06.09.2015, 12:37
Föderales Sondergesetz über die Geltung der Geschäftsordnungen der Staatsduma und des Föderationsrates als Föderales Gesetz
§ 1 – Abweichung von der Verfassung
Gemäß Artikel 27, Absatz 2 wird bestimmt: Die Geschäftsordnungen der Staatsduma und des Föderationsrates, soweit sie mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Organe beschlossen oder verändert und durch den Vorsitzenden des Organs bekanntgemacht wurden, stehen einem ordentlichen Gesetz gleich und sind als solches verbindlich, ohne durch den Präsidenten verkündet oder bestätigt worden zu sein.
§ 2 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. Es bedarf zu seinem Beschluss der absoluten Mehrheit in Staatsduma und Föderationsrat, im Falle seiner Suspendierung nur der absoluten Mehrheit der Staatsduma.
§ 1 – Abweichung von der Verfassung
Gemäß Artikel 27, Absatz 2 wird bestimmt: Die Geschäftsordnungen der Staatsduma und des Föderationsrates, soweit sie mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Organe beschlossen oder verändert und durch den Vorsitzenden des Organs bekanntgemacht wurden, stehen einem ordentlichen Gesetz gleich und sind als solches verbindlich, ohne durch den Präsidenten verkündet oder bestätigt worden zu sein.
§ 2 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. Es bedarf zu seinem Beschluss der absoluten Mehrheit in Staatsduma und Föderationsrat, im Falle seiner Suspendierung nur der absoluten Mehrheit der Staatsduma.
Geschäftsordnung der Staatsduma (GO-Duma)§ 1 - Konstituierende Sitzung
(1) Die Staatsduma tritt am ersten Werktag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach dem Ende der Legislaturperiode der zuletzt gewählten Staatsduma zusammen.
(2) Die Abgeordneten der Staatsduma sind in der Konstituierenden Sitzung zu vereidigen. Ist ein Abgeordneter verhindert, ist seine Vereidigung schnellstmöglich nachzuholen.
§ 2 – Die Konferenz der Vorsitzenden
(1) Die Konferenz der Vorsitzenden besteht aus dem Vorsitzenden der Staatsduma und einer beliebigen Anzahl von Stellvertretern, die durch die Staatsduma gewählt werden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter endet erst, wenn sie ihren Rücktritt erklären, aus der Staatsduma ausscheiden oder ein anderes Mitglied der Staatsduma an ihrer Stelle gewählt wird. Fällt das Amt des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters vakant, ist unverzüglich die Neuwahl einzuleiten.
(2) Dem Vorsitzenden der Staatsduma obliegt die Leitung ihrer Sitzungen und die Vertretung der Staatsduma nach außen, er ist Vorgesetzter aller Bediensteten ihrer Verwaltung. An seiner Stelle kann jeder Stellvertreter diese Aufgaben wahrnehmen, sofern der Vorsitzende verhindert ist oder ihn damit beauftragt. Amtiert ein Stellvertreter als Vorsitzender, steht er diesem im Sinne dieser Geschäftsordnung gleich.
(3) Sind sowohl das Amt des Vorsitzenden, als auch aller Stellvertreter vakant oder diese verhindert, hat der älteste Abgeordnete aus der größten Fraktion, der zur Verfügung steht, die Neubesetzung zu leiten, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, der älteste Abgeordnete der nächstgrößeren Fraktion.
(4) Die Konferenz der Vorsitzenden beschließt gemeinsam über grundlegende Angelegenheiten der Geschäftsführung. Nur mit seiner Zustimmung dürfen staatliche Behörden Parlamentseinrichtungen durchsuchen.
§ 3 – Zuständigkeiten des Vorsitzes
(1) Der Vorsitz beruft die Staatsduma ein, vertagt sie und leitet ihre Sitzungen. Er übt das Hausrecht aus.
(2) Wenn Abgeordnete oder Besucher den Parlamentsbetrieb stören, darf der Vorsitz das Wort entziehen oder ein angemessenes Bußgeld verhängen, in schweren Fällen auch einen Abgeordneten für bis zu drei Tage von den Sitzungen ausschließen.
(3) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Staatsdumapräsident einer Person das Rederecht in der Staatsduma erteilen, die weder Abgeordneter, noch Vertreter der Regierung oder des Föderationsrates ist.
