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Verfassung
#1
Ich stelle nun die Verfassung vor, die ich mit führenden Reichspolitikern ausgearbeitet habe, da ich denke, dass derzeit ein dafür genügender Waffenstillstand herrscht.


Zitat:III. Verfassung des Androischen Zarenreiches

Präambel

Im Bewusstsein der großen Pflicht des androischen Volkes vor der Welt und den Menschen, für eine friedliche und organisierte Welt einzutreten, in der Kriege nicht vorkommen und die Menschen ein größtes Maß an Freiheit besitzen, die der Zar zu schützen hat, hat sich das Volk in freier Abstimmung folgende Reichskonstitution auferlegt:

§1. Grundrechte

(1) Menschenwürde
(a)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Es ist erste Staatspflicht, sie zu schützen.
(b)Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich.

(2) Versorgung
(a)Jeder Reichsbürger des androischen Reiches hat das Recht auf materielle Versorgung durch den Staat im Alter sowie im Falle von Krankheit und/oder Arbeitsunfähigkeit.
(b)Ärztliche Hilfe ist unentgeltlich, genauso der Aufenthalt in Kurorten zu Zwecken der Genesung.

(3) Bildung
(a)Jeder Staatsbürger hat das Recht auf Bildung.
Aus diesem Grunde ist der Besuch der Grundschule Pflicht.
(b)Bildung, einschließlich der Hochschulbildung, ist unentgeltlich.
©Das Recht auf Bildung wird gewährleistet durch das System staatlicher Stipendien für die überwiegende Mehrheit der Hochschulstudenten.

(4) Gleichberechtigung
(a) Die Gleichberechtigung der Staatsbürger unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Rasse, ihrem Geschlecht, ihrer Wertevorstellungen und ihren Weltanschauungen auf sämtlichen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens, ist unverbrüchliches Gesetz.

(5) Religionsfreiheit
(a)Es besteht Religionsfreiheit in Andro.
(b)Jeder Bürger kann seiner Konfession frei und friedlich nachgehen.

(6) Unantastbarkeit und Postgeheimnis
(a)Den Staatsbürgern wird die Unantastbarkeit der Person, die Unantastbarkeit der Wohnung und das Briefgeheimnis gewährleistet.
(b) Nur mit Gerichtsbeschluss oder mit Genehmigung des Staatsanwaltes dürfen Staatsbürger verhaftet werden.
©Kein Staatsbürger kann ausgeliefert werden.

(7) Asylrecht
(a)Menschen, die wegen Verfechtung ihrer eigenen Interessen, wegen wissenschaftlicher Betätigung oder wegen nationalen Befreiungskampfes verfolgt werden, vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, wird uneingeschränkt das Recht auf Asyl gewährt.

(8)Vereins und Parteienfreiheit
(a)Den Staatsbürgern wird das Recht gewährleistet, sich zu gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuschließen in Gewerkschaften, politischen Vereinigungen, Jugendorganisationen, Sportorganisationen, Kulturvereinigungen, technischen und wissenschaftlichen Gesellschaften.

(9) Wehrpflicht
(a)Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz.
(b)Vaterlandsverrat, Verletzung des Eides, Überlaufen zum Feind, Schädigung der militärischen Macht des Staates und Spionage sind mit aller Strenge des Gesetzes zu bestrafen.
©Es ist eine Alternative zur Wehrpflicht zu schaffen, nicht alle Reichsbürger können an der Waffe dienen oder dies mit ihrem Gewissen vereinbaren.

(10) Verbot von Tod und Folter
(a)Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten.
(b)Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit gibt es nicht. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen.

(11) Solidarität
(a)Die Menschen in Andro leben und wirken gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des Einzelnen und des ganzen Volkes zu gewährleisten.

(12) Versammlungsfreiheit
(a)Im Rahmen der Werte Andros kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.

(13) Frieden
(a)Andro ist um einen guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt bestrebt.

