19.03.2016, 22:30
Genau, dass fassen wir eigentlich unter dem Begriff der diplomatischen Immunität. Wir können es aber noch klarer fassen.
Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Kantorī und der Androischen Föderation
Präambel:
Die hohen vertragsschließenden Mächte schließen,
unter dem Eindruck, dass ein stabiles und sicheres Renzia essentiell für die Lage der Weltsicherheit ist, folgenden Vertrag:
Artikel 1: (Anerkennung)
Das Kaiserreich Kantorī und die Androische Föderation erkennen sich als freie, unabhängige, gleichberechtigte und souveräne Staaten an. Sie sind bestrebt freundschaftliche Beziehungen zu pflegen.
Artikel 2: (Diplomatische Vertretungen und diplomatisches Personal)
(1) Die Vertragspartner einigen sich auf den Austausch von ständigen diplomatischen Vetretern in From von Botschaftern und Gesandten.
(2) Die Mitglieder des diplomatischen Dienstes, sowie ihre Angehörigen, die in ihrem Besitz befindlichen Transportmittel, die an sie gerichtete oder von ihnen versendete Post einschließlich des diplomatischen und privaten Gepäcks und die Dienst- und Privaträume unterliegen der diplomatischen Immunität gemäß dem internationalen Recht.
(3) Die Wohn- und Arbeitsräume der diplomatischen Vertreter sind unverletzlich. Eine Betretung durch Vollzugsorgane des Empfangsstaates ist unstatthaft. Dies gilt nicht im Falle gemeiner Gefahr für Leib oder Leben und wenn offensichtlich ist, dass der Vertreter zustimmen würde.
(4) Die diplomatische Immunität erstreckt sich auch auf gerichtliche Verfahren im Empfangsstaat. Solche Verfahren sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind zivilgerichtliche Verfahren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Die Vollstreckung in hoheitliches Vermögen des Entsendestaates ist unzulässig.
(5) Die Vorrechte nach diesem Artikel werden erst mit der ordnungsgemäßen Akkreditation beim jeweils zuständigen Ministerium für äußere Angelegenheiten erworben.
(6) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt ein Mitglied des Diplomatischen Corps des jeweils anderen Vertragsstaat zur "Persona non grata" zu erklären. Diese Person ist sodann verpflichtet das Territorium des jeweiligen Vertragsstaates binnen einer angemessenen Frist zu verlassen.
Artikel 3: (Reisebestimmungen)
(1) Die Vertragsstaaten kommen darin überein die Verfahren zur Erteilung von Einreise- und Aufenthaltserlaubnissen zu beschleunigen und zu vereinfachen.
(2) Staatsbürger des jeweils anderen Vertragsstaates können Visa für touristische Zwecke für eine Höchstdauer von 30 Tagen an den Grenzübergangsstellen des jeweils anderen Vertragsstaates bei der Einreise beantragen. Die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Visums erfolgt kurzfristig.
(3) Die Ein- und Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Vertragsstaates bleiben unberührt.
Artikel 4: (Schlussbestimmungen)
(1) Dieser Vertrag kann über Ergänzungen oder Streichungen erweitert oder verkürzt werden.
(2) Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Kaiserreich Kantorī und die Androische Föderation den Vertrag ratifiziert und die Ratifikationsurkunden ausgetauscht haben.
Präambel:
Die hohen vertragsschließenden Mächte schließen,
unter dem Eindruck, dass ein stabiles und sicheres Renzia essentiell für die Lage der Weltsicherheit ist, folgenden Vertrag:
Artikel 1: (Anerkennung)
Das Kaiserreich Kantorī und die Androische Föderation erkennen sich als freie, unabhängige, gleichberechtigte und souveräne Staaten an. Sie sind bestrebt freundschaftliche Beziehungen zu pflegen.
Artikel 2: (Diplomatische Vertretungen und diplomatisches Personal)
(1) Die Vertragspartner einigen sich auf den Austausch von ständigen diplomatischen Vetretern in From von Botschaftern und Gesandten.
(2) Die Mitglieder des diplomatischen Dienstes, sowie ihre Angehörigen, die in ihrem Besitz befindlichen Transportmittel, die an sie gerichtete oder von ihnen versendete Post einschließlich des diplomatischen und privaten Gepäcks und die Dienst- und Privaträume unterliegen der diplomatischen Immunität gemäß dem internationalen Recht.
(3) Die Wohn- und Arbeitsräume der diplomatischen Vertreter sind unverletzlich. Eine Betretung durch Vollzugsorgane des Empfangsstaates ist unstatthaft. Dies gilt nicht im Falle gemeiner Gefahr für Leib oder Leben und wenn offensichtlich ist, dass der Vertreter zustimmen würde.
(4) Die diplomatische Immunität erstreckt sich auch auf gerichtliche Verfahren im Empfangsstaat. Solche Verfahren sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind zivilgerichtliche Verfahren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Die Vollstreckung in hoheitliches Vermögen des Entsendestaates ist unzulässig.
(5) Die Vorrechte nach diesem Artikel werden erst mit der ordnungsgemäßen Akkreditation beim jeweils zuständigen Ministerium für äußere Angelegenheiten erworben.
(6) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt ein Mitglied des Diplomatischen Corps des jeweils anderen Vertragsstaat zur "Persona non grata" zu erklären. Diese Person ist sodann verpflichtet das Territorium des jeweiligen Vertragsstaates binnen einer angemessenen Frist zu verlassen.
Artikel 3: (Reisebestimmungen)
(1) Die Vertragsstaaten kommen darin überein die Verfahren zur Erteilung von Einreise- und Aufenthaltserlaubnissen zu beschleunigen und zu vereinfachen.
(2) Staatsbürger des jeweils anderen Vertragsstaates können Visa für touristische Zwecke für eine Höchstdauer von 30 Tagen an den Grenzübergangsstellen des jeweils anderen Vertragsstaates bei der Einreise beantragen. Die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Visums erfolgt kurzfristig.
(3) Die Ein- und Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Vertragsstaates bleiben unberührt.
Artikel 4: (Schlussbestimmungen)
(1) Dieser Vertrag kann über Ergänzungen oder Streichungen erweitert oder verkürzt werden.
(2) Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Kaiserreich Kantorī und die Androische Föderation den Vertrag ratifiziert und die Ratifikationsurkunden ausgetauscht haben.