06.01.2009, 12:15
Zitat:Original von Kärim Nursultan
Zitat: Verfassung des Khanats Almachistan
Präambel
Um den Wandel zwischen dem Erhalt der Tradition und dem progessiven Fortschritt in die Moderne zu wahren, hat sich das almachische Volk mit der Unterstützung Seiner Majestät des Khans, diese Verfassung gegeben.
§1. Grundrechte
(1) Menschenwürde
(a)Die Würde des Menschen ist unantastbar.
(b)Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich.
(2) Versorgung
gestrichen
(3) Bildung
Es herrscht Schulpflicht ab dem 6 Lebensjahr bis zum 14.
Weiteres regelt ein Gesetz.
(4) Gleichberechtigung
gestrichen
(5) Religionsfreiheit
Jeder Bürger kann seiner Konfession frei und friedlich nachgehen.
(6) Unantastbarkeit und Postgeheimnis
(a)Den Staatsbürgern wird die Unantastbarkeit der Person, die Unantastbarkeit der Wohnung und das Briefgeheimnis gewährleistet.
(b) Nur mit Gerichtsbeschluss dürfen Staatsbürger verhaftet werden. Näheres regelt ein Gesetz
©Kein Staatsbürger kann ausgeliefert werden.
(7) Asylrecht
(a)Almachistan gewährt nur almachischen oder verwandten Personen Asyl.
(b)Der Khan hat das Recht, das Asylrecht auszusprechen oder abzuweisen.
(8) Vereins und Parteienfreiheit
(a)Den Staatsbürgern wird das Recht gewährleistet, sich zu gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuschließen in politischen Vereinigungen, Jugendorganisationen, Sportorganisationen, Kulturvereinigungen, technischen und wissenschaftlichen Gesellschaften.
(9) Wehrpflicht
(a)Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz.
(b)Vaterlandsverrat, Verletzung des Eides, Überlaufen zum Feind, Schädigung der militärischen Macht des Staates und Spionage sind mit aller Strenge des Gesetzes zu bestrafen.
(10) Verbot von Tod und Folter
(a)Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten.
(b)Todesstrafe und Folter gibt es nicht. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen.
©Schwerverbrecher können aber in Gulags (Arbeitslager) eingewiesen werden.
(11) Solidarität
gestrichen
(12) Versammlungsfreiheit
(a)Im Rahmen der Werte Almachistans kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.
(b)Der Khan kann die Versammlungsfreiheit temporär aufheben.
(13) Frieden
Almachistan sorgt sich um den Erhalt des Landfriedens.
(14) Verbot von Kriegen
(a)Es ist Almachistan untersagt, einen Krieg gegen das Zarenreich Andro zu führen.
(b)Das Militär hat keinerlei Berechtigung, ohne die Zustimmung des Khans sich zu mobilisieren oder Krieg zu führen.
(15) Freiheit
(a)Kunst, Wissenschaft und Lehre sowie die Äußerung der eigenen Meinung sind ein Bestandteil der Freiheit.
(b)Sie dürfen weder beschränkt noch verboten werden.
©Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu verbreiten.
(d)Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung zu äußern, solange er gegen kein Gesetz verstößt.
(16) Ehe und Familie
(a)Familien und Ehen werden vom Staat besonders geschützt und gefördert.
(b)Sie sind das oberste Vorbild für alle und dürfen nicht verletzt werden.
(17) Freizügigkeit
(a)Alle Bürger genießen das Recht, sich frei im Gebiet des Khanats zu bewegen.
(b) Dies kann nur durch einen richterlichen Beschluss oder eine Freiheitsstrafe eingeschränkt werden.
(18)Gewährleistung von Eigentum
(a)Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet.
(b)Näheres regelt ein Gesetz.
(19)Verstaatlichung
Bodenschätze, Grund und Boden sowie Firmen oder Gebäude können vom Staat aufgekauft werden oder per Gesetz verstaatlicht werden um es dem Allgemeinwohl
zugänglich zu machen.
§2. Das Khanat
1) Staatsform
(a)Das Khanat Almachistan ist eine konstitutionelle Monarchie.
(b)Die Gewalten Judikative, Exekutive und Legislative sind an Verfassung und Gesetze gebunden.
(2)Nachhaltigkeit
Der Staat sorgt für eine Nachhaltige Politik, die für künftige Generationen eine gute, friedliche und sichere Welt hinterlässt.
(3)Wahlen
(a)Wahlen zum Volkshaus werden alle 3 Monate abgehalten.
(b)Hierzu sind Parteien, Wahllisten und Einzelkandidaten zugelassen.
©Die Wahlen sind allgemein, gleich, direkt, geheim und unmittelbar.
(d)Näheres regelt ein Wahlgesetz.
(4)Flaggen und Wappen
(a)Die Flagge zeigt eine Sonne von der blaue und rote Strahlen ausgehen. Darunter eine Piramide in der 2 Pferde stehen, um einen Kreis.
(b)Das Wappen zeigt ein weißen Pferd auf schwarzem Hintergrund.
(5) Assoziation
Almachistan ist Teil des androischen Reichsverbandes.Der Assoziationsvertrag steht gleich mit der Verfassung.
