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[Aussprache] Parteien & Vereinsgesetz
#3
Zitat:Parteien & Vereinsgesetz

Präambel

Dieses Gesetz regelt die Schaffung, Ordnung und Auflösung von Parteien und Vereinen

Abschnitt I. Parteien

§1. Parteien
(1)Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
(2)Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3)Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4)Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5)Parteien sind keine Vereine.
(6)Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§2. Gründung einer Partei
(1)Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2)Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3)Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
(4)Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§3. Verbot oder Auflösung einer Partei
(1)Eine Partei wird automatisch aufgelöst wenn sie:
-länger als 6 Monate inaktiv ist
-sie keine Mitglieder mehr hat
-sie sich selbst auflöst
Insofern ein öffentliches Interesse besteht, können Parteien auch weitergeführt werden, selbst wenn sie die oben gennanten Punkte erfüllen.
(2)Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift durch ein Gericht nachgewiesen werden kann. Nur ein Gericht kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) müssen folgende Dinge gegeben sein:
-Staatsfeindlichkeit
-Verfassungsfeindlichkeit
-Gesetzesfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Rassismus
-Volksverhetzung
(4)Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

Abschnitt II. Vereine

§4. Vereine
(1)Vereine sind Organisationen, Vereinigungen oder Gruppierungen, deren Mitglieder ein gemeinsamen Interesse obliegt.
(2)Vereine sind keine Parteien und dürfen keine Parteienliste aufstellen.
(3)Vereine verfügen über eine Satzung und ein Programm die deren Ziele und Pläne wiedergibt.
(4)Vereine müssen sich zum Staat und der Verfassung Andros bekennen.

§5. Gründung einer Vereinen
(1)Ein Verein wird beim Innenministerium beantragt.
(2)Dabei müssen §4. (1)-(4) erfüllt werden.
(3)Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung & Vereinsziele
-Gründungsmitglieder
-Sitz des Vereins

§6. Verbot oder Auflösung eines Vereins
(1)Eine Verein wird automatisch aufgelöst wenn er:
-länger als 6 Monate inaktiv ist
-er keine Mitglieder mehr hat
-er sich selbst auflöst
Ein Verein kann, wenn öffentliches Interesse besteht, auch bei genannten Gründen weitergeführt werden.
(2)Ein Verein kann verboten werden, wenn dies durch den Innenminister beschlossen wird. Ein Verein kann dagegen vor Gericht Einspruch erheben.
(3) Für (2) müssen folgende Dinge gegeben sein:
-Staatssfeindlichkeit
-Verfassungsfeindlichkeit
-Gesetzesfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Rassismus
-Volksverhetzung

Abschnitt III. Schlussbestimmungen[7b]

[b]§7. Meldepflicht

(1)Parteien und Vereine müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2)Das Innenministerium muss Parteien oder Vereine über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn der Verein/die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§8. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Das Parteiengesetz wurde aktualisiert.
  


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[Kein Betreff] - von Andrej Louwowitsch Kronskij - 05.01.2010, 19:00
[Kein Betreff] - von Nikita Breschnew - 15.01.2010, 01:04
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[Kein Betreff] - von Nikita Breschnew - 16.01.2010, 18:52

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