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[Aussprache] Umweltschutz
#2
"Vielen Dank, Herr Präsident dieses hohen Hauses."

Geht ans Rednerpult.

"Um die Not des androischen Volkes zu lindern, müssen wir dort ansetzen, wo sie am dringendsten ist. Überall in Andro, vor allem in den großen Städten, leiden die Bürger an der entsetzlichen Umweltverschmutzung.

Die Viertel, wo Oligarchen und Salonkommunisten residieren, spüren davon wenig, doch gerade die Wohnviertel der einfachen Leute in Koskow atmen vergiftete Luft.

Meine Herren, der Unwille zur Linderung der Not hat die letzte Regierung zu Fall gebracht und somit unsere Augenblickliche ins Amt, daher ist es unsere Pflicht, das zu tun, worauf Andro seit langem sehnsüchtig wartet."

Räuspert sich.

"Gemeinsam mit führenden Vertretern der Umweltschutzbewegung habe ich einen Gesetzesentwurf geschrieben, den ich nun zur Debatte stellen möchte.

Zitat:Umweltschutzgesetzbuch (UwsGb)

Gesetz über die Einrichtung eines föderalen Ministeriums für Umweltschutz

§1
Ein Ministerium auf Föderationsebene, das ausschließlich für den Umweltschutz zuständig ist, ist einzurichten. Es ist allen anderen Ministerien gegenüber gleichrangig.

§2
Das Ministerium für Umweltschutz untersteht einem Minister, der vom Ministerpräsidenten ernannt wird und Mitglied der Föderationsregierung ist.

§3
Das Ministerium für Umweltschutz ist für alle Belange zuständig, die in den Umweltschutzgesetzen behandelt werden, es sei denn, sie stehen in Konkurrenz zum Strafrecht. Näheres wird an Ort und Stelle erläutert.


Begriffsbestimmungen

Emissionen umfasst den Ausstoß und die Abgabe aller schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe an die Umwelt, die während der industriellen Produktion oder als Abfallprodukt anfallen. Dies beinhaltet Abgase, Abwässer und Abfälle. Keine Emissionen im Sinne des Umweltgesetzes sind die Stoffe dieser Art, die nicht im Zuge der industriellen Produktion anfallen, sondern beim Transport entstehen, sowie Stoffe, die in solchen Mengen ausgestoßen werden, dass sie hochgerechnet auf die Zahl der Angestellten im Betrieb die üblichen Mengen, die ein Privathaushalt ausstößt, nicht wesentlich überschreiten.

Schadstoffe bezeichnen alle schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe.



Gesetz über eine Sondersteuer für Industriebetriebe

§1
Alle Industriebetriebe, die Emissionen in irgendeiner Art ausstoßen, haben eine Sondersteuer an das Umweltschutzministerium abzugeben.

§2
Das Umweltschutzministerium legt für jede Art der Industrie jährlich die Steuerquote fest. Sie beträgt mindestens 1 % und höchstens 10 % des Bilanzgewinnes. Die Umweltsteuerquote für jeden Industriezweig orientiert sich an der Indexquote für den Ausstoß von Schadstoffen erster Art.

§3
Diese Sondersteuer wird ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes verwendet.

§4
Kleine Betriebe mit geringfügigen Emissionen können vom Umweltschutzministerium von dieser Steuer befreit werden.



>Gesetz über die Regelung des Schadstoffausstoßes

Artikel 1
§1
Zwei Arten von Emissionen werden unterschieden: 1) Schadstoffe, für die proportionale Ausstoßquoten festgelegt werden und 2) Schadstoffe, für die feste Grenzwerte bestimmt werden. Das Umweltschutzministerium stellt regelmäßig fest, welche Stoffe zu welcher dieser beiden Listen gehören und welche Grenzwerte oder Ausstoßquoten eingehalten werden müssen.


Artikel 2
§1
Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art für einen spezifischen Industriebetrieb setzt sich zusammen aus der für die Art der Industrie festgelegten Indexquote auf die Betriebsgröße hochgerechnet.

§2
Die Betriebsgröße im Sinne des Umweltschutzgesetzes wird auf Grundlage der Zahl der Angestellten in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen berechnet.

§3
Die Indexquote eines jeden Industriezweiges legt das Umweltschutzministerium regelmäßig fest.

§4
Bei Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art verhängt das Umweltschutzministerium eine Geldbuße, die anhand der Höhe der Überschreitung, des Gewinnes des Betriebes und der Schwere möglicher oder tatsächlicher Folgen der Überschreitung bemessen wird.

§5
Bei Unterschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art kann das Umweltschutzministerium diesen Betrieb für das Jahr der Unterschreitung von der Umweltsteuer teilweise oder ganz befreien. Die Höhe der Befreiung richtet sich nach der Höhe der Unterschreitung.

§6
Die Indexquoten für Schadstoffe erster Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Geschwindigkeit der Herabsetzung orientiert sich an der technischen Möglichkeit, den Schadstoffausstoß zu reduzieren.


Artikel 3
§1
Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art ist für alle Betriebe gleich und wird vom Umweltschutzministerium regelmäßig festgelegt.

§2
Es liegt im Ermessen des Umweltschutzministeriums, den Ausstoß einzelner Schadstoffe ganz zu untersagen. Solche Stoffe sind vor allem jene, deren Ausstoß sich durch die Anwendung moderner Produktionsmethoden vollständig verhindern lässt.

§3
Bei Überschreitung der maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art verhängt das Umweltschutzministerium eine Geldbuße, deren Höhe sich anhand der Höhe der Überschreitung und der Schwere tatsächlicher oder möglicher Folgen des Verstoßes bemisst, aber auf jeden Fall höher sein muss, als eine ebenso hohe Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art.

§4
Die maximalen Ausstoßmengen jedes Schadstoffes zweiter Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Höhe der Reduktion richtet sich dabei nach der technischen Möglichkeit und neuen Erkenntnissen über das Gefährdungspotential eines Schadstoffes zweiter Art. Im Zweifel ist allein das Gefährdungspotential als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.


Artikel 4
§1
Artikel 2, §4 und Artikel 3, §3 schließen strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Geschädigten nicht aus. Bei jedem Verstoß gegen Artikel 2 oder Artikel 3 soll die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine strafrechtliche Bedeutung prüfen.

§2
Zusätzlich zu den in Artikel 2, §4, in Artikel 3, §3 und Artikel 4, §1 festgeschriebenen Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über den Ausstoß von Schadstoffen kann das Umweltministerium Besitzer oder Gesellschafter des betreffenden Betriebes zur Übernahme der Kosten für die Begrenzung oder Beseitigung entstandener Schäden heranziehen, sowie unabhängig von zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Entschädigungszahlungen festlegen, die der betreffende Betrieb an die Personen zu leisten hat, die das Umweltschutzministerium als geschädigt ausweist. Zivilrechtliche Folgen darüber hinaus bleiben hiervon unberührt. <"
  


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[Kein Betreff] - von Jurij Romanytsch Gortschakow-Rurijn - 26.10.2009, 16:49

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