20.10.2008, 11:38
Zitat:Wirtschafts- und Steuergesetz des Zarenreiches Andro
§ 1 Funktion des Gesetzbuchs
Das Wirtschafts- und Steuergesetz dient zur Regelung der freien und sozialen Marktwirtschaft im gesamten Zarenreich Andro. Im Weiteren klärt es denn Sachverhalt der Steuerpflicht für jeden Bürger und jedes Unternehmens des Zarenreiches Andro.
Kaufleute
§ 2
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Gewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 3
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in die Firmenliste eingetragen ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen, insofern der Höchstsatz für Kleinunternehmen überschreitet. Eine Löschung der Firma findet auch auf Antrag des Unternehmers statt,
§ 4
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung, insofern es sich um einen so genannten Familienbetrieb handelt.
(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, entweder da es den Höchstsatz für Familienbetriebe überschreitet, oder sich aber mehrere Familienbetriebe zusammenschließen (Landwirtschaftliche Produktionsgemeinschaft) gilt § 2 mit der Maßgabe, dass nach Eintragung in die Firmenliste eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§ 5
Ist eine Firma in der Firmenliste eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
§ 6
(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auf alle Formen von Gesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
§ 7
Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
Firmenliste
§ 8
(1) In der Firmenliste sind alle Unternehmen und Kanzleien des Zarenreiches Andro zu erfassen, insofern es sich nicht um einen Familienbetrieb der Land- oder Forstwirtschaft, oder um Kleinunternehmen handelt. Es stellt die Lizenz zum Betreiben eines Unternehmens jeglicher Form dar.
(2) Der Inhaber einer Unternehmung und sämtliche Mitarbeiter begehen eine Straftat im Sinne eines Betruges an den Völkern Andros, wenn Sie ein Unternehmen betreiben, es aber nicht in die Firmenliste eintragen lassen.
(3) Die Firmenliste wird von den Reichswirtschaftsministerium des Zarenreiches Andro geführt.
(4) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Firmenliste" in den Verkehr gebracht werden.
Eintragungen in die Firmenliste
§ 9
(1) Eine Eintragung in die Firmenliste wird wirksam, sobald sie in den für die Eintragungen in die Firmenlisten bestimmten Datenspeicher per Antrag aufgenommen ist, auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann und vom Reichswirtschaftsminister, oder einem dafür bestimmten Vertreter, bestätigt wird.
(2) Die Regierungen der Länder und assoziierten Staaten des Zarenreiches Andro werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Eintragung in die Firmenliste zu treffen, soweit nicht dadurch das Reichswirtschaftsministerium beeinträchtigt wird.
(3) Die sofortige Wirksamkeit der Eintragung in die Firmenliste kann durch den Reichswirtschaftsminister ausgesetzt oder aber nach Begründung durch Gesetz auch Verweigert werden.
(4) Für Kanzleien gilt, da sie in besonderer Weise das Rechtssystem des Staates berühren, dass der Gründer einer Kanzlei ein Studium der Juristik des androischen Rechtes absolviert haben muss. Er muss zudem über die androische Staatsbürgerschaft verfügen und darf in den letzten sieben Jahren nicht rechtskräftig verurteilt worden sein.
Unternehmensformen
§ 10 Kleinunternehmen und Familienbetriebe
(1) Als Kleinunternehmen und Familienbetriebe gelten jene Unternehmen, die dem Bestreiten des Lebensunterhaltes einer Person und/ oder seiner Familie dienen, in soweit dieses Unternehmen nicht den Satz zur Eintragung in die Firmenliste überschreitet.
(2) Sie sind von der Eintragung in die Firmenliste freigestellt.
(3) Als Geschäftsführer gilt der Betreiber beziehungsweise die gesamte, in den Betrieb des Unternehmens involvierte Familie. Dies ist auch maßgeblich für die Haftung, wobei der beziehungsweise die Geschäftsführer mit dem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen haften.
§ 11 Allgemeine Personengesellschaft (APG)
(1) Als Allgemeine Personengesellschaft gelten Kleinunternehmen und Familienbetriebe, die zwar dem Bestreiten des Lebensunterhaltes einer Person und/ oder seiner Familie dienen, aber den Satz zur Eintragung in die Firmenliste überschreiten.
(2) Sie sind zur Eintragung in die Firmenliste verpflichtet und müssen auch einen Geschäftsführer benennen.
(3) Der Geschäftsführer hat alle Rechte und Pflichten eines Kaufmannes und ist für die ordnungsgemäße Buchführung zuständig. Zudem haftet er generell mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen.
§ 12 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person und haftet nur mit dem ihr zugrunde liegenden Gesellschaftsvermögen, welches als Einlage von anderen juristischen Personen und natürlichen Personen stammen kann. Sie gilt als Kapitalgesellschaft.
