25.02.2008, 09:52
Zitat: Erbschaftsgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Erbschaft und Nachfolge von zivilen, wirtschaftlichen Objekten, Personen und Adligen.
§1. Die Erbschaft
(1)Erbschaft bedeutet, dass beim Versterben, Rücktritt oder fernbleiben einer Person oder eines Objektes, das nächststehende all seine Besitztümer und Mittel übernimmt.
(2)Politische Ämter sind generell nie erbbar.
(3)Adlige erhalten zwar ihren Titel per Erbe, politische Ämter, wie Oberhausmitglied, muss man aber vom Zaren übertragen bekommen.
§2. Allgemeine Erbschaft ziviler Personen
(1)Verstirbt eine Person so wird das Erbe wie folgt aufgeteilt.
-Testamentarische Regelung - das Testament bestimmt den Erben, dies ist unwiderruflich.
-Eheliches Erbe - verstirbt einer der beiden Ehepartner so erbt der andere alles
-sind beide Elternteile verstorben, so erben die Kinder alles, dass Vermögen und der Besitz werden durch alle geteilt
(2)Hat der verstorbene keine direkten Nachfahren so erben es seine Geschwister bzw. seine Eltern insofern sie noch leben.
(3)Sollte der verstorbene niemanden haben, außer seine Cousins oder Cousinen so erben diese 50% des Besitzes.
(4)Hat der Verstorbene keinen Erben mehr, so fällt der Besitz an den Staat.
§2. Allgemeines Firmenerbrecht
(1)Sollte eine Tocherfirma eines Unternehmens Bankrott gehen, so muss diese Firma die Insolfenzkosten tragen.
(2)Sollte der Firmengründer und Leiter versterben oder zurücktreten, so tritt §1. in Kraft.
§3. Adliges Erbrecht
(1)Die Erbfolge des Adels ist wie folgt geregelt:
Als Thronerbe/Titelerbe gelten
-der testamentarisch festgelegte Erbe
-der/die eheliche Erstgeborene
- dem/der Erstgeborenen folgen die Geschwister nach Geburtstdatum
-Uneheliche Kinder folgen erst, wenn es keine ehelichen Erben gibt, oder diese das Erbe nicht antreten
-hat der Adlige keine Erben, so folgen ihm als nächstes seine Geschwister, danach seine Eltern, danach seine Cousins
(2)Hat der Adlige keinerlei Familie, so fällt der Besitz an den Zaren
(3)Sollten nach dem Tod eines Adligen Erben auftauchen, die zuvor nicht bekannt waren, so müssen diese vom Zaren und zwei weiteren Knjazen bestätigt werden.
(4)Sollte der Zar keinen Erben haben, so wird ein Truchsess, laut Verfassung gewählt.
(5)Alle adligen Testamente, Erbfolgen, Erbrecht, etc. müssen einem Gericht vor dem Versterben oder Rücktritt mitgeteilt werden.
(6)Ein Erbe darf nicht ablehnt werden, wenn dadurch ein Thron vakant wird oder eine Familie auszusterben droht.
(7)Das Erbrecht der Zarenfamilie kann durch die Neubestimmung durch den Truchsess geändert werden. Alte Zarenfamilien haben keinen Ansprüche mehr.
§4. Der kaiserliche Thronfolger
(1)Der direkte, eheliche Thronfolger des Zaren heißt Zesarewitsch (Zarensohn, zugleich Prinzregent).
(2)Die direkte, eheliche Thronfolgerin des Zaren heißt Zesarewna (Zarentochter,zugleich Prinzregentin).
(3)Beide sind berechtigt, den Thron, das politische Amt und die Krone zu erben.
(4)Sollte der Zar versterben, so regiert ein Regent bis zur Volljährigkeit der/des Zarewitsch/Zarewna.
(5)Nur die direkten, ehelichen Söhne und Töchter eines Zaren sind berechtigt den Titel Zarewitsch/Zarewna zu führen.
§6. Ablehnen des Erbe
(1)Sollte jemand sein Erbe ablehnen, so fällt es an den nächsten Erben.
(2)Adliger besitz, der keinen Erben hat, fällt an den Zaren.
(3)Dankt der Zar ab oder verlässt in einer Krisenzeit fluchtartig das Land, so hat er nie wieder einen Anspruch auf den Thron. Dies gilt auch für seine Erben und Verwandten, sollten diese das Land fluchtartig verlassen.
(4)Außnahmen bilden genemigte Fluchten oder Exilierungen durch die Duma, oder im Fall, dass die Duma nicht tagen kann, der Regierung.
§7. Testament
(1)Das Testament muss vor dem Tod dem Gericht eingereicht werden.
(2)Nach dem Tode eingereichte Testamente sind ungültig.
(3)Ein Reichsgerichtes muss das Testament bestätigen und im Falle des Todes des Klienten verlesen.
§8. Übernommenes Erbe durch den Staat
(1)Sollte der Staat das Erbe erhalten, so wird es durch ein Gericht verwaltet.
(2)Das Gericht teilt das Erbe unter den sozialen und humanitären Einrichtungen und Organisationen Andros auf.
(3)Das Gericht behält sich die Arbeitsgebühren dieses Verfahrens aus dem Erbe vor, allerdings nicht mehr als 5% oder 50.000 ARW.
(4)Ein Erbe darf nicht an den Staat oder die Regierung, noch Dritte Personen oder Objekte gehen.
§9. Sonstiges
(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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