(6) Zusammensetzung
Almachistan besteht aus folgenden Gebieten
-Kleinpuranow-Almachistan
-Ongtüstik Almaqaztan
(7) Rechtshoheit
(a)Die Verfassung steht über allem
(b)Das Recht des Khans bricht das der Regierung
(8) Landesrecht
Das Land hebt sich folgende Rechte vor
-Militärwesen
-Polizeiwesen
-Bildungswesen
-Staatsangehörigkeit
-Ordnungswesen
-Bankwesen
-Eisenbahnwesen, Verkehrswege, Schifffahrtswege
-Post- und Fernmeldewesen
-Bürgerliche Rechte
-Justizwesen
-Presse- und Vereinswesen
-Wirtschaftswesen
-Landwirtschaftswesen
-Bauwesen
-Infrastrukturswesen
-Versorgungswesen
-Verwaltungswesen
-Forstwesen
(9) Hauptstadt
(a) Die Hauptstadt des Khanats ist Semenowka.
(b) Alle Institutionen haben ihren Sitz dort, sofern die Verfassung nichts anderes
vorschreibt.
(10)Neugliederung
Mit der Übereinstimmung des Parlaments und des Khans können Gebiete um- oder neugestalltet werden.
§3. Reichsinstitutionen
(1) Das Parlament
(a) Das Parlament Almachistans gliedert sich in den Rat der Stämme und den Volksrat.
(b) Das Parlament ist das legislative Organ des Khanats.
© Eine von beiden Kammern kann mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen ein Gesetz der anderen Kammer aufheben.
(d)Der Khan hat im Rat der Stämme Stimmrecht.
(e)Beide Kammern sind voneinander getrennt. Man kann nur Mitglied einer Kammer sein.
(f)Alle Abgeordnete sind vor dem Gesetz immun. Die Immunität kann nur mit der 2/3 Mehrheit aufgehoben werden.
(g)Bei einer Auflösung der Kammern bleiben sie so lange kommissarisch im Amt, bis eine neue Kammer gewählt wurde. Sie gehen ihrer Arbeit gewohnt nach, können aber keine Gesetze erlassen.
(h)Der Khan kann beide Kammern begründet auflösen und Neuwahlen ansetzen.
(2) Der Volksrat
(a) Der Volksrat ist die Vertretung des Volkes. Er besteht aus 51 Mandaten bzw. Sitzen.
(b) Er wird alle drei Monate in geheimen Wahlen gewählt. Näheres regelt ein Wahlgesetz.
© Der Volksrat gibt sich eine Geschäftsordnung und tagt öffentlich.
(d) Der Vorsitzende des Volksrates ist der Ratspräsident der vom Khan ernannt wird.
(e)Gesetze werden mit der einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(f)Die Verfassung kann nur mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen geändert werden.
(3) Der Rat der Stämme
(a) Der Rat der Stämme setzt sich aus den Führern der lokalen Stämme zusammen
(d) Der Stammesrat tagt generell öffentlich und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(e) Der Rat der Stämme kann gegen Entscheidungen des Volksrates ein Veto einlegen.
(f) Bei Verfassungsänderungen muss der Rat der Stämme mit 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen zustimmen.
(g) Der Khan ist der Vorsitzende des Rats der Stämme.
(h)Der Rat der Stämme vertritt die Interessen der Stämme.
(4) Judikativet
(a)Alle Fälle vor Gericht werden Stammesintern behandelt.
(b)Das höchste Gericht setzt sich aus dem Khan und dem Ratspräsidenten zusammen.
(5)Der Khan
(a) Der Khan ist das Staatsoberhaupt des almachischen Khanats.
(b)Das Amt endet durch Tod oder Abdankung.
©Er vertritt das Khanat und das Volk nach innen und außen.
(d) Er wird durch das Erbe ermittelt.
(e) Der Khan hat ein aufschiebendes Veto gegen Gesetze des Parlamentes.
(f) Der Khan verkündet von der Duma beschlossene Gesetze.
(g) Der Khan ernennt den Ratspräsidenten.
(h) Der Khan vergibt und nimmt Adelstitel.
(i) Der Khan hat Immunität gegenüber dem Gesetz inne.
(j) Der Khan ernennt und entlässt den Regenten. Dieser vertritt den Khan bei Abwesenheit. Der Khan kann ihn auch mit der Führung der Amtsgeschäfte beauftragen.
(k) Der Khan führt den Oberbefehl über die Armee aus. Weiteres regelt der Assoziierungsvertrag.
(l) Wer den Khan, seinen Stammesherrn oder während seines Aufenthalts im Zarenreich Andro dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft
(6)Erbmonarchie
(a)Das Khanat Almachistan ist eine Erbmonarchie. Khan wird der letztgeborene Sohn des regierenden Khans sobald dieser verstirbt oder abdankt.
(b)Hat der Khan keine Söhne, so können auch Brüder oder Neffen, jeweils letztgeborene, Khan werden.
©Ein Thronprätendant kann nur dann Khan werden wenn er das 15. Lebensjahr überschritten hat und der regierende Khan verstorben oder abgedankt hat. Im Falle eines zu jungen Prätendenten übernimmt ein Regent.