(4) Der Vorsitz bestimmt über das Ende einer Debatte. Er darf die Debatte nicht beenden, wenn ein Abgeordneter widerspricht, es sei denn im Einverständnis mit den Fraktionen.
(5) Der Vorsitz trifft die notwendigen Anordnungen zur Wahrung der Würde des Hauses und des kollegialen Umgangs der Abgeordneten.
(6) Der Vorsitz wird durch jeweils zwei Mitarbeiter der Verwaltung bei der Führung des Vorsitzes unterstützt, beispielsweise zur Entgegennahme und Verlesung von Anträgen oder zur Mehrheitsfeststellung.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Abgeordneten, Gäste und Redner
(1) Jeder Abgeordnete besitzt Rede- und Stimmrecht im Parlament. Ihnen darf zu keinem Zeitpunkt das Rederecht verboten oder eingeschränkt werden, außer in Übereinstimmung mit dieser Geschäftsordnung. Er ist in der Ausübung seines Mandats nur seinem Gewissen und der Verfassung verpflichtet.
(2) Die Abgeordneten genießen Immunität vor der Strafverfolgung. Sie dürfen nicht für Äußerungen in der Staatsduma anders als durch den Vorsitz belangt werden, außer für Beleidigungen (Indemnität). Niemand hat das Recht, einen Abgeordneten ohne Vorliegen von Gründen nach den Gesetzen an der Ausführung seines Mandats zu hindern, jede rechtmäßige Einschränkung ist auf Verlangen der Staatsduma auszusetzen. Die Staatsduma kann die Immunität eines Abgeordneten auf begründeten Antrag der Strafverfolgungsbehörden aufheben. Ermittlungen gegen einen Abgeordneten müssen durch den Vorstand der Duma zu genehmigt werden.
(3) Jeder Abgeordnete muss vor dem Eintritt in die Staatsduma seinen Amtseid vor dem Vorsitz ableisten. Nur mit der Ablegung des Eides erhält er den offiziellen Status als Abgeordneter.
(4) Abgeordnete einer Liste können sich zu Fraktionen zusammenschließen, die wenigstens 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Abgeordneten umfassen muss. Die Fraktionen organisieren sich selbst und wählen ihre Führung. Sie erhalten Zuweisungen von der Staatsduma in Form von sachlichen und finanziellen Mitteln.
§ 5 – Ausschüsse
(1) Die Staatsduma setzt durch Beschluss Ausschüsse für bestimmte Zuständigkeitsbereiche ein und schafft die für ihre Arbeit notwendigen Bedingungen. Sie tagen in der Regel öffentlich, können durch Beschluss jedoch etwas anderes bestimmen. Vertreter der Regierung und des Föderationsrates können an der Sitzung beteiligt werden.
(2) Die Verteilung der Sitze im Ausschuss soll die Stärkenverteilung im Plenum spiegeln, ebenso die Verteilung der Ausschussvorsitze und ihrer Stellvertreter.
(3) Die Ausschüsse sollen Beschlüsse der Staatsduma vorbereiten. Sie können dazu Sachverständige anhören, Änderungen an Anträgen vornehmen und eine Beschlussempfehlung an das Plenum abgeben.
(4) Die Staatsduma kann Ausschüsse zur Untersuchung bestimmter Sachverhalte einsetzen oder einen ständigen Ausschuss zum solchen erklären. Untersuchungsausschüsse tagen nicht öffentlich, können Zeugen vorladen, vernehmen und vereidigen, die Vorlage von Unterlagen durch Organe der Föderation oder anderer Behörden und Einrichtungen anordnen, Beauftragte für Ermittlungen einsetzen, Sachverständige hören und Einrichtungen des Staates in Augenschein nehmen. Sie legen einen Bericht vor oder erklären ihre Arbeit für gescheitert, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist. Die Regierung kann die Mitwirkung verweigern, wenn diese in den Kernbereich ihrer Eigenverantwortung eingreifen würde.
(5) Ausschüsse können gemeinsam beraten.
(6) Die allgemeinen Vorschriften finden auf Ausschüsse sinngemäß Anwendung.
§ 6 - Anträge
(1) Antragsberechtigt sind Fraktionen, Abgeordnete sowie die Regierung und der Föderationsrat. Anträge sind an den Vorsitz zu richten.
