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[Aussprache] GO
#6
Die alte Version. Da es sich bei meinen Vorschlag um eine völlig neu geschriebene GO handelt, kann ich leider keine Änderungen markieren. Aber ich denke, sich beide GO's durchzulesen, kann nicht zu viel verlangt sein.

Zitat:Gesch�ftsordnung des Unterhaues (GO)


�1. Konstituierende Sitzung
(1)Der Zar er�ffnet das neu gew�hlte Unterhaus und h�lt eine Er�ffnungsrede.
(2)Er sitzt dem Unterhauspr�sidenten der letzen Legislaturperiode bei, der die erste Sitzung leitet.
(3)In der konstituierenden Sitzung werden Unterhauspr�sident, Vizeunterhauspr�sident und der Premierminister in der folgenden Reihenfolge gew�hlt:
1. Wahl des Unterhauspr�sident
2. Wahl des Vizeunterhauspr�sident
3. Wahl des Premierminister
(4)Die Partei mit den meisten W�hlerstimmen stellt den Unterhauspr�siden, sie kann dar�ber hinaus aber nicht den Vizeunterhauspr�siden stellen.
(5)Sollten zwei Parteien gleich viele W�hlerstimmen haben, so entscheidet die absolute Mehrheit �ber den Unterhauspr�sidenten.
(6)Sollte die Partei mit den meisten W�hlerstimmen nicht den UHP stellen wollen oder k�nnen, so kann dies auch eine andere Partei tun.


�2 Antr�ge

(1) Antr�ge sind mit [Antrag] zu kennzeichnen.
(2) Sie sind im B�ro des Unterhauspr�siden einzureichen.
(3) Der Antrag wird vom UHP gepr�ft und zur Aussprache freigegeben.
(4) Bei f�rmlichen Bedenken hat der UHP die M�glichkeit den Antrag vorerst abzulehnen und den Abgeordneten zur Formkorrektur aufzufordern.
(5) Die Ablehnung eines Antrags aus politischer Motivation heraus ist nicht zul�ssig.
(6) Folgende Musterantr�ge sind vorhanden und einzuhalten bei der Erstellung:

Zitat:

Ich, XY, beantragt die [Aussprache]/[Abstimmung] �ber ABC

ggf. Gesetzesentwurf


Zitat:
"Name des Gesetzes"

�1. Pr�amel
(1)"Zweck des Gesetzes"
.
.
.
�2. "Thema"
.
.
.


Zitat:
"Name des Gesetzeskatalogs"

�1. "Pr�ambel"
(1)"Zweck des Katalogs"
.
.
.
Abschnitt I: "Erster Abschnitt des Kataloges

�1. "Erster Paragraph des Abschnittes"
.
.
.
Abschnitt II:...

�1. ...
.
.
.



�3 Aussprachen

(1) Aussprachen sind mit [Aussprache] zu kennzeichnen.
(2) Sie sind nach der Antragspr�fung vom Unterhauspr�siden zu er�ffnen.
(3) Aussprachen dienen zur Diskussion �ber den Antrag.
(4) Aussprachen haben mindestens 24 Stunden offen zu bleiben.
(5) Die Maximaldauer einer Aussprache betr�gt 14 Tage.
(6)Sonstige Belange sind mit [Sonstiges] zu kennzeichnen.


�4 Abstimmungen

(1) Abstimmungen sind mit [Abstimmung] zu kennzeichnen.
(2) Abstimmungen sind nach Schlie�ung der Aussprache vom Unterhauspr�siden zu er�ffnen.
(3) Abstimmungen dauern 72 Stunden.
(4) Nach diesen 72 Stunden ist die Abstimmung unabh�ngig von den abgegebenen Stimmen vom UHP zu beenden.
(5) Wenn eine Mehrheit f�r einen Vorschlag erreicht wurde, ist die Abstimmung zu beenden und zu schlie�en. Die Mehrheiten regelt die Verfassung oder ein Reichsgesetz.
(6) Diskussionsbeitr�ge, oder Beitr�ge die keine Stimmabgabe darstellen sind untersagt.
(7) Bei Zuwiderhandlung drohen Verwarnungen, oder Rederechtsentzug.
(8) N�heres regelt der �5 �Unterhauspr�siden�.
(9)Der Unterhauspr�siden und der Premierminister ben�tigen die absolute Mehrheit der m�glichen Stimmen.
Wird diese im 1. Wahlgang nicht erreicht so muss die Wahl erneut stattfinden. Wird diese auch im 2. Wahlgang nicht erreicht, so z�hlt im 3. Wahlgang die relative Mehrheit.


