27.07.2015, 23:20
Föderales Gesetz über das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz
§1 - Allgemeines
Ziel des Gesetzes ist die Regelung und Festlegung von Bestimmungen zum gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht.
§2 - Zuständige Föderale Behörde
(1) Das Föderale Amt für die gewerblichen Rechte (Federal'noye vedomstvo po kommercheskikh prav) mit Sitz in Petrograd ist eine Föderale Behörde, die der Föderalen Regierung unmittelbar nachgeordnet ist. Es ist für die Verfahren nach diesem Gesetz zuständig.
(2) Der Präsident bestellt und entlässt den Direktor des Amtes und seine Stellvertreter, dem die Leitung der Geschäfte des Amtes obliegt. Der Direktor regelt das Verfahren des Amtes, soweit keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind.
§3 - Eintragung von Marken und Patenten
(1) Jede natürliche und juristische Person kann beim Patentamt die Eintragung einer Marke oder eines Patents beantragen, sofern ihr die Rechte dazu zustehen, weil diese eine Erfindung durch sie oder in ihrem Auftrag sind oder die Rechte durch Vertrag abgetreten wurden. Ein Patent oder eine Marke kann von mehreren Personen beantragt oder getragen werden, insofern alle Parteien diesem bei der Eintragung schriftlich zustimmen.
(2) Eingetragen wird die Marke oder das Patent, welches dem Patentamt zuerst eingereicht wird. Bereits bestehender Schutz für Patente oder Marken lässt eine neue Anmeldung nicht zu. Kann nachgewiesen werden, dass sich die Rechte an der Erfindung nicht im Besitz des Eintragenden befinden, ist die Eintragung zu Gunsten des Besitzers der Rechte zu ändern. Die Eintragung ist übertragbar und geht auf Rechtsnachfolger über.
(3) Die Eintragung und Erfassung einer neuen Marke oder eines neuen Patentes darf nicht länger als drei Monate dauern.
(4) Sollten zwei verschiedene natürliche oder juristische Personen räumlich voneinander getrennt und in Unkenntnis über die Arbeit des anderen ein Patent gleichzeitig einreichen, wobei als gleichzeitig ein angemessener Zeitraum gilt, so liegt ein Eintragungskonflikt vor.
(5) Das Patentamt entscheidet darüber, ob eine Marke oder ein Patent als zu schützend eingetragen werden kann.
§ 4 - Urheberrechte
(1) Ein Werk, das aus Text, Bild oder Ton besteht, unterliegt dem Urheberrecht, wenn es dauerhaft vorliegt und von seiner Form her geeignet ist, als einzigartiges und eigenständiges Werk angesehen zu werden.
(2) Das Urheberrecht steht der Person zu, die das Werk erschaffen hat oder daran einen bedeutenden Anteil hatte. Sie kann über die Bedingungen der Verwendung bestimmen oder auf das Urheberrecht verzichten. Steht es mehreren Personen zu, verfügen diese gemeinsam darüber, es geht auf die Rechtsnachfolger über. Das Urheberrecht kann ganz oder teilweise durch Vertrag übertragen werden, es kann eine Nutzungserlaubnis, die inhaltlich oder zeitlich befristet oder unbefristet ist, erteilt werden.
(3) Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Beginn des Jahres, das auf den Tod des letzten Urhebers, sofern dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes.
(4) Das Urheberrecht auf Inhalten von in großer Stückzahl produzierten und kommerziell vertriebenen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Speichermedien und vergleichbaren Erzeugnissen kann nur geltend gemacht werden, wenn der dazu bestimmten Archivierungsstelle unentgeltlich ein Exemplar des Werkes in der Form, in der es veröffentlicht wurde, zur Verfügung gestellt wird.
Für Werke, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht wurden, gilt für die Hinterlegung eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2020. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Hinterlegung vorgenommen, endet der Schutz mit dem Auslaufen der Frist, ansonsten spätestens am 01.01.2065.
§ 5 - Ausschlussbestimmungen
(1) Für Werke, Marken und Erfindungen, die den Gesetzen, der öffentlichen Ordnung, der guten Sitte, dem Anstand oder der Ethik zuwiderlaufen, ist jeder Anspruch auf Schutz gemäß diesem Gesetz ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist der Schutz von menschlichen Stammzellen.
