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Gesprächsrunde mit Alexei Miller, Ekliasarisches Konzil
#14
Zitat:"Handelsvertrag / Allgemeingültiger Vertrag zwischen dem Zarenreich Andro und dem Eklisarischen Konzil"

§1. Präamel
(1)Dieser Vertrag soll die Handelmöglichkeiten zwischen Andro und dem Konzil verbessern und ein Näherbringen der Vertragspartner gewährleisten.

§2. Zölle
(1)Das Zarenreich Andro und das ekliasarische Konzil vereinbaren einen Zollsatz von 5% auf gewerbliche Güter, der je nach Lage der Marktwirtschaft angepasst werden kann. Privatzölle entfallen.
(2)Zollfrei sind auch die wirtschaftlichen Handlungen von Privatfirmen die im Zarenreich Andro oder im Ekliasarischen Konzil den Hauptsitz haben.

§3. Wechselkurs
(1) Der Wechselkurs der androischen und der ekliasarischen Währung ist individuell. Sollte jedoch die einte Währung instabil werden, so kann das betroffene Land zur Stabilisierung die Wirtschaft des anderen Staates mit einbeziehen.

§4. Sonstiges
(1) Verbrecher und Gesuchte Bürger des einen Vertragspartner sind im Land des anderen Vertragspartner genau so zu verhaften und anschliessend auszuliefern.
(2) Bürger beider Vertragspartner können vom anderen Vertragspartner zur „Person non Gratia“ erklärt werden.
(3) Das Zarenreich Andro und das Ekliasarische Konzil verpflichten sich Sprachkurse der jeweilig anderen Sprache an Universitäten anzubieten, um das Studium der anderen Kultur zu fördern.



Erweiterter Absatz: [Besonderes ekliasarisches Recht]

1§ Hierbei sind militärische Güter des Konzils jedoch ausgenommen. Militärisches Gut kann, von der unterzeichnenden Nation, bis zur zweiten Generation erworben werden, jedoch wird hierfür eine Sondergenehmigung des Prelatorium benötigt.

2§ Es wird der unterzeichnenden Nation das Recht eingeräumt, Produktionsstätten und Firmen auf dem Boden des Konzils zu erwerben und zu gründen. Das Konzil behält sich jedoch das Recht vor, Konzil eigene Rohstoffquellen bei Bedarf zu verstaatlichen. Das ausländische Stimmrecht bei Konzil eigenen Firmen darf nicht mehr als 49% betragen. Diese Regelung schließt das ansiedeln von Infrastrukturbetrieben wie zum Beispiel Speditionen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen die ein Geschäft mit eigenem Fuhrpark / oder eigener Flotte anstreben jedoch aus.

3§ Der Unterzeichnenden Nation wird das Recht eingeräumt, die Infrastruktur des Konzils steuerfrei benutzen zu dürfen. Weiterhin werden für zivile Frachtflugzeuge und Passagiermaschinen Überflugsrechte über einzelne Enklaven gewährleistet. Die Regelung, dass Fracht- und / oder Passagiermaschinen nur auf dem Internationalen Flughafen Tenaris landen dürfen, wird hiervon jedoch nicht ausgehebelt.

4§ Der Unterzeichnenden Nation wird hiermit das Recht eingeräumt, die Übersee und Binnenhäfen sowie den IFHT des Konzils nutzen zu dürfen. Dies schließt militärische Interventionen jedoch aus. Konzil fremden Firmen (ausgenommen Firmen beschrieben wie in §3) wird hiermit gestattet, sich auf den Übersee- und Binnenhäfen sowie dem IFHT des Konzils niederzulassen.

5§ Arbeitsplätze, die durch Neugründung oder Erweiterung ausländischer Firmen und / oder ausländischer Beteiligung an Konzilfirmen auf dem Boden des Konzils geschaffen wurden, sind durch Bürger des Konzils zu besetzen. Einzelfälle, bei denen es unumgänglich ist, Fremdpersonal einzubringen, bedürfen einer Sondergenehmigung durch die jeweils zuständige Enklavenverwaltung.
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[Kein Betreff] - von Alexei Miller - 26.08.2008, 16:05
[Kein Betreff] - von Shimon Bacall - 26.08.2008, 19:37
[Kein Betreff] - von Alexei Miller - 26.08.2008, 19:39
[Kein Betreff] - von Shimon Bacall - 26.08.2008, 20:02
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[Kein Betreff] - von Alexei Miller - 28.08.2008, 16:43
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[Kein Betreff] - von Alexei Miller - 31.08.2008, 17:41
[Kein Betreff] - von Alexei Miller - 04.09.2008, 15:59
[Kein Betreff] - von Alexei Miller - 05.09.2008, 16:59
[Kein Betreff] - von Alexei Miller - 05.09.2008, 21:26

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