10.01.2016, 16:39
Kolegi,
das Bestreben der DPA ist löblich. Jedoch hat dieser Entwurf an erheblichen stilistischen Mängeln gelitten. Ebenso war er mit überflüssigen Detailregelungen überfrachtet. Der Entwurf meiner Fraktion demgegenüber präsentiert sich wesentlich übersichtlich und überträgt der Luftsicherheitsbehörde den Erlass der nötigen Detailregelungen, denn die Verwaltung hat hier wesentlich mehr Sachkompetenz und kann flexibler auf Änderungen reagieren.
das Bestreben der DPA ist löblich. Jedoch hat dieser Entwurf an erheblichen stilistischen Mängeln gelitten. Ebenso war er mit überflüssigen Detailregelungen überfrachtet. Der Entwurf meiner Fraktion demgegenüber präsentiert sich wesentlich übersichtlich und überträgt der Luftsicherheitsbehörde den Erlass der nötigen Detailregelungen, denn die Verwaltung hat hier wesentlich mehr Sachkompetenz und kann flexibler auf Änderungen reagieren.
Föderales Gesetz über die Regelung des Luftverkehrs
§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die zivile Überwachung und Regelung des Luftraums über dem Territorium und Hoheitsgebieten der Androischen Föderation.
(2) Zur Erfüllung der durch dieses Gesetz erforderlichen Tätigkeiten wird die "Föderale Agentur für die Überwachung des Luftraumes" gegründet. Der Direktor dieser Agentur wird durch den Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen. Die Agentur untersteht dem Geschäftsbereich des Föderalen Ministers für Wirtschaft und Finanzen. Die nähere Binnengliederung der Agentur wird durch präsidentiellen Uka geregelt.
§ 2 Aufgaben der Föderalen Agentur für die Überwachung des Luftraumes
(1) Die Föderale Agentur für die Überwachung des Luftraumes ist im Einzelnen für folgende Aufgaben zuständig:
- Überwachung des föderalen Luftraumes, in Zusammenarbeit mit der militärischen Luftraumüberwachung. Insbesondere die Errichtung von Luftverkehrskorridoren
- Erteilung und Entziehung von Start- und Landeerlaubnissen, sowie Überflugberechtigungen.
- Erteilung und Entziehung von Pilotenlizenzen
- Untersuchung von Störungen des zivilen Luftverkehrs, insbesondere die Untersuchung von Luftfahrtunfällen
(2) Die Zuständigkeiten der militärischen Luftraumüberwachung bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Erteilung und Entziehung von militärischen Pilotenlizenzen.
§ 3 Erlaubnisse zur Nutzung des föderalen Luftraumes
(1) Die Nutzung des föderalen Luftraumes durch Luftfahrzeuge bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Föderale Agentur für die Überwachung des Luftraumes.
(2) Auf die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung besteht kein Anspruch. Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Befristungen versehen werden. Für ihre Erteilung ist eine Gebühr zu erheben. Das Nähere wird durch Uka des Föderalen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen geregelt.
(3) Ungenehmigte Nutzungen des föderalen Luftraumes sind durch die militärische Luftsicherung aufzuklären und mit den notwendigen Mitteln zu beenden.
§ 4 Erteilung von Pilotenlizenzen
(1) Der eigenständige Betrieb eines Luftfahrzeuges erfordert eine Lizenz.
(2) Eine entsprechende Lizenz ist zu erteilen, wenn der Bewerber die nötige körperliche und psychische Eignung, sowie die Fähigkeit zur Führung eines Luftfahrzeuges nachweist. Die körperliche und psychische Eignung ist durch eine medizinische Untersuchung nachzuweisen. Die nötige Fähigkeit ist durch das erfolgreiche Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die genauen Prüfungsmodalitäten, sowie die Anforderungen an der medizinischen Untersuchung wird durch Erlass der Föderalen Agentur für die Überwachung des Luftraumes geregelt.
(3) Die Eignung und Fähigkeit zur Führung eines Luftfahrzeuges ist in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. Die Pilotenlizenz ist zu entziehen, wenn die Eignung oder Fähigkeit nicht mehr besteht.
(5) Durch Erlass der Föderalen Agentur zur Überwachung des Luftverkehrs sind die Modalitäten zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Lizenzen zu regeln.
§ 5 Überprüfung der Sicherheit des Luftverkehrs
Die Föderale Agentur zur Überwachung des Luftverkehrs hat die Betriebsfähigkeit von Luftfahrzeugen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Erweist sich ein Luftfahrzeug nicht als betriebssicher, so ist es stillzulegen und dem Eigentümer eine Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzugeben.