(14) Verbot von Kriegen
(a)Angriffskriege sind absolut verboten und sind durch nichts legitimierbar.
(b)Das Militär hat keinerlei Berechtigung, ohne die Zustimmung der Duma sich zu mobilisieren oder Krieg zu führen.

(15) Freiheit
(a)Kunst, Wissenschaft und Lehre sowie die Äußerung der eigenen Meinung sind ein Bestandteil der Freiheit in Andro.
(b)Sie dürfen weder beschränkt noch verboten werden.
©Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu verbreiten.
(d)Beschränkungen können nur im Rahmen von allgemeinen Gesetzen oder dem Jugendschutz stattfinden.

(16) Ehe und Familie
(a)Familien und Ehen werden vom Staat besonders geschützt und gefördert.
(b)Sie sind das oberste Vorbild für alle und dürfen nicht verletzt werden.

(17) Freizügigkeit
(a)Alle Androsen genießen das Recht, sich frei im Gebiet des Zarenreiches zu bewegen.
(b) Dies kann nur durch einen richterlichen Beschluss oder eine Freiheitsstrafe eingeschränkt werden.

(18)Gewährleistung von Eigentum
(a)Wohnungen, Häuser und sonstige Objekte im Privatbesitz sind vom Staat unantastbar.
(b) Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet.

(19)Verstaatlichung
(a)Bodenschätze, Grund und Boden sowie Firmen oder Gebäude können vom Staat aufgekauft werden oder per Gesetz verstaatlicht werden um es dem Allgemeinwohl
zugänglich zu machen.


§2. Das Reich und die Provinzen

(1) Staatsform
(a)Das Zarenreich Andro ist eine parlamentarisch-demokratische Monarchie.
(b)Das Zarenreich Andro ist ein Sozial- und Rechtsstaat.
©Alle Gewalt geht vom Volke aus.
(d)Die Legislative ist an die Verfassung gebunden, Exekutive und Judikative an die Gesetze.
(e)Jeder der es unternimmt sich gegen die freiheitliche und demokratische Grundordnung zu erheben oder gegen die Monarchie beginnt ein Verbrechen. Jeder Bürger ist aufgerufen dagegen Widerstand zu leisten.

(2)Nachhaltigkeit
(a)Staat und Zar sorgen für eine Nachhaltige Politik, die für künftige Generationen eine gute, friedliche und sichere Welt hinterlässt.

(3)Wahlen
(a)Wahlen zum Unterhaus werden alle 2 Monate abgehalten.
(b)Hierzu sind Parteien, Wahllisten und Einzelkandidaten zugelassen.
©Für den Eintritt in die Duma benötigt man mindestens 5% der Wählerstimmen.
(d)Die Wahlen sind allgemein, gleich, direkt, geheim und unmittelbar.
(e)Näheres regelt ein Wahlgesetz.


(4)Flaggen und Wappen
(a)Die Reichsflagge ist Weiss-Rot-Blau mit einem weißen Dreieck.
(b)Das Wappen zeigt den Adler der Zarenfamilie.

(5) Internationales
(a)Andro ist Mitglied in der UVNO und wahrt allezeit die Charta und die Menschenrechte.
(b)Andro ist Mitglied in der OIK und wahrt allezeit das Regelwerk.
©Andro kann jederzeit weiteren Organisationen beitreten sie sich friedlich betätigen, die Menschenrechte schützen und einhalten, sowie Vorteile für Andro im Bereich des Handels, der Wirtschaft, der Finanzen und der Sicherheit bringen.
(d)Andro tritt keinen kriegerischen-menschenverachtenden Organisationen bei.