(2) Als juristische Person hat sie die Rechte, aber auch die Pflichten einer natürlichen Person.
(3) Das Privatvermögen der Gesellschafter kann – insofern nichts anders Vereinbart wurde, nicht angerührt und zur Tilgung von offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gepfändet werden.
(4) Dem Geschäftsführer, dem die Pflicht der ordnungsgemäßen Buchführung obliegt, muss von den Gesellschafter/n bestimmt werden. Sie können aber auch selbst die Geschäftsführung, mit allen Rechten und Pflichten übernehmen.
(5)Ein Gesellschafter, der sich nicht an der Geschäftsführung beteiligt, gilt als ein Stiller Gesellschafter, ist aber in wichtige Entscheidungen unbedingt mit ein zu beziehen.
(6) Wenn ein Gewinn erzielt wurde, so können die Gesellschafter diesen zu gleichen Teilen entnehmen um Ihren eignen Lebensunterhalt davon bestreiten zu können. Eine Privatentnahme kann nicht als Ausgabe abgesetzt werden, und schmälert den Gewinn nicht. Eine Privatentnahme ist Einkommenssteuerpflichtig.
§ 13 Kommanditgesellschaft
(1) Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Sie besteht aus mindestens zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen. Dabei ist mindestens einer der Gesellschafter ein Kommanditist, mindestens ein Gesellschafter ist ein Komplementär.
(2) Die Geschäftsführung haben alle Komplementäre inne. Sie sind für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich und haften mit Ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen.
(3) Kommanditisten ist Teilhaber einer Kommanditgesellschaft und über alle geschäftlichen Ereignisse zu informieren. Eine Mitwirkungsmöglichkeit muss jedoch nicht gegeben sein. Er haftet auch nur mit dem eingebrachten Geschäftsvermögen gegenüber Dritten.
(4) Bei der Verteilung des Gewinnes erhält jeder Komplementär und Kommanditist einen Anteil von sieben Prozent seiner Kapitaleinlage. Reicht der Gewinn dafür nicht aus, so muss die Gewinnauszahlung zwar geringer, aber dennoch zu gleichen Anteilen ausfallen. Ebenso gilt es bei der Verteilung eines entstandenen Verlustes.
§ 14 Aktiengesellschaft
(1) Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person und haftet nur mit dem ihr zugrunde liegenden Grundkapital, welches vorwiegend durch die Ausgabe von Aktien entsteht.
(2) Als juristische Person hat sie die Rechte, aber auch die Pflichten einer natürlichen Person.
(3) Die Aktionäre sind Eigentümer der Aktiengesellschaft. Sie haften aber nur mit dem Grundkapital der Aktiengesellschaft, nicht darüber hinaus.
(4) Der Vorstand hat die Geschäftsführung inne. Er hat auch die Pflicht der ordnungsgemäßen Buchführung. Er wird von den Aktionären auf der einmal im Geschäftsjahr stattfindenden Aktionärsversammlung bestimmt.
(5)Einmal im Geschäftsjahr muss eine Aktionärsversammlung durchgeführt werden, bei der zum Einem der Vorstand gewählt beziehungsweise Entlastet werden muss. Zum Anderen müssen die Aktionäre über die Lage der Aktiengesellschaft informiert werden. Ebenso wie über wichtige Entscheidungen, denen sie dann mehrheitlich Zustimmen müssen.
(6) Erzielt die Aktiengesellschaft einen Gewinn, so ist Sie verpflichtet mindestens 10% des erzielten, versteuerten Gewinns als Rücklage zu hinterlegen. Zudem kann Sie denn erzielten Gewinn als Dividenden zu gleichen Teilen jeder Aktie an die Aktionäre auszahlen.
(7) Dividenden sind Einkommenssteuerpflichtig.
§ 15 Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)
(1) Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person und haftet nur mit dem ihr zugrunde liegenden Gesellschaftsvermögen, welches als Einlage von anderen juristischen Personen und/oder natürlichen Personen stammen kann. Sie gilt trotz der Gemeinnützigkeit als Kapitalgesellschaft.
(2) Als juristische Person hat sie die Rechte, aber auch die Pflichten einer natürlichen Person.
(3) Das Privatvermögen der Gesellschafter kann, insofern es nicht anders Vereinbart wurde, nicht angerührt und zur Tilgung von offenen Verbindlichkeiten oder anderen Forderungen Dritter der Gesellschaft gegenüber gepfändet werden.
(4) Dem Geschäftsführer, dem die Pflicht der ordnungsgemäßen Buchführung obliegt, muss immer von den Gesellschafter/n bestimmt werden, denn dieser muss stets Objektiv handeln.
(5)Ein Gesellschafter, der sich nicht an der Geschäftsführung beteiligt, gilt als ein Stiller Gesellschafter, ist aber in wichtige Entscheidungen unbedingt mit ein zu beziehen.
