30.07.2010, 11:17
Folgendes Abkommen wurde von der Duma gutgeheissen.
Hohe Übereinkunft zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien
Eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden in der Welt,
schließen die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien folgende Übereinkunft:
Art. 1
(1) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich, die Waffe vom Typ EB-40 nur auf androischen Territorium zu stationieren.
(2) Die Föderale Repbulik Andro verpflichtet sich, die Waffe vom Typ EB-40 oder Pläne und Kenntnisse zu deren Bau niemals anderen Staaten, Unternehmen, Organisationen oder Privatpersonen weiterzugeben oder zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 Exemplare der Waffe vom Typ EB-40 im aktiven Zustand zu halten oder zu besitzen.
(4) Die Waffe vom Typ EB-40 darf nur zu Testzwecken oder im Falle eines Angriffes auf androisches Territorium (Verteidigungsfall) eingesetzt werden.
Art. 2
(1) Die Föderale Republik Andro verzichtet auf den Bau, die Beschaffung, die Stationierung und den Besitz von militärischen Raketen- oder anderen Trägersystemen, deren Reichweite 5.000 Kilometer überschreitet.
(2) Die Föderale Republik Andro verzichtet auf den Bau, die Beschaffung, die Stationierung und den Besitz von strategischen Bombern, deren Reichweite 5.000 Kilometer überschreitet.
Art. 3
(1) Um die Ziele dieser Übereinkunft zu garantieren, stimmt die Föderale Republik Andro zu, dass internationale neutrale Waffeninspektoren, welche durch das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestellt werden, jederzeit nach vorheriger Anmeldung freies Geleit und freien Zugang zu allen Produktions- und Stationierungsstätten der androischen Streitkräfte genießen.
(2) Die Föderale Republik Andro stimmt zu, dass die Waffeninspektoren der Generalversammlung des Rates der Nationen berichten, sofern die Generalversammlung des Rates der Nationen einen entsprechenden Beschluss gem. der Charta des Rates der Nationen fasst.
Art. 4
Das Kaiserreich Chinopien garantiert mit allen notwendigen Mitteln die Bestimmungen dieser Übereinkunft.
Art. 5
(1) Diese Übereinkunft tritt nach Unterzeichnung und Ratifikation durch die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien in Kraft.
(2) Diese Übereinkunft hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Diese Übereinkunft ist einseitig mit einer Frist von 4 Wochen kündbar.
Eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden in der Welt,
schließen die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien folgende Übereinkunft:
Art. 1
(1) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich, die Waffe vom Typ EB-40 nur auf androischen Territorium zu stationieren.
(2) Die Föderale Repbulik Andro verpflichtet sich, die Waffe vom Typ EB-40 oder Pläne und Kenntnisse zu deren Bau niemals anderen Staaten, Unternehmen, Organisationen oder Privatpersonen weiterzugeben oder zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 Exemplare der Waffe vom Typ EB-40 im aktiven Zustand zu halten oder zu besitzen.
(4) Die Waffe vom Typ EB-40 darf nur zu Testzwecken oder im Falle eines Angriffes auf androisches Territorium (Verteidigungsfall) eingesetzt werden.
Art. 2
(1) Die Föderale Republik Andro verzichtet auf den Bau, die Beschaffung, die Stationierung und den Besitz von militärischen Raketen- oder anderen Trägersystemen, deren Reichweite 5.000 Kilometer überschreitet.
(2) Die Föderale Republik Andro verzichtet auf den Bau, die Beschaffung, die Stationierung und den Besitz von strategischen Bombern, deren Reichweite 5.000 Kilometer überschreitet.
Art. 3
(1) Um die Ziele dieser Übereinkunft zu garantieren, stimmt die Föderale Republik Andro zu, dass internationale neutrale Waffeninspektoren, welche durch das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestellt werden, jederzeit nach vorheriger Anmeldung freies Geleit und freien Zugang zu allen Produktions- und Stationierungsstätten der androischen Streitkräfte genießen.
(2) Die Föderale Republik Andro stimmt zu, dass die Waffeninspektoren der Generalversammlung des Rates der Nationen berichten, sofern die Generalversammlung des Rates der Nationen einen entsprechenden Beschluss gem. der Charta des Rates der Nationen fasst.
Art. 4
Das Kaiserreich Chinopien garantiert mit allen notwendigen Mitteln die Bestimmungen dieser Übereinkunft.
Art. 5
(1) Diese Übereinkunft tritt nach Unterzeichnung und Ratifikation durch die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien in Kraft.
(2) Diese Übereinkunft hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Diese Übereinkunft ist einseitig mit einer Frist von 4 Wochen kündbar.