(6) Zusammensetzung
(a)Das Reichsterritorium besteht aus folgenden Provinzen:
- Mostovskaja,
- Korgowska,
- Ribir,
- Viltuvija
(b) Die Provinzen bestehen ihrerseits aus Gouvernements, welche wären:
-Mostowskaja:
Koskow
Petrograd
Chabalinsk
Kramatorsk
-Viltuvija:
Valar
Regolja
Jelpaja
-Ribir:
Gischtabat
Mitroyarsk
-Korgowska:
Sumgait
Gori

(7) Rechtshoheit
(a)Reichsrecht bricht Provinzrecht.
(b)Provinzrecht bricht Gouvernementsrecht.
©Gouvernementsrecht bricht Stadtrecht.

(8) Reichsrecht
(a)Das Reich behält sich folgende Rechte vor
-Auswärtige Beziehungen
-Militärwesen
-Polizeiwesen
-Bildungswesen
-Münz- und Währungswesen
-Staatsangehörigkeit
-Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung
-Ordnungswesen
-Bankwesen
-Handel mit dem Ausland
-Eisenbahnwesen, Verkehrswege, Schifffahrtswege
-Post- und Fernmeldewesen
-Bürgerliche Rechte
-Justitzwesen
-Presse- und Vereinswesen
-Wirtschaftswesen
-Landwirtschaftswesen
-Bauwesen
-Geheimdienstwesen

(9)Provinzrecht
(a)Die Provinzen behalten sich folgende Rechte vor
-Baurecht
-Infrastrukturswesen
-Versorgungswesen
-Verwaltungswesen
-Ordnungswesen der Provinzen
-Verkehrswege auf Provinzialebene
-gesonderte Justitzrechte
-Forstwesen
-Landwirtschaftswesen auf Provinzialebene
-Wirtschaftswesen auf Provinzialebene

(10)Gouvernementsrecht
(a)Die Gouvernements behalten sich folgende Rechte vor
-Baurecht
-Infrastrukturswesen
-Verwaltungswesen
-Ordnungswesen der Gouvernements
-Verkehrswege auf Gouvernementsebene
-Wirtschafts- und Landwirtschaftswesen auf Gouvernementebene.

(11) Hauptstadt
(a) Die Hauptstadt des Androischen Reichs ist Koskow.
(b) Alle Reichsinstitutionen haben ihren Sitz dort, sofern die Verfassung nichts anderes
vorschreibt.
©Provinzen und Länder bestimmen ihre Hauptsitze selbst.

(12)Provinzialsache
(a)Provinzen und Gouvernements geben sich selbst eine Verfassung.
(b)Sie bestimmen selbst die Namen und Arten ihrer staatlichen Einrichtungen.
©Sie müssen alle über parlamentarisch-demokratische Einrichtungen mit exekutiven judikativen und legislativen Kräften verfügen.
(d)Jeder Provinz steht ein Knjiaz (Fürst, Großfürst, Reichsfürst...) vor.
(e)Jedem Gouvernement steht ein Boyar (Graf, Herzog, Edelmann...) vor.

(13)Neugliederung
(a)Mit der Übereinstimmung der Gouvernements, Provinzen und des Reiches können Provinzen und Gouvernements um oder neugestaltet werden.

§3. Reichsinstitutionen

(1) Die Duma
(a) Die Duma des Zarenreichs gliedert sich in das Oberhaus und das Unterhaus.
(b) Die Duma ist das legislative Organ des Zarenreichs.
© Beide Kammern können mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen ein Veto des Zaren aufheben.
(d)Der Zar hat kein Stimmrecht.
(e)Beide Kammern sind voneinander getrennt. Man kann nur Mitglied einer Kammer sein.
(f)Oberhaus und Unterhaus haben Gesetzgebende Funktionen, Gesetzesvorlagen können alleine im Unterhaus verabschiedet werden.
(g)Dem Oberhaus kommt die Funktion einer Kontrollinstanz über das Unterhaus zu.
(h)Die jeweils benötigte Mehrheit in der Duma ist die jeweilige Mehrheit in beiden Kammern.
(i)Alle Abgeordnete sind vor dem Gesetz immun.

