21.06.2015, 11:46
Das Dumapräsidium teilt mit, dass die folgenden Gesetze von der Duma angenommen wurden.
Zweites Gesetz der Duma zur Korrektur von Gesetzestexten und der Kürzel
Präambel
Dieses Gesetz der Duma hat die Aufgabe, redaktionelle Änderungen an den genannten Gesetzen und einiger ihrer obsoleten Bestimmungen zu nehmen.
§1. Nennung der zu ändernden Begriffe
(1) Föderale Republik Andro wird in allen Gesetzen und Ukasen zu Androische Föderation geändert.
(2) Präsident der Republik wird in allen Gesetzen und Ukasen zu Präsident der Föderation geändert.
§2. Aufhebung von Gesetzen
Das Staatsregelungsgesetzbuch wird aufgehoben.
§3. Schlussbestimmung.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Präambel
Dieses Gesetz der Duma hat die Aufgabe, redaktionelle Änderungen an den genannten Gesetzen und einiger ihrer obsoleten Bestimmungen zu nehmen.
§1. Nennung der zu ändernden Begriffe
(1) Föderale Republik Andro wird in allen Gesetzen und Ukasen zu Androische Föderation geändert.
(2) Präsident der Republik wird in allen Gesetzen und Ukasen zu Präsident der Föderation geändert.
§2. Aufhebung von Gesetzen
Das Staatsregelungsgesetzbuch wird aufgehoben.
§3. Schlussbestimmung.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Zentralbank der Androischen Föderation
§ 1 Definition
Die Zentralbank der Androischen Föderation, kurz Androische Bank (Bank Androii) ist landesunmittelbares Eigentum der Androischen Föderation.
§ 2 Zweck, Aufgabenerfüllung
(1) Die Androische Bank ist als Zentralbank der Androischen Födertion integraler Bestandteil des internationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Androischen Föderation, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Androische Bank führt die Aufsicht über alle anderen staatlichen, privaten und genossenschaftlichen Banken innerhalb der Androischen Föderation.
(4) Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen bestehende Gesetze werden durch die Androische Bank umgehend an das Finanzministerium sowie die Finanzpolizei gemeldet.
(5) Die Zentralbank agiert als kontoführendes Institut des Staates und seiner Untergliederungen, die Kontoführung muss im Laufe eines Tages ausgeglichen sein.
(6) Die Zentralbank verwaltet die Devisen und Währungsreserven der Föderation.
§ 3 Vorstand
(1) Organ der Zentralbank ist der Vorstand. Er leitet und verwaltet die ank.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie fünf weiteren Finanzexperten, welchen eine besondere fachliche Eignung zu teil sein soll.
(3) Der Präsident wird durch den Präsidenten der Republik auf 12 Monate ernannt. Der Bankpräsident bildet anschließend den Vorstand.
(4) Die Zentralbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
§ 4 Rechenschaftspflicht
Der Vorstand der Zentralbank hat pro abgelaufenen Quartal Rechenschaft vor dem Finanzminister abzulegen über die finanziellen Ein- und Ausgänge der letzten drei Monate auf das Konto der Zentralbank. Die genannten Daten werden im Haushaltsplan der Regierung veröffentlicht.
§ 5 Unabhängigkeit
Die Zentralbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Staatsregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des internationalen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Staatsregierung.
§ 6 Beratungen, Haushalt
(1) Die Staatsregierung soll den Direktor der Zentralbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.
(2) Bei Haushaltsverhandlungen im Parlament muss die Zentralbank in Vertretung durch den Vorstand angehört werden.
(3) Diese haben in Falle der Haushaltsberatung nur beratende Stimme aber keine Recht zur Teilnahme an der endgültigen Abstimmung über den Haushalt
§ 7 Währungsausgabe
Die Zentralbank hat das ausschließliche Recht, Banknoten und Münzen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Ramwuv lautende Banknoten und Münzen sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
§ 8 Erlaubte Rechtsgeschäfte
Die Zentralbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern folgende Geschäfte betreiben:
1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die ank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter zu versteigern oder zum laufenden Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen.
2. Giroeinlagen und andere Einlagen anzunehmen;
3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten Wertpapieren ist der ank untersagt;
4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten.
5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen;
6. auf eine andere Währung als Fuchsmark lautende Zahlungsmittel einschl.
Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen;
7. alle ankgeschäfte und Verkehr im mit dem Ausland vornehmen.
§ 9 Geschäftsfelder
Die Zentralbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 8 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.
§ 10 Gewinnabführung
Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1. zwanzig vom Hundert des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
2. der Restbetrag ist an den Land abzuführen.
§ 11 Geldfälschung, Vorteilsnahme
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. Wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder anknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Ramwuv lautet;
2. Wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten
Art zu Zahlungen verwendet.
3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft. wer in seiner Funktion als Amtsträger einem besonderen Vertrauen unterliegt, Zugriff auf persönliche Kontendaten der Inhaber hat und diese Daten preisgibt oder zu Zwecken missbraucht, die seinem eigenen persönlichen Vorteil dienen.
§ 12- Instrumente
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Zentralbank die folgenden Instrumente zur Verfügung:
1. die Gewährung von Krediten gegen Hinterlegung von Sicherheiten für einen kurzfristigen Zeitraum (Spitzenrefinanzierung),
2. die Annahme von Wertpapieren oder Bargeld gegen die Gewährung von Zinsen (Einlagefazilität),
3. die Vergabe von Krediten mit einem Mindestbietungssatz (Leitzins) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum an die Höchstbietenden gegen die Hinterlegung von Sicherheiten,
4. die Festlegung eines Mindesreservesatzes, der für Anlagen der Kunden bei der Zentralbank hinterlegt werden muss,
5. in Ausnahmefällen der Ankauf von Staatsanleihen.