(2) Es wird unterschieden zwischen
1. Beschlussanträgen, die mit einer konkreten Vorlage verbunden sind, über die nach Beratungen abgestimmt werden soll,
2. Erörterungsanträgen, die zur Beratung eines bestimmten Themas dienen sollen, zu dem im Verlauf der Debatte eine Beschlussvorlage entwickelt werden kann,
3. Verfahrensanträge, die lediglich der Ordnung der Geschäfte dienen sollen,
4. Plenaranträgen, die unmittelbar im Plenum der Staatsduma behandelt werden,
5. Eilanträge, die durch das Plenum der Staatsduma ohne Aussprache abgestimmt werden sollen, sofern keine Fraktion widerspricht.
Beschluss-, Erörterungs- und Eilanträge sind schriftlich zu stellen, Verfahrensanträge können auch im Laufe einer Sitzung mündlich eingebracht werden.
(3) Anträge nach Absatz 2, Ziffern 1-3 werden durch den Vorsitz dem zuständigen Ausschuss übermittelt, Anträge nach Ziffern 4 und 5 auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt.
§ 7 – Antragsbehandlung
(1) Beratungen zu Anträgen finden öffentlich statt, sofern nichts anderes beantragt ist oder beschlossen wird. Ist nicht-öffentliche Beratung durch den Antragsteller beantragt, kann diese nur mit seiner Zustimmung oder mit der Zustimmung von 3/5 der Mitglieder aufgehoben werden, ist der Antrag durch die Regierung gestellt, ist eine Aufhebung unzulässig, soweit sie nicht zustimmt.
(2) Zu Beginn der Beratungen verliest der Vorsitz den Antrag und erteilt im Anschluss einem Vertreter der Antragsteller das Wort.
(3) Im Anschluss findet die Debatte statt, in der alle Mitglieder sowie Vertreter der Regierung und des Föderationsrates das Wort ergreifen können. Auf Antrag werden Sachverständige gehört.
(4) Es können Änderungs- und Gegenanträge eingebracht werden, über die, wenn der Antragsteller sie nicht aufnimmt, zum Ende der Debatte beschlossen wird. Anträge können durch den Antragsteller zurückgezogen und durch andere Antragsberechtigte übernommen werden.
(5) Beratungen können vertagt werden. Am Ende einer Legislaturperiode werden alle Beratungen vertagt und in neuer Zusammensetzung fortgeführt.
(6) Am Ende der Beratungen gibt ein Ausschuss eine Beschlussempfehlung ab, ob und in welcher Form er die Zustimmung zum Antrag dem Plenum empfiehlt, das Plenum beschließt unmittelbar über die Annahme, wenn es selbst berät.
(7) Ist eine Beschlussempfehlung erfolgt, kann eine Fraktion beim Vorsitz der Staatsduma den Antrag stellen, über den Gegenstand der Empfehlung im Plenum zu beraten. Wird dieser Antrag nicht gestellt, setzt der Vorsitz die Abstimmung über den Gegenstand der Beschlussempfehlung ohne Aussprache auf die Tagesordnung der Staatsduma.
(8) Über die Beratungen der Staatsduma und ihrer Ausschüsse ist Wortprotokoll zu führen, das im Parlamentsarchiv archiviert wird. Ist die Beratung nicht öffentlich, unterliegt das Protokoll der Geheimhaltung. Auf Grundlage des Protokolls kann der Vorsitz Fehlverhalten nachträglich ahnden.
§ 8 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Ist eine Wahl oder Abstimmung angesetzt, wird diese durch den Vorsitz aufgerufen. Die Frage ist durch den Vorsitz so zu formulieren, dass mit der Zustimmung die Annahme des Antrages oder die Wahl verbunden ist. Der Vorsitz stellt zu Beginn der Abstimmung verbindlich fest, wie viele Stimmen zur Erfüllung der Mehrheitserfordernis benötigt werden, Änderungen sind unbeachtlich.
(2) Jeder Abgeordnete muss die Möglichkeit haben, mit den Optionen "Ja (Da)", "Nein (Njet)" und "Enthaltung (Wozderschanije) " votieren zu können. Enthaltungen bleiben bei der Mehrheitsfindung unbeachtlich. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend.
