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[01-07-11012015] Änderung Militärgesetzbuch
#15
Ich schlage die Aufteilung von §9 in drei Paragraphen vor


§9. Allgemeine Militärverwaltung
(1)Die Armee ist im Inland einsetzbar, wenn die Polizei Unterstützung benötigt, oder Naturkatastrophen dies erfordern.
(2)Die Armee darf niemals gegen das Volk, besonders unbewaffnete Zivilisten, gerichtet werden.
(3)Das Militär führt ein eigenes Militärgericht dem nur Soldaten unterstehen, wenn sie während ihrer Dienstzeit in ihrem Wehrbereich eine Straftat nach der Wehrstrafordnung begehen.
(4)Der Präsident ist der Oberbefehlshaber der androischen Streitkräfte. Er ist jederzeit weisungsbefugt gegenüber den gesamten Streitkräften.
(5)Der Verteidigungsminister verwaltet die Armee. Er prüft die Aufstellungen, Finanzierung, Logistik, Personal und Bedarf an Ausrüstung. Er ist der stellvertretende Oberbefehlshaber.
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Auslandseinsätze der föderalen Streitkräfte bedürfen zuvor der Zustimmung durch die Duma, es sei denn sie übersteigen vom Umfang nicht mehr als 5.000 Soldaten. Auslandseinsätze sind Einsätze der föderalen Streitkräfte außerhalb des androischen Staatsgebietes. Die Duma ist über Auslandseinsätze der föderalen Streitkräfte zeitnah zu informieren, es sei denn diese fallen unter der militärischen Geheimhaltung.
(a)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen.
(b)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind. Im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert der Verteidigungsminister die Duma über zukünftig geplante Anschaffungen von Wehrmaterial. Der Präsident informiert das Präsidium der Duma über erfolgte Anpassungen des Soldes. Ferner unterrichtet der Präsident das Präsidium der Duma regelmäßig über Manöver und Übungen der föderalen Streitkräfte. Sollte ein entsprechendes Manöver, oder eine Übung der Geheimhaltung unterfallen ist das Präsidium der Duma zur Verschwiegenheit verpflichtet.
©Ebenso entscheidet sie über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.
(7)Sollte die Föderale Republik Andro unmittelbar angegriffen oder bedroht werden, und die Duma nicht über die Mobilisierung entscheiden kann, so kann die Regierung oder der Generalstab diese alleine veranlassen.
(8)Das Verteidigungsministerium und der Generalstab beschließen die Rangabzeichen.
(9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure.
(10)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf.
(11)Die Armee kann selbstständig Garnisonen, Kasernen sowie Verteidigungsanlagen errrichten.
(12)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen.

zu
§9. Allgemeine Militärverwaltung
(1)Die Armee ist im Inland einsetzbar, wenn die Polizei Unterstützung benötigt, oder Naturkatastrophen dies erfordern.
(2)Die Armee darf niemals gegen das Volk, besonders unbewaffnete Zivilisten, gerichtet werden.
(3)Das Militär führt ein eigenes Militärgericht dem nur Soldaten unterstehen, wenn sie während ihrer Dienstzeit in ihrem Wehrbereich eine Straftat nach der Wehrstrafordnung begehen.
(4)Der Präsident ist der Oberbefehlshaber der androischen Streitkräfte. Er ist jederzeit weisungsbefugt gegenüber den gesamten Streitkräften.
(5)Der Verteidigungsminister verwaltet die Armee. Er prüft die Aufstellungen, Finanzierung, Logistik, Personal und Bedarf an Ausrüstung. Er ist der stellvertretende Oberbefehlshaber.
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Sie kann jederzeit Manöver, Übungen und sonstige Aktivitäten unterbinden.
(7)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen.
(7a)Anschaffungenm welche den aktuellen Wehretat überschreiten, sind in einem Nachtragshaushalt von der Duma zu genehmigen.
(8)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind. Im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert der Verteidigungsminister die Duma über zukünftig geplante Anschaffungen von Wehrmaterial.
(9)Der Präsident informiert das Präsidium der Duma über erfolgte Anpassungen des Soldes. Ferner unterrichtet der Präsident das Präsidium der Duma regelmäßig über Manöver und Übungen der föderalen Streitkräfte. Sollte ein entsprechendes Manöver, oder eine Übung der Geheimhaltung unterfallen ist das Präsidium der Duma zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(10)Das Verteidigungsministerium und der Generalstab beschließen die Rangabzeichen.
(11)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure.
(12)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf.
(13)Die Armee kann selbstständig Garnisonen, Kasernen sowie Verteidigungsanlagen errrichten.
(14)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen.

§10. Auslandseinsätze
(1) Auslandseinsätze der föderalen Streitkräfte außerhalb des androischen Territoriums bedürfen der Zustimmung durch die Duma.
(2) Eine Ausnahme bildet das sogenannte Präsidentenkoningent . Hierbei wird dem Präsidenten der Föderation das Recht eingeräumt, über 5.000 Soldaten zu verfügen für kurzfristige Einsätze von weniger als 30 Tage.
(3) Im Falle von (1) und (2) ist die Duma zu informieren. Im Falle von Geheimeinsätzen gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung für die Abgeordneten.
(4) Die Errichtung und dauerhafte Unterhaltung einer Basis im Auslan bedarf der Genehmigung durch die Duma.

§11. Kriegs- und Verteidigungsfall
(1) Die Föderationsversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit über den Verteidigungs- und Kriegszustand. Wird dieser festgestellt, kann der Generalstab die Armee generalmobilisieren.
(2) Der Föderationsversammlung obliegt auch das Recht, das Ende des Kriegszustandes festzustellen, was mit der Demobilisierung der Armee einhergeht.
(3) Sollte die Androische Föderation, ihre Grenzen, Territorien oder Truppen unmittelbar angegriffen oder bedroht werden, und die Föderationsversammlung ist nicht in der Lage über die Mobilisierung oder des Kriegszustand zu entscheiden, so kann die Regierung oder der Generalstab diese alleine veranlassen.
  


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[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 17.01.2015, 13:38
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 18.01.2015, 17:05
[Kein Betreff] - von Andrej Louwowitsch Kronskij - 23.05.2015, 10:50
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 23.05.2015, 13:43
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 23.05.2015, 19:58
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 25.05.2015, 13:13
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 03.06.2015, 13:39
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 04.06.2015, 13:45
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 04.06.2015, 14:45
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 04.06.2015, 17:12
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 05.06.2015, 16:35
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 05.06.2015, 20:25
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 06.06.2015, 23:08
[Kein Betreff] - von Schicksal - 20.06.2015, 18:39
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 21.06.2015, 13:45
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 24.07.2015, 16:28

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