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[Abstimmung] Gewaltenteilungsgesetz
#1
Zitat:§2. Das Unterhaus
(1)Für das Unterhaus haben nur bürgerliche Personen das Stimmrecht, insofern sie ein Mandat haben.
(2)Adligen aus dem Oberhaus ist eine Teilnahme am Unterhaus untersagt, sie dürfen zu keinen Wahlen antreten, solange sie ein Lehen haben.
(3)Mit der Abgabe der Lehen kann ein Adliger für das Unterhaus kandidieren.
(4)Sollte ein Adliger wärend seiner Amtszeit seine Lehen wieder erlangen, so verliert er sein Mandat im Unterhaus.
(5)Nur der Zar und der Oberhauspräsident oder sein Stellvertreter, sowie die Regierung haben im Unterhaus Rederecht um für den Adel oder das Oberhaus zu sprechen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen.

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Ja
Nein
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Dauer: 72h oder erreichen der Mehrheit
  


Nachrichten in diesem Thema
[Abstimmung] Gewaltenteilungsgesetz - von Pawel Borissowitsch Axelrod - 31.01.2008, 18:29
[Kein Betreff] - von Genosse Ignaf - 31.01.2008, 19:12
[Kein Betreff] - von Lev Guorwitsch - 31.01.2008, 19:41

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