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[01-01-06042015] Haushaltsgesetz
#7
Gesetz über die öffentlichen Haushalte

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung des Haushaltes und verpflichtet die Regierung diesen jede Regierungsperiode aufzustellen und öffentlich zu debattieren.

§ 1 Verkündung des Haushaltes
(1) Spätestens einen Monat nach den Wahlen muss die Regierung in der Duma ihren Haushaltsplan für ihre Amtszeit vorlegen.
(2) Die Opposition kann die Regierung nach Ablauf der Frist dazu auffordern.
(3) Sollte die Regierung dem nicht nachkommen, so kann das Gericht Strafen oder Sanktionen gegen diese Verhängen.
(3a) Bei Terminüberschreitung wird der Duma automatisch durch das Präsidium der letzte Haushaltsplan zur Debatte vorgelegt.
(4) Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Stimmen der Duma angenommen werden.
(5) Der Haushalt wird im Gesetzesblatt verkündet und im Ministerrat öffentlich zugängig gemacht

§ 2 Vergabe des Etats an die jeweiligen Ressorts
(1) Folgende Angaben müssen getätigt werden, wenn der Haushaltsplan erstellt wird und der Haushaltsplan muss wie folgt aussehen:

Haushaltsplan für die Zeit vom Monat A bis zum Monat A+4

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres:
-Verwaltung:
-Polizei:
-Feuerwehr:
-Einwanderungsbehörde:
-Soziales:
-Gesundheit:
-Umwelt:
-Bildung:
-Kultur:
-Forschung:
-Justiz:

Verteidigung:
-Landstreitkräfte:
-Seestreitkräfte:
-Luftstreitkräfte:
-Strategische/Weltraum Truppen:
-STAWKA:
-SFR:

Finanzen:
-Wirtschaft:
-Arbeit:
-Verkehr:
-Bau:
-Androische Staatspost
-Androische Staatsbahn
-Gazolinsk
-ZAA Fluggesellschaft
-LURAN:
-Föderale Finanzaufsicht:
-ADWR:
-NZfA:

Äußeres:
-Diplomatisches Korps:
-Verwaltung:
-Entwicklungshilfe:

Präsidialamt:

Duma:

Schuldentilgung:
------------------------------
Kreditaufnahme:
-----------------------------
Altschulden:
Neue Schulden:
Schuldenabbau:
Gesamtschulden:
------------------------------
Staatsanleihen:
------------------------------
Vermögen des NZfA:
Vermögen des ADWR:
Gesamtvermögen:
-----------------------------
Mehreinnahmen Monat A bis Monat A+4:
Gesamt Einnahmen:
Gesamt Ausgaben:
Differenz:

§ 3 Kreditaufnahme
(1) Die Regierung kann, zur Deckung der Ausgaben, Kredite aufnehmen.
(2) Die Nettokreditaufnahme darf pro Haushaltsplan nicht mehr als 5% des BIP betragen.
(3)Die Maximalstaatsverschuldung darf 100% des BIP nicht überschreiten

§4 Finanznotstand
(1) Sollte der gesamte Haushaltsentwurf oder ein Teilentwurf für ein Ressort nicht wie geplant von der Duma in der in § 1 festgelegten Form zustande kommen, so gilt der Finanznotstand.
(2) Der Finanznotstand wird automatisch durch die Zentralbank der Androischen Föderation (Staatsbank) festgestellt und verkündet.
(3) Für die Dauer des Finanznotstandes ist das Finanzministerium dazu berechtigt, die Gelder der staatlichen Fonds sowie der strategischen Finanzreserve zu nutzen, um den öffentlichen Dienst aufrecht zu halten.


§ 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
  


Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von Andrej Louwowitsch Kronskij - 12.05.2015, 17:07
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 12.05.2015, 19:15
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 13.05.2015, 17:43
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 14.05.2015, 12:13
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 14.05.2015, 20:51
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 14.05.2015, 23:37
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 16.05.2015, 13:31
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 16.05.2015, 16:33
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 17.05.2015, 12:07
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 17.05.2015, 16:25
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 17.05.2015, 18:40
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 17.05.2015, 20:43
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 18.05.2015, 14:29
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.05.2015, 14:34
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 21.05.2015, 13:24
[Kein Betreff] - von Schicksal - 20.06.2015, 18:37
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 26.07.2015, 18:18
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 27.07.2015, 08:13

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