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UKAS No. 1060 - "Über Struktur und Organisation des Staatsapparates auf föderaler Ebene"
#1

UKAS
PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA
"Über die föderale Gliederung"


In Übereinstimmung mit Art. 23 der Verfassung der Androischen Föderation bestimme ich folgendes:
[list=none][*]Struktureller Aufbau[/list]
  1. dem Kabinett gehört neben dem Präsident der Androischen Föderation die Föderalen Minister (Minister) an.
  2. jedem Minister sind stellvertretende Minister beizuordnen. Von diesen ist einer als Erster stellvertretender Ministers zu benennen, der den Minister im Falle der Verhinderung vertritt und dessen Amtsgeschäfte während dessen Vakanz führt. Der Erster stellvertretender Minister nimmt in Vertretung des Ministers dessen Sitz und Stimme im Kabinett ein.
  3. Den Ministern unterstellt sind die Staatsminister, die nach den Bestimmungen dieser Ukas einen Geschäftsbereich führen. Den Staatsministern sind ebenso stellvertretende Staatsminister beizuordnen, die einen bestimmten Teil eines Geschäftsbereiches verantworten. Von diesen ist einer als Erster stellvertretender Staatsminister zu benennen, der den Minister im Falle der Verhinderung vertritt und dessen Amtsgeschäfte während dessen Vakanz führt.
    Ist kein Erster Stellvertreter im Amt, obliegen dessen Aufgaben den anderen Stellvertretern entsprechend ihrer Erwähnung in dieser Ukas.

    Organisatorischer Aufbau

  4. Durch Anhang I dieser Ukas werden die Portfolios bestimmt, die sich in Unterportfolios gliedern. Jedes Portfolio in einer Geschäftsgruppe eingeordnet.
  5. Ein Unterportfolio wird durch einen stellvertretenden Staatsminister, ein Portfolio durch einen Staatsminister und eine Geschäftsgruppe durch einen stellvertretenden Föderalen Minister verantwortet.
  6. Der Geschäftsbereich eines Föderalen Ministers bestimmt sich durch die Zuweisung der Geschäftsgruppen oder einzelnen Portfolios, die in der Ernennungsurkunde aufgeführt werden. Der Geschäftsbereich kann durch präsidiale Verfügung neu bestimmt werden.

    Föderale Agenturen und Dienste, Sonderorgane

  7. Die exekutiven Aufgaben der Föderation werden durch den Präsidenten und die Präsidialverwaltung, die Föderalen Ministerien, die Staatsministerien, die Behörden und Sonderorgane der Föderation wahrgenommen. Föderale Behörden werden von einem Direktor geleitet, der durch den Präsidenten der Föderation ernannt wird.
  8. Soweit die Ministerien selbst Aufgaben wahrnehmen, erfolgt dies in den Abteilungen der Ministerien.
  9. Föderale Agenturen sind Behörden der Androischen Föderation und verantwortlich für die Implementierung und Überwachung der Rechtsvorschriften sowie für die allgemeine Verwaltung der Föderation in ihrem Geschäftsbereich.
  10. Föderale Dienste sind Behörden der Androischen Föderation mit Dienstleistungsaufgaben für andere Behörden, die Bürgerinnen und Bürger, für die technische Umsetzung von Projekten der Verwaltung sowie verantwortlich für den Vollzugsdienst in ihrem Geschäftsbereich.
  11. Föderale Sonderorgane sind Behörden der Föderation mit besonderer Struktur und Stellung oder besonderen Aufgaben.
  12. Durch Ukase oder sonstige Anordnungen des Präsidenten der Androischen Föderation wird bestimmt, ob eine Verwaltung Ministeriumsabteilung, Agentur oder Dienst ist. Ist nichts bestimmt, soll sie als Abteilung geführt werden, es sei denn, sie ist bisher bereits selbstständige Behörde. In diesem Fall soll sie als Agentur geführt werden. .

    Schlussbestimmungen

  13. Nachfolgende Ukase gelten mit in Kraft treten dieser Ukas als obsolet
  14. Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=365] PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA
[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=354]
N. DEMIDOW




  


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UKAS No. 1060 - "Über Struktur und Organisation des Staatsapparates auf föderaler Ebene" - von Nikolai Nikititsch Demidow - 23.07.2015, 06:46

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