingetragen ist. Weiteres regelt das Wahlgesetz.
(3) Jeder Bürger hat die staatsbürgerliche Pflicht die Verfassung zu wahren.
(4) Jeder Staatsbürger hat das Recht mehrere Staatsbürgerschaft zu besitzen.
(5) Nur Staatsbürger können höhere Beamtemposten oder Staatsämter begleiten.
§ 3 Ausbürgerung
(1) Niemandem kann die Staatsbürgerschaft Andros entzogen werden.
(2) Die Staatsbürgerschaft erlicht nur durch Tod oder Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft die mit der Abgabe der androischen eingeht.
(3) Niemand kann ausgebürgert werden, wenn er dadurch staatenlos wird.
§ 4 Inaktivität
(1)Staatsbürger die über einen Zeitraum von 28 Tagen nicht anwesend (eingelogt) waren, gelten als "Auf Reisen" und sind außer Landes. In diesem Zeitraum kann man sein Wahlrecht nicht wahrnehmen.
(2) Bürger die "Auf Reisen" sind und heimkehren müssen sich bei der Verwaltung der Staatsbürgerschaften melden.
(3) Bürger, die über einen Zeitraum von 12 Monaten abwesend sind, gelten als verschollen oder verstorben.
§ 5 In-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ersetzt das alte StabüG.