(3) Abstimmungen erfolgen durch das elektronische Abstimmungssystem, soweit dieses nicht verfügbar ist, durch Handzeichen. Ist die Mehrheit nicht feststellbar, wird der sogenannte „Hammelsprung“ angewendet. Namentliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten, im Falle der Funktionsunfähigkeit des elektronischen Systems durch Stimmkarten.
(4) Wahlen erfolgen öffentlich entsprechend zu Abstimmungen. Ist geheime Wahl vorgesehen oder wird diese beantragt, erfolgt diese durch Wahlzettel.
(5) Der Vorsitz kann auf eine Abstimmung verzichten, wenn auf Rückfrage kein Widerspruch gegen die von ihm vorgeschlagene Zustimmung oder Ablehnung erhoben wird. Im Einvernehmen kann auf Abstimmung auch verzichtet werden, wenn die Ablehnung einer Fraktion oder einzelner Abgeordneter zu Protokoll genommen werden. Bei Vorschlägen zur Verfahrensweise genügt es, dass die Mehrheit der Abgeordneten nicht widerspricht. Dies gilt für Wahlen sinngemäß.
(6) Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen finden Eingang in das Protokoll der Staatsduma.
§ 9 - Mehrheitsdefinitionen
(1) Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn auf eine Option der meiste Zuspruch entfällt.
(2) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte der angegebenen Stimmen erhält.
(2) Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen erhält.
(3) Die Dreifünftelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Dreifünftel der abgegebenen Stimmen erhällt.
(4) Die Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Zweidrittel aller möglichen Stimmen erhalten hat.
§ 10 - Ausscheiden von Abgeordneten
(1) Ist ein Abgeordneter verhindert, so kann er sich beim Vorsitz abwesend melden.
(2) Verstreichen zwei Wochen, ohne dass ein Abgeordneter sich abwesend gemeldet oder an Sitzungen der Staatsduma oder ihrer Ausschüsse teilgenommen hat, scheidet er aus der Staatsduma aus und der ihm auf seiner Wahlliste als erster folgende Kandidat, der nicht Mitglied der Staatsduma ist, ist als Abgeordneter zu vereidigen. Dies gilt entsprechend für das Ausscheiden aus anderen Gründen oder bei Mandatsverzicht.
(3) Ist kein Nachrücker verfügbar, fällt der Sitz vakant und die Zahl der Mitglieder der Staatsduma reduziert sich.
§ 11 - Fragestunde
(1) Jeder Fraktion steht die Möglichkeit zur Befragung der Regierung zu. Der Antrag muss die Fragen an die Regierung bereits beinhalten
(2) Der Antrag ist an den Vorsitz zu richten, der die Anfrage der Regierung übermittelt. Der Vorsitz kann Anträge ganz oder teilweise zurückweisen, wenn ihre Umfang zu groß ist, die Fragen nicht die Arbeit der Regierung betreffen oder kein ernsthaftes Informationsinteresse vorliegt.
(3) Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch einen Vertreter der Regierung in der Staatsduma spätestens am fünften Tage nach Zugang des Antrages. Die Beantwortung kann ersatzweise schriftlich erfolgen.
(4) Erklärt die Regierung, dass eine Beantwortung nur in nicht öffentlicher Sitzung möglich ist, stellt der Vorsitz diese her. Unterliegt sie der Geheimhaltung, können einzelne Mitglieder der Staatsduma Unterrichtung unter Wahrung des Geheimschutzes verlangen. Die Regierung kann die Beantwortung verweigern, wenn sie den Kernbereich ihrer exekutiven Tätigkeiten betrifft oder eine Unterrichtung selbst unter Wahrung des Geheimschutzes dem Interessen der Föderation abträglich wäre.
(5) Die Staatsduma kann die Anwesenheit des verantwortlichen Regierungsmitglieds verlangen. Jeder Abgeordnete kann Nachfragen zur Antwort stellen, der Vorsitz kann die Anzahl der Fragen begrenzen.
§ 12- Aktuelle Stunde
(1) Die Regierung oder eine Fraktion kann eine aktuelle Stunde zu einem Thema von öffentlichem Interesse und aktuellem Bezug beantragen.
(2) Während der aktuellen Stunde legen alle Fraktionen und die Regierung ihre Standpunkte zu dem beantragten Thema dar.
