15.04.2016, 21:59
§11 Kleine Anfrage
(1) Jeder Abgeordneter kann an die Regierung eine schriftliche Anfrage von maximal 5 Fragen zu einem spezifischen Sachverhalt richten.
(2) Die Beantwortung erfolgt schriftlich, und wird öffentlich zugänglich gemacht.
§13 Große Anfrage
(1) Jede Fraktion kann an die Regierung eine schriftliche Anfrage zu einem spezifischen Sachverhalt richten.
(2) Nach der mündlichen Beantwortung vor der Duma durch die Regierung, kann sich jede Fraktion zum Thema äußern.
(1) Jeder Abgeordneter kann an die Regierung eine schriftliche Anfrage von maximal 5 Fragen zu einem spezifischen Sachverhalt richten.
(2) Die Beantwortung erfolgt schriftlich, und wird öffentlich zugänglich gemacht.
§13 Große Anfrage
(1) Jede Fraktion kann an die Regierung eine schriftliche Anfrage zu einem spezifischen Sachverhalt richten.
(2) Nach der mündlichen Beantwortung vor der Duma durch die Regierung, kann sich jede Fraktion zum Thema äußern.