(2) Das Unterhaus
(a) Das Unterhaus ist die Vertretung des Volkes in der Duma. Er besteht aus 151 Mandaten bzw. Sitzen.
(b) Er wird alle zwei Monate in geheimen Wahlen gewählt. Näheres regelt ein Wahlgesetz.
© Das Unterhaus gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Unterhaus tagt öffentlich.
(d) Das Unterhaus wählt den Unterhauspräsidenten und den Premierminister mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen. Sollte bis zum 3. Wahlgang kein Kandidat gefunden werden gilt die relative Mehrheit.
(e) Das Unterhaus kann dem Premier Minister mit absoluter Mehrheit der möglichen Stimmen das
Misstrauen aussprechen, indem er einen Nachfolger wählt. Danach muss das Unterhaus den Zaren bitten den Premierminister zu entlassen.
(e) Das Unterhaus wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen. Dabei stellt die regierende Mehrheit den Vorsitzenden, die Opposition den Stellvertreter,
(f) Die in §2. (8)(a) genannten Punkte sind die Aufgabenbereiche des Unterhauses.
(g)Gesetze, die den Provinzen und Gouvernements keine neuen Pflichten auferlegen, brauchen keine Einwilligung des Oberhauses, das Oberhaus darf sich einmischen, es muss aber nicht gehört werden. Werden. Gesetze, die oben genannten Institutionen des Reiches neue Pflichten auferlegen oder die Gesetzeshoheiten der Provinzen und Gouvernements betreffen, müssen auch im Oberhaus separat angenommen werden. Gesetze werden im Unterhaus mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(h)Die Verfassung kann nur mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen geändert werden.
(i)Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht, so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.
(j)Das Unterhaus kann sich mit der 2/3 Mehrheit seiner möglichen Stimmen selbst auflösen, wenn es dazu einen Grund gibt. Der Premierminister kann begründet widersprechen. In letzter Instanz entscheidet der Zar, ob dies nötig ist.

(3) Das Oberhaus
(a) Das Oberhaus setzt sich aus den Vertretern der Provinzen zusammen.
(b)Der Zar ernennt für jede Provinz und jedes Gouvernement einen Landesherren, welche das Recht haben im Oberhaus zu sitzen.
©Zusätzlich entsendet die orthodoxe Kirche mit der Zustimmung des Zaren einen Vertreter.
(d) Das Oberhaus tagt generell öffentlich. Das Oberhaus gibt sich eine Geschäftsordnung.
(e) Das Oberhaus kann auf Entscheidungen des Unterhauses mit der 2/3 Mehrheit der
möglichen Stimmen ein Veto einlegen. Daraufhin müssen sich beide Kammern um einen Kompromiss einigen.
(f) Bei Verfassungsänderungen muss das Oberhaus mit 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen zustimmen.
(g) Das Oberhaus wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.
(h)Es darf pro Gouvernement und Provinz nur ein Vertreter in das Oberhaus entsendet werden, wie die Provinz oder das Gouvernement die Vertreter entsendet, ist Provinzial – bzw. Gouvernementsache.
(i)Das Oberhaus vertritt die Interessen der Gouvernements und der Provinzen. Es befasst sich ausschließlich mit Politik auf Provinz- und Gouvernementebene.
(k)Sollte es für Gouvernements zu wenige Adlige geben, so können sich mehrere in Personalunion zusammenschließen. Dies beschließt der Zar.
(l) Die vier Hauptprovinzen werden von den Provinzialinstitutionen vertreten, die dazu berechtigt sind.
(m)Das Oberhaus kann sich mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen selbst auflösen, wenn es dazu einen gegebenen Anlass gibt. Der Zar kann dem widersprechen.