(3) Während der aktuellen Stunde darf jede Fraktion und jedes Regierungsmitglied nur einmal das Wort ergreifen. Der Vorsitz kann die Erweiterung der Rednerliste um ein weiteres Mitglied nach freiem Ermessen einmal oder mehrmals zulassen.
(4) Zwischenfragen von Abgeordneten oder der Regierung sind erlaubt. Der Befragte muss dem zustimmen.
§ 13 – Inkrafttreten und Gültigkeit
(1) Die Geschäftsordnung ist mit Beschluss gültig. Ihre Änderung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie bleibt unabhängig vom Ende der Legislaturperiode in Kraft, bis die Staatsduma ihre Aufhebung durch Erlass einer neuen Geschäftsordnung beschließt.
(2) Auf Vorschlag des Vorsitzes kann im Einvernehmen der Fraktionen von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.
(1) Die Staatsduma tritt am ersten Werktag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach dem Ende der Legislaturperiode der zuletzt gewählten Staatsduma zusammen.
(2) Die Abgeordneten der Staatsduma sind in der Konstituierenden Sitzung zu vereidigen. Ist ein Abgeordneter verhindert, ist seine Vereidigung schnellstmöglich nachzuholen.
§ 2 – Die Konferenz der Vorsitzenden
(1) Die Konferenz der Vorsitzenden besteht aus dem Vorsitzenden der Staatsduma und einer beliebigen Anzahl von Stellvertretern, die durch die Staatsduma gewählt werden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter endet erst, wenn sie ihren Rücktritt erklären, aus der Staatsduma ausscheiden oder ein anderes Mitglied der Staatsduma an ihrer Stelle gewählt wird. Fällt das Amt des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters vakant, ist unverzüglich die Neuwahl einzuleiten.
(2) Dem Vorsitzenden der Staatsduma obliegt die Leitung ihrer Sitzungen und die Vertretung der Staatsduma nach außen, er ist Vorgesetzter aller Bediensteten ihrer Verwaltung. An seiner Stelle kann jeder Stellvertreter diese Aufgaben wahrnehmen, sofern der Vorsitzende verhindert ist oder ihn damit beauftragt. Amtiert ein Stellvertreter als Vorsitzender, steht er diesem im Sinne dieser Geschäftsordnung gleich.
(3) Sind sowohl das Amt des Vorsitzenden, als auch aller Stellvertreter vakant oder diese verhindert, hat der älteste Abgeordnete aus der größten Fraktion, der zur Verfügung steht, die Neubesetzung zu leiten, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, der älteste Abgeordnete der nächstgrößeren Fraktion.
(4) Die Konferenz der Vorsitzenden beschließt gemeinsam über grundlegende Angelegenheiten der Geschäftsführung. Nur mit seiner Zustimmung dürfen staatliche Behörden Parlamentseinrichtungen durchsuchen.
§ 3 – Zuständigkeiten des Vorsitzes
(1) Der Vorsitz beruft die Staatsduma ein, vertagt sie und leitet ihre Sitzungen. Er übt das Hausrecht aus.
(2) Wenn Abgeordnete oder Besucher den Parlamentsbetrieb stören, darf der Vorsitz das Wort entziehen oder ein angemessenes Bußgeld verhängen, in schweren Fällen auch einen Abgeordneten für bis zu drei Tage von den Sitzungen ausschließen.
(3) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Staatsdumapräsident einer Person das Rederecht in der Staatsduma erteilen, die weder Abgeordneter, noch Vertreter der Regierung oder des Föderationsrates ist.
(4) Der Vorsitz bestimmt über das Ende einer Debatte. Er darf die Debatte nicht beenden, wenn ein Abgeordneter widerspricht, es sei denn im Einverständnis mit den Fraktionen.
(5) Der Vorsitz trifft die notwendigen Anordnungen zur Wahrung der Würde des Hauses und des kollegialen Umgangs der Abgeordneten.
(6) Der Vorsitz wird durch jeweils zwei Mitarbeiter der Verwaltung bei der Führung des Vorsitzes unterstützt, beispielsweise zur Entgegennahme und Verlesung von Anträgen oder zur Mehrheitsfeststellung.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Abgeordneten, Gäste und Redner
(1) Jeder Abgeordnete besitzt Rede- und Stimmrecht im Parlament. Ihnen darf zu keinem Zeitpunkt das Rederecht verboten oder eingeschränkt werden, außer in Übereinstimmung mit dieser Geschäftsordnung. Er ist in der Ausübung seines Mandats nur seinem Gewissen und der Verfassung verpflichtet.