(2) Die Zentralbank tätigt Geschäfte mit dem Ausland, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder sinnvoll ist.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann das Direktorium Anordnungen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten erlassen, denen Rechtskraft zukommt und für ihre Durchsetzung die Unterstützung anderer Behörden beiziehen. Die Anordnungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der Rechtsweg ist zulässig.
§ 13 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das vorherige Gesetz
§ 1 Definition
Die Zentralbank der Androischen Föderation, kurz Androische Bank (Bank Androii) ist landesunmittelbares Eigentum der Androischen Föderation.
§ 2 Zweck, Aufgabenerfüllung
(1) Die Androische Bank ist als Zentralbank der Androischen Födertion integraler Bestandteil des internationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Androischen Föderation, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Androische Bank führt die Aufsicht über alle anderen staatlichen, privaten und genossenschaftlichen Banken innerhalb der Androischen Föderation.
(4) Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen bestehende Gesetze werden durch die Androische Bank umgehend an das Finanzministerium sowie die Finanzpolizei gemeldet.
(5) Die Zentralbank agiert als kontoführendes Institut des Staates und seiner Untergliederungen, die Kontoführung muss im Laufe eines Tages ausgeglichen sein.
(6) Die Zentralbank verwaltet die Devisen und Währungsreserven der Föderation.
§ 3 Vorstand
(1) Organ der Zentralbank ist der Vorstand. Er leitet und verwaltet die ank.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie fünf weiteren Finanzexperten, welchen eine besondere fachliche Eignung zu teil sein soll.
(3) Der Präsident wird durch den Präsidenten der Republik auf 12 Monate ernannt. Der Bankpräsident bildet anschließend den Vorstand.
(4) Die Zentralbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
§ 4 Rechenschaftspflicht
Der Vorstand der Zentralbank hat pro abgelaufenen Quartal Rechenschaft vor dem Finanzminister abzulegen über die finanziellen Ein- und Ausgänge der letzten drei Monate auf das Konto der Zentralbank. Die genannten Daten werden im Haushaltsplan der Regierung veröffentlicht.
§ 5 Unabhängigkeit
Die Zentralbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Staatsregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des internationalen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Staatsregierung.
§ 6 Beratungen, Haushalt
(1) Die Staatsregierung soll den Direktor der Zentralbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.
(2) Bei Haushaltsverhandlungen im Parlament muss die Zentralbank in Vertretung durch den Vorstand angehört werden.
(3) Diese haben in Falle der Haushaltsberatung nur beratende Stimme aber keine Recht zur Teilnahme an der endgültigen Abstimmung über den Haushalt
§ 7 Währungsausgabe
Die Zentralbank hat das ausschließliche Recht, Banknoten und Münzen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Ramwuv lautende Banknoten und Münzen sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
§ 8 Erlaubte Rechtsgeschäfte
Die Zentralbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern folgende Geschäfte betreiben:
1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die ank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter zu versteigern oder zum laufenden Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen.
2. Giroeinlagen und andere Einlagen anzunehmen;
3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten Wertpapieren ist der ank untersagt;
4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten.
5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen;
6. auf eine andere Währung als Fuchsmark lautende Zahlungsmittel einschl.
Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen;
7. alle ankgeschäfte und Verkehr im mit dem Ausland vornehmen.
§ 9 Geschäftsfelder
Die Zentralbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 8 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.
§ 10 Gewinnabführung
Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1. zwanzig vom Hundert des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
2. der Restbetrag ist an den Land abzuführen.
§ 11 Geldfälschung, Vorteilsnahme
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. Wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder anknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Ramwuv lautet;
2. Wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten
Art zu Zahlungen verwendet.
3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft. wer in seiner Funktion als Amtsträger einem besonderen Vertrauen unterliegt, Zugriff auf persönliche Kontendaten der Inhaber hat und diese Daten preisgibt oder zu Zwecken missbraucht, die seinem eigenen persönlichen Vorteil dienen.
§ 12- Instrumente
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Zentralbank die folgenden Instrumente zur Verfügung:
1. die Gewährung von Krediten gegen Hinterlegung von Sicherheiten für einen kurzfristigen Zeitraum (Spitzenrefinanzierung),
2. die Annahme von Wertpapieren oder Bargeld gegen die Gewährung von Zinsen (Einlagefazilität),
3. die Vergabe von Krediten mit einem Mindestbietungssatz (Leitzins) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum an die Höchstbietenden gegen die Hinterlegung von Sicherheiten,
4. die Festlegung eines Mindesreservesatzes, der für Anlagen der Kunden bei der Zentralbank hinterlegt werden muss,
5. in Ausnahmefällen der Ankauf von Staatsanleihen.
(2) Die Zentralbank tätigt Geschäfte mit dem Ausland, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder sinnvoll ist.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann das Direktorium Anordnungen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten erlassen, denen Rechtskraft zukommt und für ihre Durchsetzung die Unterstützung anderer Behörden beiziehen. Die Anordnungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der Rechtsweg ist zulässig.
§ 13 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das vorherige Gesetz