08.01.2010, 19:21
Zitat:Wahlgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.
§1. Wahlperiode & Voraussetzungen
(1)In Andro finden alle sechs Monate freie, gleiche, allgemeine, unmittelbare und direkte Dumawahlen statt und alle 4 Monate Wahlen zum Ministerpräsidenten.
(2)Der Wahlbeginn ist [color="red"]zwei[/color] Wochen vor Ende der Legislaturperiode. Der Wahlamtsleiter verkündet dies zwei Wochen vorher.
(3)Die Duma ernennt einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(a)Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(b)Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.
©Die Stimmen werden im Wahlamt per Umfrage ermittelt.
(d)Sollte es Unstimmigkeiten oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahl geben ist sie zu annulieren und zu wiederholen. Eine Unregelmäßigkeit ist, dass es mehr Stimmen gibt als möglich sind, [color="red"]Wahlbetrug vorliegt oder dies vom Obersten Gericht, nach einer erfolgreichen Klage, aufgrund von bestehenden Gesetzen gefordert wird.[/color]
§2. Listenaufstellung
(1)Zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode werden die Listen eröffnet.
(2)Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später.
(3)Danach beginnt die Wahl.
(4)Folgende Listen sind zulässig:
-Parteienlisten
-Einzelkandidaten
-Sammellisten von Einzelkandidaten
(5)Unzulässig ist die Kombination von Einzelkandidaten und Parteienlisten sowie Sammellisten und Parteienlisten.
(6)Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
[color="red"](7)Personen oder Listen ohne Parteienbindung, die zum ersten Mal zur Dumawahl antreten, benötigen um sich aufstellen lassen zu können, die Unterschrift von 4 Bürgern oder 25% der Bürger. Diese müssen dem Wahlamt vor der Aufstellung zur Wahl vorgelegt werden.
(8)Wer für das Amt des Ministerpräsidenten kandidiert, bisher nicht Ministerpräsident war oder ist und keine Parteienbindung hat, muss um antreten zu können, die Unterschrift von 5 Bürgern oder 25% der Bürgern vorweisen.
(9)Das Wahlamt kann Personen oder Listen die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen
§3. Wahlprogramm
(1)Personen und/oder Listen müssen, wenn sie zur Dumawahl antreten oder zum Ministerpräsidentenamt kandidieren, ein Wahlprogramm aufstellen. Dies muss bis spätestens zwei Tage vor Ende der Listenaufstellung der Öffentlichkeit zugängig und veröffentlicht werden und dem Wahlleiter vorliegen.
(2)Insofern keines vorliegt, wird die Kandidatur/der Antrag gestrichen. Bestehende Parteien müssen ihr Parteienprogramm, insofern es nicht durch das Wahlamt oder ein Gericht angefochten wird, bis vor Beginn der Wahlhandlung der Öffentlichkeit zugänglich machen oder ein Wahlprogramm aufstellen. Als öffentlich gilt ein Aushang auf dem Platz der Völker oder in der Parteizentrale.
(3)Ein Wahlprogramm muss sich an der Verfassung und den bestehenden Gesetzen orientieren, darf nicht zur Grundlage haben, die Republik oder Demokratie abzuschaffen und muss ein logisches und nachvollziehbares Ziel verfolgen. Wahlprogramme die nur zum Schein aufgestellt werden, werden nach einer Prüfung als nichtig aberkannt.
Ein Wahlprogramm sowie die Entscheidung des Wahlamts kann vor Gericht bestritten werden.[/color]
§4. Wahlvorgang
(1)Die Wahl beginnt mit der Beendigung der Listenaufstellung und dauert genau 5 Tage.
(2)Sie endet am fünften Tag nach Wahlbeginn.
(3)Nach Wahlende teilt der Wahlleiter die Ergebnisse mit.
(4)Einzug in die Duma erhalten Parteien die mindestens 5% und Einzelkandidaten die mindestens 5% der Stimmen haben.
(5)Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(5a)Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten geht leer aus.
(6)Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(7) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(8)Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die schwächste Partei/Liste. Gibt es zwei gleichschwache Partein an die, die die jüngste ist, ansonst entscheidet das Los.
(9)Sollte im ersten Wahlgang zum Ministerpräsidenten kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
§5. Volksabstimmungen
(1)Volksabstimmungen sind gemäß der Verfassungen nötig.
(2)Volksabstimmungen werden vom Wahlamt durchgeführt und von Duma oder Regierung beauftragt.
(3)Auf Antrag von 25% der Bevölkerung können ebenfalls Volksabstimmungen eingeleitet werden. Die Anträge sind im Bürgeramt einzureichen.
(4)Volksabstimmungen dauern 5 Tage.
(5)Sie werden im Wahlamt durchgeführt, per Umfrage.
(6)Für das Ermitteln des Ergebnisses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7)Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(8)Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.
§6. Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.
§7. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Parteien benötigen keine Unterschriften mehr. Personen und Listen nur bei ihrer ersten Wahl. Danach nicht mehr.