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Kantori
#7
Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Kantorī und der Androischen Föderation


Präambel:

Die hohen vertragsschließenden Mächte schließen,
unter dem Eindruck, dass ein stabiles und sicheres Renzia essentiell für die Lage der Weltsicherheit ist, folgenden Vertrag:


Artikel 1: (Anerkennung)

Das Kaiserreich Kantorī und die Androische Föderation erkennen sich als freie, unabhängige, gleichberechtigte und souveräne Staaten an.


Artikel 2: (Diplomatische Vertretungen und diplomatisches Personal)

(1) Die Vertragspartner einigen sich auf den Austausch von ständigen diplomatischen Vetretern in From von Botschaftern und/oder Gesandten.
(2) Die Mitglieder des diplomatischen Dienstes, sowie ihre Angehörigen, die in ihrem Besitz befindlichen Transportmittel, die an sie gerichtete oder von ihnen versendete Post einschließlich des diplomatischen und privaten Gepäcks und die Dienst- und Privaträume unterliegen der diplomatischen Immunität gemäß den internationalen Gepflogenheiten und gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.
(3) Die Wohn- und Arbeitsräume der diplomatischen Vertreter unterliegen besonderem Völkerrechtlichen Status, sie gelten weder als exterritorial noch als Enklave bzw. Exklave des Entsendestaates. Die Privat- und Arbeitsräume der diplomatischen Vertretung dürfen von Sicherheitskräften und Staatsbeamten sowie Repräsentanten des Empfangsstaates, sowie denen anderer Staaten nur mit Genehmigung des zuständigen Missionschefs oder der Regierung des Entsendestaates betreten werden.
(4) Über die Aufhebung der Diplomatischen Immunität entscheidet der Entsendestaat nach eigenem Gesetz. Die Ausweisung eines diplomatischen Vertreters, im Falle eines durch diesen begangenen Verbrechens behalten sich die Staaten vor. Bei Ausweisung ist umgehend die Regierung des jeweils anderen Staates begründet in Kentnis zu setzen. Es wird vereinbart, dass diplomatische Vertreter bei Verbrechen, die sowohl in ihrem Entsendeland als auch in ihrem Empfangsland strafbar sind durch die staatlichen Sicherheitsbehörden festgehalten werden dürfen. Ein Prozess gegen einen diplomatischen Vertreter soll ausschließlich in dessen Heimatland stattfinden.


Artikel 3: (Reisebestimmungen)

(1) Die Einreise von Staatsangehörigen der Vertragspartner und die möglicherweise notwendige Erteilung von Visa soll mithilfe eines im Heimatland gültigen amtlichen Ausweisdokumentes möglich sein.
(2) Es gelten die Ein- und Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Vertragsstaates.


Artikel 4: (Schlussbestimmungen)

(1) Dieser Vertrag kann über Ergänzungen oder Streichungen erweitert oder verkürzt werden.
(2) Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Kaiserreich Kantorī und die Androische Föderation den Vertrage gemäß den ihren Bestimmungen ratifiziert haben.

Das ist die Grundlage. Denkt ihr, wir könnten etwa besondere Ein- und Ausfuhr- oder Ein- und Ausreisebestimmungen festhalten?
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Kantori - von Alexej Andrejewitsch Dawidenko - 28.02.2016, 20:19
[Kein Betreff] - von Hatoshima Katsutoshi - 28.02.2016, 21:43
[Kein Betreff] - von Hatoshima Katsutoshi - 04.03.2016, 22:55
[Kein Betreff] - von Hatoshima Katsutoshi - 11.03.2016, 21:15
[Kein Betreff] - von Hatoshima Katsutoshi - 14.03.2016, 15:22
[Kein Betreff] - von Hatoshima Katsutoshi - 19.03.2016, 12:12
[Kein Betreff] - von Hatoshima Katsutoshi - 19.03.2016, 22:16
[Kein Betreff] - von Hatoshima Katsutoshi - 21.03.2016, 19:01
[Kein Betreff] - von Hatoshima Katsutoshi - 16.04.2016, 11:55
[Kein Betreff] - von Hatoshima Katsutoshi - 24.04.2016, 19:23

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