(4) Das Reichsgericht
(a) Vor dem Reichsgericht wird in zweiter Instanz verhandelt, wenn gegen ein Urteil eines
Provinzgerichts Rechtsmittel eingelegt werden.
Es werden in erster Instanz Klagen verhandelt, die die Reichsregierung direkt betreffen oder
wenn aus anderen gesetzlichen Gründen das Reichsgericht zuständig ist, beziehungsweise das
Provinzgericht nicht besetzt ist.
(b) Das Reichsgericht hat drei Richter. Davon werden zwei vom Unterhaus ernannt, der Reichsgerichtspräsident wird vom Zaren ernannt, er zählt zu den drei Richtern.
© Wenn es nicht genug Bewerber für ein Richteramt gibt, ernennt zuerst der Zar den
Präsidenten, dann wählt das Unterhaus seine Kandidaten.
(d)Den Sitz des Reichsgerichts bestimmt der Reichsgerichtspräsident im Einvernehmen mit dem Zaren und dem Reichsminister für Justiz beziehungsweise einem anderen, von der Regierung benannten Vertreter.
(e)Dem Reichsgericht kommt die Aufgabe zu, Verfassung und Gesetze zu schützen und wahren.
(g)Das Gericht überwacht die Aufgaben von Exekutive und Legislative.
(h)Es muss sich stets an Verfassung und allgemeine Gesetze halten.


(5)Der Zar
(a) Der Zar ist das Staatsoberhaupt des Androischen Reiches. Er wird per Thronfolge und durch den Metropoliten der androisch-orthodoxen Kirche auf Lebenszeit ernannt. Das Amt endet
nur durch Tod oder Rücktritt. Er vertritt das Reich nach innen und außen.
(b) Der Zar ernennt und entlässt den Premierminister nach der Wahl durch das Unterhaus. Der Zar kann die Ernennung durch eine triftige Begründung verweigern und einen anderen Kandidaten fordern. Das Unterhaus muss dann einen Kandidaten mit der absoluten Mehrheit wählen.
©Der Zar verkündet von der Duma beschlossene Gesetze im Gesetzesblatt des Reiches, wobei er ein einmaliges Vetorecht hat.
(d) Bei einer Verfassungsänderung muss der Zar zustimmen. Tut er das nicht, so müssen je Oberhaus und Unterhaus mit 66% der Stimmen für die Änderung stimmen. Erst dann ist das Gesetz geändert.
(e) Der Zar eröffnet und schließt die Duma, also Unter- und Oberhaus, jeweils bei der konstituierenden Sitzung, der letzen Sitzung und bei Auflösung durch das Parlament. Eine Auflösung kann nur nach §4. (4) geschehen.
(e) Der Zar führt den Oberbefehl über das Militär und vertritt das Reich nach außen.
(f) Der Zar allein ernennt den Adel.
(g) Der Zar hat das Recht Dekrete zu erlassen. Diese können von der Duma allerdings mit der absoluten Mehrheit einer der beiden Kammern aufgehoben werden.
(h) Der Zar hat das Recht, die Diplomaten und Botschafter des Reiches auf Vorschlag der Duma zu ernennen und zu entlassen.
(i) Der Zar ist immun gegenüber dem Gesetz und ist nur Gott verpflichtet.
(j) Der Zar ernennt und entlässt den Regenten. Dieser vertritt den Zar, wenn dieser abwesend ist. Der Zar kann ihn auch mit der Führung der Amtsgeschäfte beauftragen. Der Regent darf keine Verfassungsänderungen vornehmen und darf kein Mitglied der Reichsregierung sein.
(k)Sollte sich der Zar durch eine negative Politik auszeichnen, die keine Mehrheit im Volk und Duma hat, so wird ihm seitens der Regierung die Abdankung vorgeschlagen, die er aber nicht annehmen muss, es sei denn, ein Absetzungsverfahren tritt ein.
(l) Punkt (k) wird durch einen Antrag aus der Bevölkerung der von mindestens 10% der Bürger getragen oder mittels Vorschlag von einer Kammer der Duma mit 25% der Mitglieder initiiert.
(m)Sollte der Zar an Geisteskrankheit leiden, so ist es an Unterhaus und Oberhaus eine Volksabstimmung einzuleiten ob man einen Arzt damit beauftragen solle dies festzustellen und den Zaren für unmündig zu erklären. Bis der erstgeborene Sohn des Zaren im regierungsfähigen Alter von 18 Jahren ist, behält der Zar seinen Titel, die Rechte und Pflichten gehen jedoch für diese Zeit auf einen von den Kammern der Duma mit absoluter Mehrheit gewählten Prinzregenten über.
(n) Der Zar verwaltet die Reichsmatrikel in welcher alle Reichsterritorien aufgelistet sind.
(o)Der Zar kann Ländereien vergeben.
(p)Der Zar kann das Oberhaus auflösen, wenn die 2/3 Mehrheit durch die Abwesenheit mehrerer Abgeordneter nicht mehr gegeben ist.
(q)Der Zar bestimmt den Finanzminister auf Vorschlag des Premierministers. Das Unterhaus kann nur mit 3/4 Mehrheit dagegen stimmen. In diesem Fall muss der Zar einen neuen bestimmen, der aber genauso abgelehnt werden kann.