(2) Die Abgeordneten genießen Immunität vor der Strafverfolgung. Sie dürfen nicht für Äußerungen in der Staatsduma anders als durch den Vorsitz belangt werden, außer für Beleidigungen (Indemnität). Niemand hat das Recht, einen Abgeordneten ohne Vorliegen von Gründen nach den Gesetzen an der Ausführung seines Mandats zu hindern, jede rechtmäßige Einschränkung ist auf Verlangen der Staatsduma auszusetzen. Die Staatsduma kann die Immunität eines Abgeordneten auf begründeten Antrag der Strafverfolgungsbehörden aufheben. Ermittlungen gegen einen Abgeordneten müssen durch den Vorstand der Duma zu genehmigt werden.
(3) Jeder Abgeordnete muss vor dem Eintritt in die Staatsduma seinen Amtseid vor dem Vorsitz ableisten. Nur mit der Ablegung des Eides erhält er den offiziellen Status als Abgeordneter.
(4) Abgeordnete einer Liste können sich zu Fraktionen zusammenschließen, die wenigstens 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Abgeordneten umfassen muss. Die Fraktionen organisieren sich selbst und wählen ihre Führung. Sie erhalten Zuweisungen von der Staatsduma in Form von sachlichen und finanziellen Mitteln.
§ 5 – Ausschüsse
(1) Die Staatsduma setzt durch Beschluss Ausschüsse für bestimmte Zuständigkeitsbereiche ein und schafft die für ihre Arbeit notwendigen Bedingungen. Sie tagen in der Regel öffentlich, können durch Beschluss jedoch etwas anderes bestimmen. Vertreter der Regierung und des Föderationsrates können an der Sitzung beteiligt werden.
(2) Die Verteilung der Sitze im Ausschuss soll die Stärkenverteilung im Plenum spiegeln, ebenso die Verteilung der Ausschussvorsitze und ihrer Stellvertreter.
(3) Die Ausschüsse sollen Beschlüsse der Staatsduma vorbereiten. Sie können dazu Sachverständige anhören, Änderungen an Anträgen vornehmen und eine Beschlussempfehlung an das Plenum abgeben.
(4) Die Staatsduma kann Ausschüsse zur Untersuchung bestimmter Sachverhalte einsetzen oder einen ständigen Ausschuss zum solchen erklären. Untersuchungsausschüsse tagen nicht öffentlich, können Zeugen vorladen, vernehmen und vereidigen, die Vorlage von Unterlagen durch Organe der Föderation oder anderer Behörden und Einrichtungen anordnen, Beauftragte für Ermittlungen einsetzen, Sachverständige hören und Einrichtungen des Staates in Augenschein nehmen. Sie legen einen Bericht vor oder erklären ihre Arbeit für gescheitert, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist. Die Regierung kann die Mitwirkung verweigern, wenn diese in den Kernbereich ihrer Eigenverantwortung eingreifen würde.
(5) Ausschüsse können gemeinsam beraten.
(6) Die allgemeinen Vorschriften finden auf Ausschüsse sinngemäß Anwendung.
§ 6 - Anträge
(1) Antragsberechtigt sind Fraktionen, Abgeordnete sowie die Regierung und der Föderationsrat. Anträge sind an den Vorsitz zu richten.
(2) Es wird unterschieden zwischen
1. Beschlussanträgen, die mit einer konkreten Vorlage verbunden sind, über die nach Beratungen abgestimmt werden soll,
2. Erörterungsanträgen, die zur Beratung eines bestimmten Themas dienen sollen, zu dem im Verlauf der Debatte eine Beschlussvorlage entwickelt werden kann,
3. Verfahrensanträge, die lediglich der Ordnung der Geschäfte dienen sollen,
4. Plenaranträgen, die unmittelbar im Plenum der Staatsduma behandelt werden,
5. Eilanträge, die durch das Plenum der Staatsduma ohne Aussprache abgestimmt werden sollen, sofern keine Fraktion widerspricht.
