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[Aussprache] Wirtschaftsgesetzänderung
#26
Zitat:Wirtschaftsgesetz

§ 1 Definition

(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Regelungen des einheitlichen Wirtschaftsraum in der Föderalen Republik Andro.
(2) Ein Unternehmen führt, wer einer selbstständigen, erlaubten, nach außen erkennbaren Tätigkeit nachgeht, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

§ 2 Währung
(1) Der Name der Währung der Föderalen Republik Andro lautet Ramwuv, abgekürzt durch ARW.
(2) Die Unterteilung in eine kleinere Währung lautet Sletti, wobei 100 Sletti 1 Ramwuv sind.
(3) Verwaltung, Herstellung und Kontrolle der Währung unterliegen einzig der Staatsbank.

§ 3 Steuern und Ausgaben
(1) Die Föderale Republik Andro hat das Recht zur Finanzierung der öffentlichen Ausgaben Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, sowie Kredite aufzunehmen.
(2) Die Art und Höhe der Einnahmen und Ausgaben wird durch Gesetz näher bestimmt.
(3) Über die öffentlichen Ausgaben und die geplante Finanzierung hat das Parlament ausschließliches Entscheidungsrecht. Zur Festlegung der Höhe der Bezüge für alle staatlichen Angestellten wird die Regierung zum Erlass einer Verordnung ermächtigt.
(4) Kredite darf die Föderale Republik Andro nur bei der Staatsbank aufnehmen, und nur wenn die Staatsausgaben die -einnahmen übersteigen.

§ 4 Unternehmen
(1) Jede natürliche und juristische Person sowie Körperschaft öffentlichen Rechts kann Unternehmen gründen. Die Gründungen von Unternehmen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts hat nur zu erfolgen, wenn ein Martkversagen vorliegt, d.h. wenn private Unternehmen nicht fähig sind, die Nachfrage der Bevölkerung nach einer bestimmten Ware zu befriedigen.
(2) Niederlassungen bereits im Ausland existierender Unternehmen sind beim Finanzministerium anzumelden.
(3) Nicht gegründet werden dürfen Unternehmen, die gegen geltendes Recht oder internationale Verträge verstoßen.
(5) Möglich sind Einzelunternehmen (1 Eigentümer), Gemeinschaftsunternehmen (mehrere Eigentümer) und Gesellschaften öffentlicher Körperschaften.
(6) Die Satzung der Gemeinschaftsunternehmen muß enthalten:
• Name des Unternehmens
• Sitz des Unternehmens
• Name des Geschäftsführers
• Namen und Anteilshöhe der Eigentümer die wenigstens 20% Anteile am Unternehmen haben
• die Branche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens
(7) Unternehmen haften für Schäden, die durch ihre Tätigkeit entstanden sind, mit dem Vermögen ihrer Eigentümer. Gerichtsstand für Klagen gegen das Unternehmen ist der Sitz des Unternehmens.

§ 5 Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 6 Bankenwesen
(1) Es gilt das Bankgeheimnis. Auskünfte über Person, Kontostand, Transaktionen oder andere Daten eines Kontoinhabers gegenüber Dritten sind ohne Einwilligung des Kontoinhabers nicht zulässig.
(2) Ausnahmen von (1) sind nur durch einen Gerichtsbeschluß, in welchem das betroffene Bankinstitut durch einen Richter vom Bankgeheimnis befreit wird, im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens möglich.

§ 7 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es ersetzt das bisherige Wirtschafts- und Steuergesetz vom 25.10.2008

So. Morgen stimmen wir ab.
  


Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von Nikita Breschnew - 14.01.2010, 15:13
[Kein Betreff] - von Nikita Breschnew - 14.01.2010, 17:55
[Kein Betreff] - von Nikita Breschnew - 15.01.2010, 00:49
[Kein Betreff] - von Nikita Breschnew - 15.01.2010, 12:22
[Kein Betreff] - von Nikita Breschnew - 15.01.2010, 12:58
[Kein Betreff] - von Andrej Louwowitsch Kronskij - 21.01.2010, 00:34

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