31.01.2010, 18:42
Zitat:Original von Dr. Irina DustowaAllerdings in den Ländern, bzw Provinzen können Gerichte eingesetzt werden. Da die Verfassung der Republik auch in den Ländern Wirkung entfaltet, sollte ein Provinzrichter hier durchaus durch eine Anfrage an das Reichsgericht bei Unklarheiten die Verfassungsmäßigkeit überprüfen lassen können.
2. § 9 Konkrete Normenkontrolle: Da es keine anderen Gerichte gibt nach §1 I müsste man einen anderen Kläger finden.
Zitat:3. Fristenregelung von 25 Tagen: Das ist zu knapp, vor allem, wenn es schon von Klageeinreichung an gilt. Die Erfahrung zeigt, dass 40 Tage mindestens gewährt sein müssen. Außerdem würde ich durchaus explizit erwähnen, dass von Klageeinreichung bis Eröffnung des Hauptverfahrens maximal 3 Tage vergehen dürfen.Ich bin er Meinung, daß die 25 Tage ausreichen. Sie verhindern, daß ein Verfahren unnötig verschleppt wird. 40 Tage, das ist mehr als ein Monat. Zu beachten ist hier die generelle Kurzfristigkeit in Micronationen, sowie die Gefahr, daß es in 40 Tagen für ein Urteil schon zu spät sein könnte.
Zu beachten ist aber auch, es handelt sich hier um eine Kann-Regelung, von der abgewichen werden darf, zB mit einer Fristverlängerung. Ich denke, daß hier aus praktischen Erwägungen einer Fristverlängerung, wenn man anderweitig zu keiner Lösung kommt, keine Hindernis darstellt.