�5 Unterhauspr�siden (UHP)

(1) Der Unterhauspr�siden ist der Pr�sident des Unterhauses.
(2) Er er�ffnet Aussprachen und schlie�t sie.
(3) Er bearbeitet Antr�ge.
(4) Der UHP er�ffnet und schlie�t Abstimmungen.
(5) Er besitzt Haus und Polizeirecht.
(6) Der UHP leitet die Aussprachen.
(7) Er achtet auf die Wahrung der Form, des Verhaltens und der Sachlichkeit im Unterhaus.
(8) Sollte ein Abgeordneter die in Abs. 7 erw�hnten Dinge nicht befolgen und mi�achten hat der UHP die M�glichkeiten Verwarnungen zu erteilen.
(9) Nach drei Verwarnungen innerhalb einer Aussprache und dar�ber hinaus gegeben kann der UHP dem betreffenden Abgeordneten das Rede und Stimmrecht f�r die Dauer von zun�chst 24 Stunden entziehen.
(10) Weitere Ma�nahmen, wie die Verl�ngerung der Rede und Stimmrechtssperre obliegen seiner Majest�t.
(11) Sollte sich ein Abgeordneter gegen die ihn verhangenden Ma�nahmen wehren, oder sie mi�achten hat der UHP die M�glichkeit Haus und Polizeirecht anzuwenden.
(12) Der UHP muss Mitglied des Unterhauses sein.
(13) In Abwesenheit des Unterhauspr�sidenten leitet sein gew�hlter Stellvertreter das Amt des UHP.


�6 Unterhausabgeordnete

(1) Unterhausabgeordnete sind jene, die im Unterhaus sitzen.
(2) Sie besitzen Rede und Stimmrecht, soweit ihnen dieses nicht entzogen wurde.
(3) Unterhausabgeordnete besitzen Immunit�t vor dem Gesetz.
(4) Das Unterhaus kann mit einer 2/3 Mehrheit der Abgeordneten einem Abgeordneten dieses Immunit�tsrecht bei einer vorliegenden Anklage, oder Ermittlungen entziehen.
(5) Ein Abgeordneter kann einem anderen Abgeordneten des Unterhauses seine Stimmen f�r unbestimmte Zeit �bertragen, sollte er aus gegebenen Anlass an den Sitzungen nicht teilnehmen k�nnen. Dies ist dem Unterhauspr�siden oder seinem Stellvertreter unter "Antr�ge" mitzuteilen.
(6)Fehlt ein Abgeordneter unangek�ndigt l�nger als zwei Wochen so verf�llt seine Stimme und sie ist als R�cktritt anzusehen. Eine Wiederaufnahme der Arbeit ist nicht m�glich. Ein Abgeordneter hat sich beim Unterhauspr�siden oder dessen Stellvertreter unter "Ant�ge" abzumelden.
(7)Ein Abgeordneter ist verpflichtet an der Arbeit des Unterhauses teilzunehmen. Kommt er diesem nicht nach, und wenn er aktiv und �ffentlich die Arbeit boykottiert, so ist ein Amtsenthebungsverfahren durch den Unterhauspr�siden einzuleiten.
(8)Sobald die M�glichkeit einer 2/3 Mehrheit aller Abgeordneten durch Vakanz der Sitze nicht mehr gegeben ist, so sollte der Zar, nachdem das Unterhaus �ber eine Neuwahl abgestimmt hat, um eine Aufl�sung des Unterhauses gebeten werden.


�7 �nderung der Gesch�ftsordnung

(1) Eine �nderung der Gesch�ftsordnung ist m�glich.
(2) Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der Abgeordneten von N�ten.

�8 Sonstiges

(1)Der Zar, der Oberhauspr�sident und dessen Stellvertreter, und die gesamte Reichsregierung haben im Unterhaus Rederecht.
(2)In (1) nicht genannte Personen m�ssen es beim Pr�sidium beantragen.
(3)Das Rederecht ist nur einmal pro Aussprache g�ltig. F�r jede neue muss es erneut beantragt werden.

�9 G�ltigkeit
(1)Die GO tritt mit Verk�ndung des Unterhauspr�sidenten in Kraft.
  


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[Kein Betreff] - von Lotar Teowitsch Goramolotowjew - 07.09.2008, 19:02
[Kein Betreff] - von Genosse Ignaf - 10.09.2008, 08:21
[Kein Betreff] - von Katharina Wislowa - 10.09.2008, 15:49
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[Kein Betreff] - von Genosse Ignaf - 17.09.2008, 10:37
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[Kein Betreff] - von Genosse Ignaf - 20.09.2008, 08:32

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