Beschluss-, Erörterungs- und Eilanträge sind schriftlich zu stellen, Verfahrensanträge können auch im Laufe einer Sitzung mündlich eingebracht werden.
(3) Anträge nach Absatz 2, Ziffern 1-3 werden durch den Vorsitz dem zuständigen Ausschuss übermittelt, Anträge nach Ziffern 4 und 5 auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt.
§ 7 – Antragsbehandlung
(1) Beratungen zu Anträgen finden öffentlich statt, sofern nichts anderes beantragt ist oder beschlossen wird. Ist nicht-öffentliche Beratung durch den Antragsteller beantragt, kann diese nur mit seiner Zustimmung oder mit der Zustimmung von 3/5 der Mitglieder aufgehoben werden, ist der Antrag durch die Regierung gestellt, ist eine Aufhebung unzulässig, soweit sie nicht zustimmt.
(2) Zu Beginn der Beratungen verliest der Vorsitz den Antrag und erteilt im Anschluss einem Vertreter der Antragsteller das Wort.
(3) Im Anschluss findet die Debatte statt, in der alle Mitglieder sowie Vertreter der Regierung und des Föderationsrates das Wort ergreifen können. Auf Antrag werden Sachverständige gehört.
(4) Es können Änderungs- und Gegenanträge eingebracht werden, über die, wenn der Antragsteller sie nicht aufnimmt, zum Ende der Debatte beschlossen wird. Anträge können durch den Antragsteller zurückgezogen und durch andere Antragsberechtigte übernommen werden.
(5) Beratungen können vertagt werden. Am Ende einer Legislaturperiode werden alle Beratungen vertagt und in neuer Zusammensetzung fortgeführt.
(6) Am Ende der Beratungen gibt ein Ausschuss eine Beschlussempfehlung ab, ob und in welcher Form er die Zustimmung zum Antrag dem Plenum empfiehlt, das Plenum beschließt unmittelbar über die Annahme, wenn es selbst berät.
(7) Ist eine Beschlussempfehlung erfolgt, kann eine Fraktion beim Vorsitz der Staatsduma den Antrag stellen, über den Gegenstand der Empfehlung im Plenum zu beraten. Wird dieser Antrag nicht gestellt, setzt der Vorsitz die Abstimmung über den Gegenstand der Beschlussempfehlung ohne Aussprache auf die Tagesordnung der Staatsduma.
(8) Über die Beratungen der Staatsduma und ihrer Ausschüsse ist Wortprotokoll zu führen, das im Parlamentsarchiv archiviert wird. Ist die Beratung nicht öffentlich, unterliegt das Protokoll der Geheimhaltung. Auf Grundlage des Protokolls kann der Vorsitz Fehlverhalten nachträglich ahnden.
§ 8 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Ist eine Wahl oder Abstimmung angesetzt, wird diese durch den Vorsitz aufgerufen. Die Frage ist durch den Vorsitz so zu formulieren, dass mit der Zustimmung die Annahme des Antrages oder die Wahl verbunden ist. Der Vorsitz stellt zu Beginn der Abstimmung verbindlich fest, wie viele Stimmen zur Erfüllung der Mehrheitserfordernis benötigt werden, Änderungen sind unbeachtlich.
(2) Jeder Abgeordnete muss die Möglichkeit haben, mit den Optionen "Ja (Da)", "Nein (Njet)" und "Enthaltung (Wozderschanije) " votieren zu können. Enthaltungen bleiben bei der Mehrheitsfindung unbeachtlich. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend.
(3) Abstimmungen erfolgen durch das elektronische Abstimmungssystem, soweit dieses nicht verfügbar ist, durch Handzeichen. Ist die Mehrheit nicht feststellbar, wird der sogenannte „Hammelsprung“ angewendet. Namentliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten, im Falle der Funktionsunfähigkeit des elektronischen Systems durch Stimmkarten.
(4) Wahlen erfolgen öffentlich entsprechend zu Abstimmungen. Ist geheime Wahl vorgesehen oder wird diese beantragt, erfolgt diese durch Wahlzettel.
(5) Der Vorsitz kann auf eine Abstimmung verzichten, wenn auf Rückfrage kein Widerspruch gegen die von ihm vorgeschlagene Zustimmung oder Ablehnung erhoben wird. Im Einvernehmen kann auf Abstimmung auch verzichtet werden, wenn die Ablehnung einer Fraktion oder einzelner Abgeordneter zu Protokoll genommen werden. Bei Vorschlägen zur Verfahrensweise genügt es, dass die Mehrheit der Abgeordneten nicht widerspricht. Dies gilt für Wahlen sinngemäß.