(6)Erbmonarchie
(a) Das androische Reich ist eine Erbmonarchie.
(b) Neuer Zar oder Zarin wird der Sohn bzw. die Tochter des Zaren oder die von ihm bestimmte Person als Thronnachfolger.
© Bei Thronvakanz oder im Falle des Sterbens eines Zaren, ohne dass er Nachfahren hinterlässt, wählt die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern einen Adligen zum Truchsess. Er übt alle Rechten und Pflichten des Zaren aus, bis ein neuer Zar gefunden wurde. Gefunden ist der Zar, der die absolute Mehrheit des Volkes hinter sich bringen kann.
(d)Der Truchsess hat den Rang eines Reichsverwesers, darf also nicht im Palast des Zaren wohnen oder arbeiten.
(e)Wenn ein Antrag von 50% einer der beiden Kammern auf Absetzung des Zaren gestellt wird, muss eine Volksabstimmung eingeleitet werden. Ergibt diese, dass 66% des Volkes nicht mehr hinter dem Zaren steht, wird der Zar entthront. Dies nennt man Absetzungsverfahren.


(7)Der Premierminister
(a) Der Premierminister ist der Regierungschef. Er hat gegenüber seinen Ministern
Richtlinienkompetenz.
(b) Der Premierminister ernennt, entlässt und vereidigt die Minister und wählt aus den
Reihen der Minister einen Stellvertreter.
© Der Premier Minister ist dem Zaren, dem Volk und der Duma verpflichtet. Er besitzt Immunität gegenüber dem Gesetz.
(d)Der Premier Minister und der Außenminister repräsentieren Reich und Regierung nach außen.
(e)Der Premierminister bestimmt über die Anzahl der Ministerien.
(f)Der Premierminister kann die Vertrauensfrage im Unterhaus stellen. Bekommt er diese nicht zugesprochen kann er den Zaren bitten, Neuwahlen einzuleiten und das Unterhaus aufzulösen. Dies und die Möglichkeit, dass das gesamte Unterhaus um Auflösung bittet, sind die einzigen Möglichkeiten der Auflösung.

(8)Petitionsrecht
(a)Jeder Bürger hat jederzeit die Möglichkeit, an eine Institution oder Behörde des Reiches seine Bitten oder Beschwerden zu überreichen.


§4. Gesetzgebung

(1)Gesetzesinitiative
(a) Das Recht Gesetzesvorschläge einzubringen hat der Zar, Mitglieder des Unterhauses,
Mitglieder des Oberhauses und die Regierung. Allein im Unterhaus können diese bewilligt werden. Das Oberhaus kann lediglich nachher Einspruch erheben, der je nach Lage gehört werden muss oder wirkungslos verbleiben kann. Der Zar hat einmaliges Veto.

