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[Konstituierung] II. Duma
#9
Zitat:§8 - Abwesenheiten von Abgeordneten
(1) Ist ein Abgeordneter im Urlaub, so kann er sich für zwei Wochen abwesend melden. Ausnahmefristen kann der Parlamentspräsident in besonderen Einzelfällen genehmigen.
(2) Abwesenheiten sind beim Parlamentspräsidenten anzuzeigen.
(3) Verstreichen zwei Wochen bei unangekündigter Abwesenheit, ohne dass der betreffende Abgeordnete sich mindestens einmal innerhalb dieser Zeitspanne an der Parlamentsarbeit beteiligt hat, so werden seine Stimmen auf die übrigen Abgeordneten seiner Liste verteilt. Steht kein weiterer Abgeordneter seiner Liste zur Verfügung oder war der Abgeordnete ein Einzelbewerber, so verfallen seine Stimmen.
(4) Wenn im Parlament durch Abgeordnetenabwesenheit Stimmen verfallen, ist die Stimmenreduzierung bei der Mehrheitsberechnung miteinzubeziehen.
(5)Ein Abgeordneter kann, wenn er das Parlament verlässt, einer anderen Fraktion seine Stimme geben. Tut er dies, muss er sie zuerst seiner angehörigen Koalition, ansonst an einen anderen vergeben.
[color="red"](6)Sollte ein Abgeordneter nach (3) in einem Zeitraum von 2 Monaten nach seiner letzen Aktitivät wieder erscheinen und aktiv an der Arbeit der Duma teilnehmen wollen, so erhält er seine Sitze zurück[/color]
  


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[Kein Betreff] - von Jakow Salmanowitsch Susman - 09.10.2009, 23:27
[Kein Betreff] - von Andrej Louwowitsch Kronskij - 10.10.2009, 20:36
[Kein Betreff] - von Jakow Salmanowitsch Susman - 13.10.2009, 12:48
[Kein Betreff] - von Jakow Salmanowitsch Susman - 13.10.2009, 18:31
[Kein Betreff] - von Jakow Salmanowitsch Susman - 15.10.2009, 13:29
[Kein Betreff] - von Jakow Salmanowitsch Susman - 21.10.2009, 16:44
[Kein Betreff] - von Jakow Salmanowitsch Susman - 22.10.2009, 10:52

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