(6) Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen finden Eingang in das Protokoll der Staatsduma.
§ 9 - Mehrheitsdefinitionen
(1) Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn auf eine Option der meiste Zuspruch entfällt.
(2) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte der angegebenen Stimmen erhält.
(2) Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen erhält.
(3) Die Dreifünftelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Dreifünftel der abgegebenen Stimmen erhällt.
(4) Die Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Zweidrittel aller möglichen Stimmen erhalten hat.
§ 10 - Ausscheiden von Abgeordneten
(1) Ist ein Abgeordneter verhindert, so kann er sich beim Vorsitz abwesend melden.
(2) Verstreichen zwei Wochen, ohne dass ein Abgeordneter sich abwesend gemeldet oder an Sitzungen der Staatsduma oder ihrer Ausschüsse teilgenommen hat, scheidet er aus der Staatsduma aus und der ihm auf seiner Wahlliste als erster folgende Kandidat, der nicht Mitglied der Staatsduma ist, ist als Abgeordneter zu vereidigen. Dies gilt entsprechend für das Ausscheiden aus anderen Gründen oder bei Mandatsverzicht.
(3) Ist kein Nachrücker verfügbar, fällt der Sitz vakant und die Zahl der Mitglieder der Staatsduma reduziert sich.
§ 11 - Fragestunde
(1) Jeder Fraktion steht die Möglichkeit zur Befragung der Regierung zu. Der Antrag muss die Fragen an die Regierung bereits beinhalten
(2) Der Antrag ist an den Vorsitz zu richten, der die Anfrage der Regierung übermittelt. Der Vorsitz kann Anträge ganz oder teilweise zurückweisen, wenn ihre Umfang zu groß ist, die Fragen nicht die Arbeit der Regierung betreffen oder kein ernsthaftes Informationsinteresse vorliegt.
(3) Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch einen Vertreter der Regierung in der Staatsduma spätestens am fünften Tage nach Zugang des Antrages. Die Beantwortung kann ersatzweise schriftlich erfolgen.
(4) Erklärt die Regierung, dass eine Beantwortung nur in nicht öffentlicher Sitzung möglich ist, stellt der Vorsitz diese her. Unterliegt sie der Geheimhaltung, können einzelne Mitglieder der Staatsduma Unterrichtung unter Wahrung des Geheimschutzes verlangen. Die Regierung kann die Beantwortung verweigern, wenn sie den Kernbereich ihrer exekutiven Tätigkeiten betrifft oder eine Unterrichtung selbst unter Wahrung des Geheimschutzes dem Interessen der Föderation abträglich wäre.
(5) Die Staatsduma kann die Anwesenheit des verantwortlichen Regierungsmitglieds verlangen. Jeder Abgeordnete kann Nachfragen zur Antwort stellen, der Vorsitz kann die Anzahl der Fragen begrenzen.
§ 12- Aktuelle Stunde
(1) Die Regierung oder eine Fraktion kann eine aktuelle Stunde zu einem Thema von öffentlichem Interesse und aktuellem Bezug beantragen.
(2) Während der aktuellen Stunde legen alle Fraktionen und die Regierung ihre Standpunkte zu dem beantragten Thema dar.
(3) Während der aktuellen Stunde darf jede Fraktion und jedes Regierungsmitglied nur einmal das Wort ergreifen. Der Vorsitz kann die Erweiterung der Rednerliste um ein weiteres Mitglied nach freiem Ermessen einmal oder mehrmals zulassen.
(4) Zwischenfragen von Abgeordneten oder der Regierung sind erlaubt. Der Befragte muss dem zustimmen.
§ 13 – Inkrafttreten und Gültigkeit
(1) Die Geschäftsordnung ist mit Beschluss gültig. Ihre Änderung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie bleibt unabhängig vom Ende der Legislaturperiode in Kraft, bis die Staatsduma ihre Aufhebung durch Erlass einer neuen Geschäftsordnung beschließt.
(2) Auf Vorschlag des Vorsitzes kann im Einvernehmen der Fraktionen von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.