(2) Gesetzgebung
(a) Dem Unterhaus obliegt die Reichsgesetzgebung. Gesetze werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
(b) Der Zar hat verfassungsgemäß zustande gekommene Gesetze, Verträge und Dekrete im Reichsgesetzesblatt zu verkünden.
©Der Zar kann ein Veto gegen Gesetze einbringen. Dieses muss er begründen.
(d)Gesetze die ein Veto erhalten haben, müssen von dem jeweiligen Haus überarbeitet werden.
(e)Verweigert der Zar weiterhin die Unterschrift, so muss das Oberhaus mit Zweidrittelmehrheit dem Gesetz des Antragstellers zustimmen.
(f) Nimm das Oberhaus das Gesetz mit der verfassungsgemäßen Mehrheit an, so muss der Zar unterschreiben.

(3) Ukas (Dekrete und Weisungen)
(a) Ukas (Dekrete) sind vom Zaren erlassene Verfügungen. Sie sind den Gesetzen gleichwertig.
(b) Ukas können nur außer Kraft gesetzt werden, wenn das Unterhaus oder das Oberhaus mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder dafür stimmt. Die Weisung ist dann aufgehoben und nicht mehr rechtens.
© Ukas können mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Unterhauses und des Oberhauses
in Gesetze umgewandelt werden.
(d) Ukas können andere Dekrete ändern oder außer Kraft setzen, aber keine Gesetze.
(e)Der Premierminister und die Minister können zeitlich auf maximal einen Monat begrentzte Weisungen erlassen.
(f)Dekrete und Weisungen haben sich an die Gesetze und die Verfassung zu halten.
(g)Weisungen sind unbegrenzt gültig und können nur durch die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern aufgehoben werden.
(h)Die Weisungen des Zaren stehen über denen der Veliki Knjaze, derer stehen über denen der Knajze, derer über denen der Boyaren, derer über denen der Grafen und derer über denen der Barone.
(i)Die Weisungen gelten nur im Bereich der Lehen. Zarenweisungen gelten reichsweit.
(j)Reichslehen stehen über Provinzlehen, stehen über Gouvernementslehen, stehen über Grafschaften.
(k) Beratungsweisungen – Weisungen, die Zar und Regierung zusammen beschlossen haben – können nur mit der 66%-igen Mehrheit einer Kammer aufgehoben werden.

(4)Staatsverträge
(a)Staatsverträge werden durch einen Diplomaten, die Regierung oder den Außenminister initiiert.
(b)Der Vertrag muss durch die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern angenommen werden.
©Der Vertrag gilt als ratifiziert, wenn alle Vertragspartner ihn angenommen haben und der Zar ihn unterschrieben hat. Der Zar kann als letzte Instanz ein Veto aussprechen. Der Vertrag muss dann verändert werden oder nichtig bleiben.
(d)Der Vertrag wird vom Zaren verkündet.

(5)Gesetzesnotstand
(a)Sollte das Unterhaus nicht zustande treten können durch äußere Einwirkungen, Behinderung, Krieg oder sonstige Gründe oder durch das Nichtauflösen nach einer Vertrauens oder Misstrauensfrage so ist der Gesetzesnotstand auszurufen. Ebenso muss das Unterhaus aufgelöst werden, wenn mehr als 2/3 der möglichen Stimmen für eine Verfassungsänderungen nicht mehr gegeben sind. Dies geschieht durch den Zaren mit Zustimmung der Regierung.
(b)Das Unterhaus kann mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen die Auflösung verhindern.
©In dieser Zeit hat die Regierung die alleinige gesetzgebende Macht inne, das Oberhaus muss den Gesetzen zustimmen. Der Zar kann nur einmal ein Veto einsetzen. Sollte das Gesetz noch einmal die verfassungsgemäße Mehrheit von 50% der Ministerstimmen erhalten, ist das Gesetz rechtskräftig. Die Verkündung solcher Gesetze obliegt dann ebenfalls der Regierung.
(d)Der Gesetzesnotstand ist mit Wiederaufnahme der Arbeit des Unterhauses beendet.
(e)Nach dem Gesetzgebungsnotstand sind Neuwahlen anzusetzen.
(f)Die Verfassung ist während des Gesetzgebungsnotstandes nicht änderbar.
(g)Das Oberhaus ist vom Zaren auflösbar, wenn es wie in (a) beschrieben nicht arbeiten kann.
(h)Das Oberhaus kann mit der 2/3 Mehrheit die Auflösung verhindern.
(i)Sollte das Oberhaus aufgelöst sein, wird die Vetomacht des Oberhauses allein an die Regierung übergeben.
(j)Der Zar muss nach der Auflösung binnen 5 Tagen ein neues Oberhaus einsetzen.
(k)Die zeitgleiche Auflösung beider Kammern ist nicht möglich.
(l)Sollte die Duma dennoch aus irgendwelchen Gründen nicht tagen können, so hat die Regierung und der Zar die Gesetzgebung inne. Die Mehrheit aller Stimmen der Minister und des Zaren entscheiden hierbei. Die Verfassung ist nicht änderbar.