(2) Ausgeschlossen ist auch der Schutz von Werken, die amtlich veröffentlicht wurden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse an ihrem Schutz im Einzelfall erklärt wird. Erfindungen, die im Auftrag einer amtlichen Stelle und mit öffentlicher Finanzierung gefertigt worden sind, stehen dem Staat zu, soweit nicht durch Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Föderale Regierung kann jederzeit aus Gründen des nationalen Interesses die Aufhebung des Schutzes nach diesem Gesetz oder den Übergang der Rechte auf die Föderation beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das öffentliche Interesse überwiegt.
(4) Für die Nutzung durch staatliche Organe oder zu Zwecken der Berichterstattung oder Bildung können Werke und Erfindungen ohne Genehmigung des Rechteinhabers verwendet werden, sofern dies nicht im Einzelfall unbillig wäre.
§ 6 - Schutz von Marken und Patenten
(1) Jede Marke und jedes Patent, welche vom Patentamt als schützenswert eingetragen wird, wird vom Patentamt per Urkunde dem Antragsteller als geschützte Marke oder Patent beglaubigt. Das Patentamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der geschützten Patente und Marken.
(2) Es ist verboten, geschützte Marken, Werke oder Patente ohne die Zustimmung des Rechteinhabers selbst für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke zu nutzen.
(4) Bei Feststellung einer Rechtsverletzung kann der Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung und Schadenersatz in angemessener Höhe, jedoch nicht mehr als 100 ARW verlangen, wenn ein unentgeltlicher Hinweis auf den Verstoß nicht innerhalb von sieben Tagen zur Unterlassung führt. In Fällen einer gewerbsmäßigen Rechtsverletzung kann die Unterlassung ohne Frist verlangt und mit Schadenersatzforderungen in angemessener Höhe verbunden werden.
(5) Erfolgt nach der Unterlassungsaufforderung die weitere illegale Nutzung der Marke oder des Patents so kann per gerichtliche Anordnung der natürlichen oder juristischen Person die Nutzung der fremden Marke oder des Patents unter Strafe untersagt werden. Weiterhin kann der Gegenstand der Rechtsverletzung sowie die zur Rechtsverletzung verwendeten Produktionsmittel eingezogen werden.
(6) Die wiederholte oder gewerbliche Rechtsverletzung ist eine Straftat, die auf Antrag verfolgt wird und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden kann.
(7) Das Herstellen, die Nutzung oder Reproduzieren von geschützten Marken und Patenten ist strafbar und kann auf Antrag verfolgt oder mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden. Auf diesem Wege hergestellte Plagiate sind von den Behörden einzuziehen.
(8) Die zuständigen Behörden ziehen von Amtswegen Plagiate ein und verhängen Geldbußen in angemessener Höhe, wenn diese bei der Einfuhr, im Handel oder im Rahmen von Gewerbeausstellungen entdeckt werden.
§ 7 - Rechtsweg
(1) Für die sich aus Verstößen gegen den Rechtsschutz ergebenen Verfahren zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.
(2) Für sich aus diesem Gesetz ergebenen Rechtsstreitigkeiten verwaltungsrechtlicher Art ist eine Schiedsstelle des Föderalen Amtes für die gewerblichen Rechte zuständig. Sie entscheidet durch Kammern, die aus je zwei Berufsrichtern und einem sachverständigen Beisitzer bestehen. Gegen ihre Entscheidungen ist nur in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung Rechtsmittel zum Föderationsgerichtshof zulässig.
§ 8 - Internationale Kooperation
(1) Es ist ausländischen juristischen und natürlichen Personen möglich, ihre Marken und Patente in Andro anzumelden und ihre Urheberrechtsansprüche geltend zu machen.
(3) Vertragliche Bestimmungen zwischen Andro und anderen Staaten stehen den Bestimmungen dieses Gesetzes gleich.
(4) Nicht in Andro gemeldete oder eingetragene Marken und Patente unterliegen nicht dem Rechtsschutz.
§ 9 - Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA
N. DEMIDOW
[align=left]Koskow, Kreml
28. Juli 2015