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[Aussprache] Zoll/RKES
#2
Zitat:1. Resolution der Vollversammlung
Zollwesen innerhalb des RKES

§1. Zollunion
Innerhalb des RKES besteht eine Zollunion derjenigen Mitgliedsstaaten, die diese Resolution in nationales Recht umsetzen.

§2. Zölle für Privatpersonen
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates (Privatpersonen), die Güter oder Waren aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen einführen, werden erst dann Zölle erhoben, wenn die einzuführenden Güter oder Waren die übliche Menge für den privaten Gebrauch überschreiten. Hierfür wird eine Stückzahl von drei Einheiten angesetzt, sofern die Objekte im privaten Gepäck untergebracht sind.
(2) Der zu erhebende Zoll für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates (Privatpersonen) soll 5% des Warenwertes nicht überschreiten.

§3. Gewerbliche Zölle
(1) Die Mitgliedsstaaten erheben untereinander einen gewerblichen Zoll, der 10% des eingeführten Warenwertes nicht überschreiten soll.
(2) Im Verkehr mit Nichtmitgliedern sind Zölle frei und ohne Beschränkungen gemäß nationalem Recht erhebbar.
(3) Auf Waren oder Güter, die in einem bestimmten Mitgliedsstaat nicht erzeugt oder verarbeitet werden können, müssen in diesem Staat keine Zölle erhoben werden.

§4. Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich untereinander zu verstärkter wirtschaftlicher Zusammenarbeit. Diese findet vor allem im kostengünstigen Handel mit Waren oder Gütern, die in bestimmten Mitgliedsstaaten nicht erzeugt oder verarbeitet werden können, ihren Ausdruck.

§5. Inkrafttreten
Diese Resolution tritt nach ihrer Annahme durch die Vollversammlung mit ihrer Verkündung durch den Generalsekretär in Kraft.

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[Kein Betreff] - von Pawel Borissowitsch Axelrod - 30.03.2008, 15:58
[Kein Betreff] - von Genosse Ignaf - 02.04.2008, 18:50
[Kein Betreff] - von Lev Guorwitsch - 03.04.2008, 16:18

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