§4. Reichsorganisationen

(1)Armee
(a) Im Kriegs- und Friedensfall obliegt der Oberbefehl über die Armee dem von der Regierung dazu bestimmten Vertreter, der ein Mitglied der Regierung ist.
(b)Die Regierung verwaltet die Armee in der Friedenszeit.
(b)Die Armee gliedert sich in drei Bereiche
-Heer
-Marine
-Luftwaffe
Die Armeeführung bestimmt der Kriegsminister. Diese bestimmt alle Ränge unter ihr selbst.
(f)Alle Gruppengattungen tragen den Namen "Seiner kaiserlichen Majestät ..."
(g)Weiteres regelt ein Gesetz.

(2)Geheimdienst
(1)Der Geheimdienst Andros nennt sich "GDA".
(2)Er hat sich an Verfassung und Gesetze zu halten.
(3)Er untersteht dem Innenministerium und wird von der Duma kontrolliert.
(4)Er schützt Andro vor Spionen und deckt im Ausland Machenschaften gegen Andro auf.
(5)Weiteres regelt ein Gesetz.

(3)Polizei und Feuerwehr
(1)Polizei und Feuerwehr halten sich an Gesetze und Verfassung.
(2)Sie schützen die Bürger.
(3)Sie unterstehen dem Innenministerium.
(4)Weiteres regelt ein Gesetz.

§5.Sonstiges

(1)Verfahren zur Verfassungsänderung
(a) Die Verfassung ist das Oberste Gesetz des Zarenreichs.
(b) Die Verfassung wird im Wege der Gesetzgebung geändert. Zu einem Beschluss der Duma auf Abänderung der Verfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beider Häuser erforderlich. Sollte ein Haus nicht einberufen sein, so ist seine Zustimmung nicht nötig.
© Eine Änderung der Verfassung ist unzulässig, wenn nicht vor der Verkündung der Zar der
Änderung zugestimmt hat.


(2)In Kraft treten
(a)Die Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt jede alte Verfassung.

(3)Mehrheitsbestimmung
(a)Soweit nicht anders vorgegeben ist überall die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen nötig.
(b)Bei Wahlen von einem Posten mit Mehreren Kandidaten entscheidet, wenn nicht anders vorgeschrieben im 2. Wahlgang die relative Mehrheit.
©Verfassungsänderungen sind nur mit der 2/3 Mehrheit aller möglichen Stimmen möglich.
(d)Gesetze der Duma benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist keine absolute Mehrheit nach ablaufen der Frist gegeben, gilt die einfache Mehrheit.
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Verfassung - von Nikolaj II. Pjotr - 12.11.2007, 21:19
[Kein Betreff] - von Grigori I. - 12.11.2007, 21:21
[Kein Betreff] - von Nikolaj II. Pjotr - 12.11.2007, 22:20
[Kein Betreff] - von Grigori I. - 12.11.2007, 22:23
[Kein Betreff] - von Nikolaj II. Pjotr - 13.11.2007, 00:35

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