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Polkonferenz und Polangelegenheiten
#17
Gesetz zum Schutz der staatlichen Hoheitsgebiets der Föderalen Republik Andro

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Hoheit des androischen Luftraums, der See und Wasserwege, Küsten, sowie des Territoriums gemäß des UVNO und RdN *) Volkerrechts.

§ 1 Territorium
(1) Das Territorium der Föderalen Republik Andro erstreckt sich über alle in der Verfassung genannten Gebiete, Provinzen, sowie über alle angehängten Gebietskörperschaften, assozierten und autonomen Gebiete.
(2) Das Territorium kann nur durch die Verfassung neu geregelt werden.
(3) Das Territorium Andros untersteht der Duma, der Regierung und dem Gericht Andros.
(4) Die Exekutive gewährt die Unverletzbarkeit und Unantastbarkeit androischen Territoriums.

§ 2 Lufthoheitsgesetz
(1) Der androische Luftraum ist androisches Hoheitsgebiet und erstreckt sich bis in 100km Höhe. Hierbei findet das Internationale Weltraumabkommen Geltung. *²)
(2) Zivile Machinen können den androischen Luftraum für Reisen als internationale Strecke verwenden.
(3) Zivile Machinen benötigen, wenn sie einen Flugplan der IOF nutzen oder Mitglied der IOF sind, oder der Staat der Gesellschaft mit Andro einen Grundlagenvertrrag o.Ä. hat, keine Konzessionen zur Landung oder dem Überflug.
(4) Machinen und Gesellschaften die in (3) nicht untergebracht sind, müssen eine Konzession im Innenministerium beantragen, ansonst dürfen diese Machinen weder über Andro fliegen noch landen.
(5) Militärische Machinen anderer Länder benötigen immer eine Genehmigung für das Überfliegen, Starten oder Landen in Andro, es sei denn ein Vertrag besagt etwas anderes.
(6) Das Verletzen der Lufthoheit im militärischen Sinne ist ein Akt der Aggression gegen Andro und wird konsequent gehandet.
(7) Zivile Luftraumverletzungen werden juristisch gehandet.
(8) Verschmutzung der Luftwege, außer durch Abgase im Normwert ist ein Verbrechen und wird polizeilich gehandet. Außnahmen bilden unverschuldete Unfälle.
(9) Andro behält sich vor, nach einer Ankündigung, den Luftraum auch teilweise oder ganz sperren zu können.

§ 3 Seewege
(1) Androische Seewege sind internationale Schifffahrtswege.
(2) Jedes Schiff kann sie gegen eine Gebühr von 1% des Frachtwertes in ARW befahren.
(3) Staaten die Grundlagenverträge oder sonstige Verträge haben, die die Seewege betreffen, können gebührenfrei reisen.
(4) Die Gebühren und die Beschiffungslizenz sind im Innenministerium einzuholen.
(5) Die Seewege werden von der Wasserschutzpolizei überwacht.
(6) Verschmutzung der Seewege ist ein Verbrechen und wird polizeilich gehandet.

§ 4 Küstenhoheit
(1) In einer Zone von 20sm Beansprucht Andro die Gewässer vor seiner Küste. Bis hierhin gelten alle Gesetze und die Verfassung der Föderalen Republik
(2) Dabei werden die Grenzen und Hoheiten der anderen Staaten berücksichtigt.
(3) Der Hoheitsanspruch beläuft parallel zur Landesgrenze des anderen Staates und geht nicht über den Anspruch des anderen Staates hinaus.
(4) Der Küstenschutz schützt die Gewässer Andros auf See und rettet Schiffbrüchige.
(5) Die Küste Andros darf nur von androischen Fischern genutzt werden.
(6)Die nationale Wirtschaftszone ersteckt sich 100sm von der Küste aus, deren Nutzung ausschließlich, unter Vorbehalt, nur durch den androischen Staat, androische Unternehmen oder androische Fischer erlaubt ist. Bis hierhin gelten auch Wirtschaftsrecht, Finanzrecht, Polizeirechte sowie Justizgesetzgebung und die Zollpflicht. Ausländische Unternehmen benötigen zur Nutzung dieser Zone im Innenministerium eine Gegemigung. Durchsuchungen und Kontrollen sowie die Verfolgung verdächtiger Schiffe ist bis in diese Zone erlaubt.
(6)Die 200sm Zone dient auschließlich androischen Fischern sowie der Forschung und Erschließung zur Rohstoffgewinnung und steht nur unter androischem Wirtschafts- und Finanzrecht. Ausländische Fischer oder Unternehmer müssen sich an die jeweiligen androischen Rechte halten. Der Abbau von Rohstoffen ist nicht erlaubt ohne Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium.
(7)Von der Küste bis zu 500sm bildet die Schutzzone. Innerhalb dieses Bereichs ist es keinem ausländischen militärischen Schiff oder Flugzeugen gestattet, ohne Genehmigung, einzudringen. Die Küstenwache, die Luftwaffe sowie die Marine behält sich die Sicherung dieser Zone vor und hat das Recht, alle unerlaubten Eindringungsversuche abzuwehren.
(8)Die Regierung der Föderalen Republik Andro hat das Recht Meerengen und Meerstraßen die an seine Schutzzonen oder sein Territorium grenzen temporär teilweise oder ganz zu sperren.

§ 5 Hoheit des Nordpols und der Artkisterritorien
(1)Bedingt durch die 500sm Schutzzone behält sich Andro vor, sein territoriales Hoheitsgebiet auch durch Einbeziehung der Artkis zu schützen.
(2)Es ist allen nationalen wie internationalen Forschern und Reisenden jederzeit zu gestatten, den Nordpolbereich, der innerhalb der Schutzzone liegt, zu betreten.
(3)Die wirtschaftliche Nutzung des Polarmeeres zwischen dem 90° und 150° Längengrad von der Artkis bis zur androischen Küste unterliegt dem androischen Wirtschaftsrecht.
(4)Andro verzichtet auf die Nutzung der Rohstoffe der Arktis, erlaubt sich aber die Erkundung und Probebohrungen sowie die Entstendung von Prospektoren zur Findung von Rohstoffquellen innerhalb seiner Schutzzone und seiner Wirtschaftszone.
(5)Andro gestattet ausschließlich zivilen Schiffen die Durchfahrt durch das Polarmeer zwischen dem 90° und 150° Längengrad. Forschungschiffe oder militärische Einheiten benötigen die Genehmigung des Innenministeriums. Andro behält sich das Recht vor, die Polarmeerpassage temporär teilweise oder komplett zu sperren.


§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündng in Kraft und ersetzt das alte Hoheitsgesetz.

*): Konvention über die Völkerrechtssubjekte des RdN
*²): Internationales Weltraumabkommen
  


Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 28.10.2010, 17:27
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 28.10.2010, 20:17
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 28.10.2010, 20:32
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 29.10.2010, 15:01
[Kein Betreff] - von Andrej Louwowitsch Kronskij - 03.11.2010, 23:13
[Kein Betreff] - von Benno Ignaszewski - 16.11.2010, 19:02
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 30.11.2010, 23:33

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