21.02.2008, 23:33
Zitat: Waffengesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt den Import, Export, Produktion und Besitz von Waffen
§1. Waffenbesitz
(1)Waffen dürfen nur von Polizisten, Soldaten, Gradisten und Leibwächtern im Dienst getragen werden.
(2)Besitzt werden dürfen Waffen von Polizisten, Gardisten und Leibwachen auch außerhalb der Dienstzeit, allerdings nur eine halbautomatische Pistole.
(3)Der Waffenbesitz an unter 18 Jährige ist verboten.
(4)Personen ohne Waffenschein dürfen keine Waffe besitzen oder halten.
(5)Einen Waffenschein erhalten nur Polizisten, Gardisten und Leibwächter; Soldaten bilden eine Außnahme während der Dienstzeit.
(6)Man darf Waffen weder verkaufen noch verschenken an Personen die keine Berechtigung dazu haben noch an sollche die sie haben. Außnahmen haben lizensierte Waffenhändler.
(7)Jäger-, Förster- und Schützenvereine benötigen ebenso eine Lizenz
(8)Wer illegal Waffen besitzt, verkauft oder weitergibt macht sich strafbar und erhält eine Geldbuße von 1000 ARW pro Waffe und eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
(9)Der Besitz von gepanzerten Fahrzeugen ist nur auf Anfrage im Innenministerium gestattet.
(10)Gepanzerte Kampffahrzeuge sind nur der Polizei, der Leibgarde des Adels und der Armee zugeschrieben.
(11)Das Innenministerium führt eine Liste der Besitzer von Waffenscheinen.
§2. Sonderwaffenschein
(1)Der Waffenbesitz ist Jägern, Förstern, sowie Personen in einem Schützenverein erlaubt.
(2)Personen aus (1) benötigen einen Sonderwaffenschein.
(3)Dieser wird vom Innenministerium ausgestellt.
(4)Zum Erwerb dieses Scheins benötigt man einen psychologischen Test , der einen gesunden Geisteszustand attestier. Man muss zudem über 18 Jahre alt sein.
(5)Zudem muss man noch seine Ausbildung zum Jäger oder Förster bzw. seine Mitgliedschaft in einem Verein bescheinigen.
(6)Wer keinen psychologischen Test hat oder attestieren kann oder keine Ausbildung zum Jäger oder Förster oder ein Mitglied eines Schützenvereines ist, der erhhält keine Lizenz.
(7)Sonderwaffen sind
-Degen
-Schwerter
-Bögen
-Armbrüste
-Pfeile
-Luftdruckgewehre
-Softairwaffen
-Jagdgewehre und Pistolen
(8)Das Innenministerium führt eine Liste der Besitzer von Sonderwaffengenemigungen.
§3. Waffenproduktion
(1)Der Staat kontrolliert und überwacht die Waffenprduktion und schreibt ggf. Mindest- oder Höchstzahlen der Produktion vor.
(2)Firmen müssen vom Innenministerium eine Lizenz für die Waffenproduktion erhalten.
(3)Ohne Lizenz zu produzieren ist eine Straftat die eine Geldbuße von 10.000 ARW pro Waffe mit sich führt und eine ggf. Schließung des Werks.
(4)Andro verpflichtet sich nach dem ABC Gesetz keine atomaren, biologischen oder chemische Waffen zu produzieren.
(5)Das Innenministerium registriert jede Waffe. Daher müssen alle Waffenfirmen ihre produzierten Waffen dem Ministerium melden.
§4. Waffenverkauf
(1)Waffenverkäufer benötigen eine Lizenz des Innenministeriums.
(2)Sie dürfen Waffen nur an Personen verkaufen, die einne psychologischen Test vorweisen und eine Waffenlizenz haben, sowie über 18 Jahre alt sind.
(3)Personen die keinen Test haben oder diesen nicht bestanden haben, dürfen keine Waffen kaufen.
(4)Verkauft werden dürfen nur
-stumpfe Degen
-stumpfe Schwerter
-Bögen
-Armbrüste
-Pfeile
-Luftdruckgewehre
-Softairwaffen
-Jagdgewehre und Pistolen
(5)Wer den Vorschriften zuwiderhandelt, erhält eine Strafe von 2000 ARW, sowie eine Gefängnisstrafe von 2 Tagen.
(6)Die Waffen dürfen für den Menschen keine letale Wirkung haben, sondern höchstens für Tiere.
(7)Alle Waffenverkäufe und Waffenkäufer müssen dem Innenministerium gemeldet werden.
§5. Waffen
Als Waffen gelten
-Degen
-Schwerter
-Kampfmesser
-Bögen
-Armbrüste
-Pfeile
-Granaten
-Pistolen
-Minen
-MGs
-MPs
-Raketen
-Panzer
-gepanzerte Fahrzeuge
-Kampfschiffe
-Uboote
-Kampfflugzeuge
-Bomben
-Artillerie
-stostige letale Waffen
§6. Waffen Import und Export
(1)Waffen und militärisches Material oder Pläne für Waffen bedarfen für den Export die Gehnemigung der Duma.
(2)Es dürfen keine Waffen an feindliche Staaten geliefert werden.
(3)Es dürfen keine Waffen an instabile Staaten geliefert werden.
(4)Es dürfen keine Waffen an nichtverbündete Staaten geliefert werden, die diese für offensive oder kriegerische Zwecke nutzen könnten.
(5)Verbündete Staaten können Waffenlieferungen erhalten.
(6)Waffen dürfen nicht exportiert werden, wenn sie gegen Zivilisten eingesetzt werden.
(7)Der Export von Minen ist nicht gestattet.
(8)Der Import von ABC Waffen ist nicht gestattet
(9)Der Export von ABC Waffen ist nicht gestattet.
(10)Der Waffenhandeln wird vom Verteidigungsministerium überwacht und alle Lieferungen registriert und in einer Liste gesammelt.
§7. Sondergenemigungen
(1)Sammler und Souvenierwaffen können ohne Lizenz gehalten werden.
(2)Sie müssen zuvor von der Polizei präpariert werden, dass sie nie mehr als Waffe genutzt werden können.
(3)Dies betrifft nur Hieb und Stichwaffen sowie Pistolen und Karabinergewehre. Andere Waffen sind davon ausgenommen, und dürfen nicht gesammelt werden.
§8. Waffenrückgabe
(1)Alle Personen die keine Waffenlizenz haben oder erhalten können, müssen ihre Waffen die sie Besitzen zurückgeben.
(2)Die Waffen müssen der Polizei übergeben werden.
(3)Die Bürger die keine Lizenz besitzen, besitzen können oder dürfen, aber dennoch Waffen besitzen, erhalten, wenn sie diese abgeheben, für ein Jahr eine Steuererleichterung von 1%.
(4)Die Waffen können sie, nachdem sie unbrauchbar gemacht wurden, weiterhin behalten.
(5)Personen die die Rückgabe der Waffen verweigern oder den Besitz verheimlichen oder leugnen, machen sich strafbar.
(6)Die Waffenrückgabe ist nur möglich, wenn die Waffe vor dem Gesetz erworben wurde.
§9.Sonstiges
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft
§8 (6) neu