§ 6 Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Wer den föderalen Luftraum nutzt ohne eine entsprechende Genehmigung zu verfügen, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 ARW geahndet werden.
(2) Wer den föderalen Luftraum wiederholt nutzt ohne über eine entsprechende Genehmigung zu verfügen oder wenn durch diese Nutzung eine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen oder für Sachen von erheblichen Wert auftreten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer ein Luftfahrzeug betreibt, ohne eine dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer ein Luftfahrzeug betreibt, obwohl es gemäß § 5 dieses Gesetzes als betriebsunsicher eingestuft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 40 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.
§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die zivile Überwachung und Regelung des Luftraums über dem Territorium und Hoheitsgebieten der Androischen Föderation.
(2) Zur Erfüllung der durch dieses Gesetz erforderlichen Tätigkeiten wird die "Föderale Agentur für die Überwachung des Luftraumes" gegründet. Der Direktor dieser Agentur wird durch den Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen. Die Agentur untersteht dem Geschäftsbereich des Föderalen Ministers für Wirtschaft und Finanzen. Die nähere Binnengliederung der Agentur wird durch präsidentiellen Uka geregelt.
§ 2 Aufgaben der Föderalen Agentur für die Überwachung des Luftraumes
(1) Die Föderale Agentur für die Überwachung des Luftraumes ist im Einzelnen für folgende Aufgaben zuständig:
- Überwachung des föderalen Luftraumes, in Zusammenarbeit mit der militärischen Luftraumüberwachung. Insbesondere die Errichtung von Luftverkehrskorridoren
- Erteilung und Entziehung von Start- und Landeerlaubnissen, sowie Überflugberechtigungen.
- Erteilung und Entziehung von Pilotenlizenzen
- Untersuchung von Störungen des zivilen Luftverkehrs, insbesondere die Untersuchung von Luftfahrtunfällen
(2) Die Zuständigkeiten der militärischen Luftraumüberwachung bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Erteilung und Entziehung von militärischen Pilotenlizenzen.
§ 3 Erlaubnisse zur Nutzung des föderalen Luftraumes
(1) Die Nutzung des föderalen Luftraumes durch Luftfahrzeuge bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Föderale Agentur für die Überwachung des Luftraumes.
(2) Auf die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung besteht kein Anspruch. Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Befristungen versehen werden. Für ihre Erteilung ist eine Gebühr zu erheben. Das Nähere wird durch Uka des Föderalen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen geregelt.
(3) Ungenehmigte Nutzungen des föderalen Luftraumes sind durch die militärische Luftsicherung aufzuklären und mit den notwendigen Mitteln zu beenden.
§ 4 Erteilung von Pilotenlizenzen
(1) Der eigenständige Betrieb eines Luftfahrzeuges erfordert eine Lizenz.
(2) Eine entsprechende Lizenz ist zu erteilen, wenn der Bewerber die nötige körperliche und psychische Eignung, sowie die Fähigkeit zur Führung eines Luftfahrzeuges nachweist. Die körperliche und psychische Eignung ist durch eine medizinische Untersuchung nachzuweisen. Die nötige Fähigkeit ist durch das erfolgreiche Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die genauen Prüfungsmodalitäten, sowie die Anforderungen an der medizinischen Untersuchung wird durch Erlass der Föderalen Agentur für die Überwachung des Luftraumes geregelt.
(3) Die Eignung und Fähigkeit zur Führung eines Luftfahrzeuges ist in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. Die Pilotenlizenz ist zu entziehen, wenn die Eignung oder Fähigkeit nicht mehr besteht.
(5) Durch Erlass der Föderalen Agentur zur Überwachung des Luftverkehrs sind die Modalitäten zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Lizenzen zu regeln.
§ 5 Überprüfung der Sicherheit des Luftverkehrs
Die Föderale Agentur zur Überwachung des Luftverkehrs hat die Betriebsfähigkeit von Luftfahrzeugen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Erweist sich ein Luftfahrzeug nicht als betriebssicher, so ist es stillzulegen und dem Eigentümer eine Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzugeben.
§ 6 Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Wer den föderalen Luftraum nutzt ohne eine entsprechende Genehmigung zu verfügen, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 ARW geahndet werden.
(2) Wer den föderalen Luftraum wiederholt nutzt ohne über eine entsprechende Genehmigung zu verfügen oder wenn durch diese Nutzung eine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen oder für Sachen von erheblichen Wert auftreten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer ein Luftfahrzeug betreibt, ohne eine dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer ein Luftfahrzeug betreibt, obwohl es gemäß § 5 dieses Gesetzes als betriebsunsicher eingestuft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 40 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.