(7)Der Ratspräsident die Regierung
(a) Der Ratspräsident ist der Regierungschef. Er hat gegenüber seinen Ministern Richtlinienkompetenz.
(b) Der Ratspräsident ernennt und entlässt die Minister und wählt aus den
Reihen der Minister einen Stellvertreter.
© Der Ratspräsident ist nur dem Khan verpflichtet. Die Regierung besitzt Immunität gegenüber dem Gesetz. Diese kann der Khan aufheben.
(e)Der Ratspräsident bestimmt über die Anzahl der Ministerien.
(h)Die Regierung und die Minister bleiben im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung so lange kommissarisch im Amt, bis eine neue Regierung oder neue Minister ernannt werden.
(8)Petitionsrecht & Volksabstimmungen
Petitionen und Begehren sind an den Khan zu richten.
(9)Amtseid
Jeder Neubürger oder Beamte muss einen Treueeid auf den Khan und die Verfassung abgelegen.
§4. Gesetzgebung
(1)Gesetzesinitiative
Das Recht Gesetzesvorschläge einzubringen hat das Parlament, der Khan und die Regierung.
(2) Gesetzgebung
(a) DemParlament obliegt die Gesetzgebung. Gesetze werden mit
einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
(b) Der Khan hat verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze und Dekrete zu
verkünden.
(3) Dekrete und Weisungen
(a) Der Khan kann Dekrete erlassen.
(b) Der Khan kann jederzeit Personen Orden verleihen.
©Der Premierminister und die Minister können Weisungen erlassen.
(d)Dekrete und Weisungen haben sich an die Gesetze und die Verfassung zu halten.
(e)Weisungen sind unbegrenzt gültig und können nur durch den Khan aufgehoben werden.
(4)Staatsverträge
Almachistan kann keine Verträge mit dem Ausland eingehen.
(5)Gesetzesnotstand
(a)Im Falle der großen Not, kann der Khan die Verfassung außer Kraft setzen und uneingeschränkt herrschen, bis der Notstand beendet ist.
(b)Der Notstand ist auszurufen, wenn Regierung und Parlament arbeitsunfähig sind oder ein Krieg droht.
©Der Notstand ist durch den Khan zu beenden.
§5. Organisationen
(1)Armee
(a)Der Khan hat den Oberbefehl über die Armee
(b)Die Armee darf in Katastrophenfällen im Inland eingesetzt werden.
©Weiteres regelt ein Gesetz.
(2)Polizei und Feuerwehr
(a)Polizei und Feuerwehr halten sich an Gesetze und Verfassung.
(b)Sie schützen die Bürger.
©Sie unterstehen der Regierung
(d)Weiteres regelt ein Gesetz.
§6. Sonstiges
(1)Verfahren zur Verfassungsänderung
(a) Die Verfassung ist das Oberste Gesetz des Khanats.
(b) Die Verfassung wird im Wege der Gesetzgebung geändert. Zu einem Beschluss des Parlamentes auf Abänderung der Verfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beider Häuser erforderlich. Sollte ein Haus nicht einberufen sein, so ist seine Zustimmung nicht möglich.
© Eine Änderung der Verfassung ist unzulässig, wenn nicht vor der Verkündung der Khan der
Änderung zugestimmt hat, oder ein anderer legitimer Vertreter der Änderung zugestimmt hat.
(2)In Kraft treten
(a)Die Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt jede alte Verfassung.
(3)Mehrheitsbestimmung
(a)Soweit nicht anders vorgegeben ist überall die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen nötig.
(b)Bei Wahlen von einem Posten mit mehreren Kandidaten entscheidet, wenn nicht anders vorgeschrieben im 2. Wahlgang die relative Mehrheit.
©Verfassungsänderungen sind nur mit der 2/3 Mehrheit aller möglichen Stimmen möglich.
(d)Gesetze benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist keine absolute Mehrheit nach ablaufen der Frist gegeben, gilt die einfache Mehrheit.
(4)Immunität
(1)Die gesetzliche Immunität von Staatsbeamten beläuft sich nur auf die Urteilsvollstreckung.
(2)Abgeordnete, Minister und andere Personen die eine Immunität haben, können gerichtlich wie polizeilich belangt werden, gegen sie kann aber kein Urteil gesprochen werden.
(3)Nicht gerichtliche Urteile wie Bußgelder und sonstige mindere Strafen können jedoch verlangt werden.
(4)Die diplomatische Immunität beläuft sich auf eine totale Unantastbarkeit vor der Justiz. Akkreditierte Diplomaten dürfen kontrolliert, aber nicht festgenommen werden, es sei denn, sie stellen unmittelbar eine Bedrohung für andere dar.
Das wäre meine redigierte Fassung. ich habe einige Punkte gestrichen da die mit Stammesrecht oder derzeit nicht möglich sind. Bei der Altersversorgung ginge es noch aber die Versorgung im Sinne staatlicher Finanzierung ist derzeit noch nicht m,öglich. Wir können dies aber schrittweise machen.