30.05.2009, 12:55
§3 - Der Dumapräsident
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(5) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Dumapräsident einen Nicht-Abgeordneten das Rederecht in der Duma erteilen.
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(5) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Dumapräsident einen Nicht-Abgeordneten das Rederecht in der Duma erteilen.