(6) Eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung dient nicht der Gewinnerzielung. Sollte doch ein Gewinn erzielt werden, so verbleibt er voll und ganz in der Gesellschaft und darf an keinen Gesellschafter ausbezahlt werden.
§ 16 Liquidation
(1) Ein Unternehmen kann durch gerichtliche Verfügung, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder aber durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer liquidiert werden.
(2) Ein Unternehmen hört auf zu existieren, wenn der Grund oder die Aufgabe, welche zur Gründung der Unternehmung führten, erfüllt oder nicht mehr vorhanden sind.
Buchhaltung
§ 17
(1) Alle Unternehmen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Man muss einwandfrei den erzielten Umsatz und den Erfolg des Unternehmens ersehen können. Zudem gilt der Grundsatz, dass keine Buchung ohne Gegenbuchung erfolgen darf.
(2) Auch Klein- und Familienbetriebe sind zur Buchführung verpflichtet, jedoch genügt bei Ihnen die Führung eines Kassenbuches, in welchem die Ausgaben und Einnahmen eingetragen werde, jedoch muss der Gewinn trotzdem zu ersehen sein.
(3) Große Unternehmen müssen Ihre Bilanzen veröffentlichen. Aktiengesellschaften sind immer dazu verpflichtet.
(4) Der Geschäftsführer ist für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung verantwortlich. Stellt er dies nicht sicher, so kann er dafür haftbar gemacht werden.
Steuern
§ 18 Steuerzahlung und Begründung
(1) Zu zahlende Steuern sind an das Finanzamt, in Vertretung für das Finanzministerium des Zarenereiches Andro, zu entrichten. Sie sind im Augenblick der Entstehung Eigentum der Völker des Zarenreiches Andro und dienen den gemeinschaftlichen und unabdingbaren Aufgaben für das Gemeinwohl, sowie für alle Aufgaben, die der Staat für seine Bürger zu erfüllen hat.
(2) Jeder Bürger, jedes Unternehmen - auch der gemeinnützigen Art - sowie jeder Verein und jede Partei ist verpflichtet, ordnungsgemäß Buch zu führen und die Unterlagen zur Berechnung der Steuern dem Finanzamt zu überreichen. Weiterhin muss man jederzeit für eine Steuerprüfung gewappnet sein.
(3) Unterlagen der Buchführung und der Steuerberechnung müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Jahres, indem die Grundlage für die Unterlagen entstanden ist.
(4) Die Übermittlung von falschen und unvollständigen Daten, mit dem Ziel der Steuerhinterziehung stellt einen Betrug an den Völkern des Zarenreiches Andro dar. Es ist eine Handlung gegen das Gemeinwohl, gegen die Völker Andros und damit eine Form des Landesverrates.
§ 19 Personensteuern
(1) Jeder Bürger, der über ein Einkommen verfügt, welches nicht vom Staate zur Verfügung gestellt ist, hat eine Steuer auf sein Einkommen zu entrichten. Bei Empfängern von Lohn ist dies die Lohnsteuer. Bei selbstständig tätigen und bei Einkommen aus Privatentnahmen ist dies die Einkommenssteuer.
(2) Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt überwiesen und wird fällig mit der Zahlung des Lohnes.
(3) Die Einkommenssteuer wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem das Einkommen entstanden ist und ist bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
(4) Die Erbschaftssteuer entsteht im Falle eines Erbes und beträgt 7% des Geldwertes der Erbschaft. Sie ist binnen vier Wochen nach Antritt des Erbes zu zahlen.
§ 20 Unternehmenssteuern
(1) Wenn ein Unternehmen einen Gewinn erzielt, so entsteht mit dem Gewinn die Gewinnerzielungssteuer. Diese Beträgt im Allgemeinen 20 % des erzielten Gewinnes.
(2) Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer, dabei mindestens 80% in Vollzeit und damit mehr als 36 h in der Woche, dann verringert sich der Prozentsatz der Gewinnerzielungssteuer auf 15%.
(3) Bildet ein Unternehmen in den bei ihm tätigen Berufen aus, so senkt sich der Satz der Gewinnerzielungssteuer um 2%. Bildet es zudem über seinem Bedarf aus, so senkt sich der Satz noch einmal um 2%.
(4) Besitzt ein Unternehmen eine eigenen Forschungs- und Entwicklungsabteilung und fördert auf diese Weise den technologischen Fortschritt des Zarenreiches Andro, so senkt sich der Gewinnerzielungssteuersatz um 3%.
(5) Die Gewinnerzielungssteuer ist bis zum 15. des folgenden Monats, in dem der Gewinn entstanden ist, zu zahlen.
