15.01.2010, 01:04
Ja. Es fehlt eine Definition, wann eine Partei inaktiv ist. Das sollte geklärt sein.
Die Gründe in § 3 Abs. 3 sind mir zu weitgehend. Zwar muß die Republik wehrhaft sein gegen innere Feinde, allerdings sollte eine gefestige Republik auch konträre Strömungen verkraften können.
Ich würde es daher beschränken auf
-Schädigung des Ansehens der Republik
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
Zuletzt würde ich außerdem entweder für eine Parteigründung die notwendigen Unterstützerschriften verlangen wie in den vorherigen Entwürfen, wobei ich es statt auf 5 auf 3 beschränken lassen wollte, ODER alternativ die Anzahl der Parteimitglieder auf 3 beschränken würde, wobei ich ersteres befürworten würde, da es systematisch sauberer ist.
Die Gründe in § 3 Abs. 3 sind mir zu weitgehend. Zwar muß die Republik wehrhaft sein gegen innere Feinde, allerdings sollte eine gefestige Republik auch konträre Strömungen verkraften können.
Ich würde es daher beschränken auf
-Schädigung des Ansehens der Republik
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
Zuletzt würde ich außerdem entweder für eine Parteigründung die notwendigen Unterstützerschriften verlangen wie in den vorherigen Entwürfen, wobei ich es statt auf 5 auf 3 beschränken lassen wollte, ODER alternativ die Anzahl der Parteimitglieder auf 3 beschränken würde, wobei ich ersteres befürworten würde, da es systematisch sauberer ist.