§ 21 Steuerfreiheit bei Gemeinnützigkeit
Ein Verein oder ein Unternehmen das nachweislich einen gemeinnützigen Charakter hat und keinen Gewinn oder aber nur einen geringen Gewinn erzielt ist von der Steuerpflicht befreit. Dies gilt jedoch nicht für die Angestellten und deren Verdienst und die dadurch entstehende Lohnsteuer.
§ 22 Besteuerung von Grundstücken
(1) Ein jedes Grundstück ist Grundstückssteuerpflichtig. Dabei ergibt sich die zu entrichtende Grundstückssteuer durch den Grundstückssteuersatz mal die Quadratmeteranzahl des Grundstücks.
(2) Von der Grundstückssteuer sind Flächen der Landwirschaft und Flächen der öffentlichen Hand ausgenommen.
(3) Der Grundstückssteuersatz liegt bei 45 ARW.
(4) Die Grundstückssteuer ist alle drei Monate zu entrichten.
§ 23 Kraftstoffbesteuerung
(1) Auf alle Kraftstoffe, die in Andro veräußert werden, entfällt die Kraftstoffsteuer.
(2) Die Kraftstoffsteuer beträgt 20% des Nettowertes, mindestens jedoch 0,18 ARW pro Liter Kraftstoff.
(3) Für Betriebe der Landwirtschaft entfällt die Kraftstoffsteuer auf Dieselkraftstoffe.
§ 24 Kraftfahrzeugbesteuerung
(1) Für alle Kraftfahrzeuge im gesamten Zarenreich Andro und deren assoziierte Staaten ist, die im besagten Staatsgebiet zugelassen sind, ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Personenkraftwagen monatlich 20 ARW.
(3) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Lastkraftwagen monatlich 5 ARW pro Tonne maximale Zuladung.
(4) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen des privaten Gebrauchs im Binnenverkehr monatlich bei 10 ARW bei einer maximalen Leistung des Motors von 5 PS, darüber hinaus beträgt die Steuerlast 30 ARW. Ist ein Schiff im privaten Gebrauch Hochseetüchtig, so erhöht sich die Steuerlast um 10 ARW.
(5) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen im Binnenverkehr monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 50 ARW.
(6) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Hochseeschiffen monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 100 ARW.
(7) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Kleinflugzeugen (bis zu 20 Passagiere) monatlich 60 ARW, bei größerem Flugzeugen pro Passagier 3 ARW.
(8) Bei Transportflugzeugen errechnet sich die zu zahlende Steuerlast folgendermaßen: maximale Zuladung in Tonnen x 5 ARW, mindestens aber 30 ARW.
(9) Für Kraftfahrzeuge der Landwirtschaft entfällt die Kraftfahrzeugsteuer.
§ 25 Umsatzsteuer
(1) Auf den Umsatz aller Waren und Dienstleistungen entfällt die Umsatzsteuer in Höhe von 10% des Nettowarenwertes. Diese Steuerlast muss buchhalterich vom Verkäufer beziehngsweise Anbieter der Ware oder Dienstleistung erfasst und nach Monatsabrechnung bis zum 15 Tag des folgenden Monats an das Finanzamt überwiesen werden.
(2) Der Verkäufer beziehungsweise Anbieter einer Ware oder Dienstleistung ist berechtigt, selbst gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von der entstehenden Steuerlast durch den eigenen Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen abzuziehen.
(3) Für Lebensmittel und Druckerzeugnisse gilt der verminderte Umsatzsteuersatz von 5%.
Schutz der Wirtschaft
§ 26 Enteignung von Unternehmen
Der Staat ist in keiner Weise gerechtfertigt Unternehmer zu Enteignen. Auch dann nicht, wenn der Besitzer eine schwere Straftat begangen hat. In einem solchen Falle ist nach Möglichkeiten zur Weiterführung des Unternehmens zu suchen. Ist dies jedoch erfolglos, so muss das Unternehmen liquidiert werden.
§ 27 Ausländische Investoren
(1) Möchte ein Unternehmen im Zarenreich Andro oder dessen assoziierte Staaten eine Filiale ihres Unternehmens errichten, so ist dies nur zulässig wenn der Geschäftsführer des hiesigen Geschäftsbereiches und der Hauptteil der Angestellten Staatsbürger des Zarenreiches Andro oder dessen assoziierter Staaten ist.
(2) Auch ausländische Unternehmen müssen, selbst wenn sich im Zarenreich Andro und dessen assoziierten Staaten nur eine Abteilung beziehungsweise ein Geschäftsbereich befindet, sich in die Firmenliste eintragen lassen.
§ 28 Sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt durch Verkünding in Kraft.
(2)Es ersetzt das alte Wirtschaftsgrundlagengesetz.
Stimmen sie der Änderung des Gesetzes zu?
ja
nein
enthaltung
Dauer: 5 Tage oder erreichen der Mehrheit