13.04.2015, 00:17
So unauffällig wie möglich arbeitete sich ein schweißgebadeter Mitarbeiter der Präsidialverwaltung eilig zu Präsident Demidow vor. Erst etwas konstatiert drein blickend wechselte Nikolai Demidows Ausdruck nach einen kurzen Wortwechsel zu einem sehr konsternierten Blick. Schaute man genauer hin, hätte man erkennen könne, dass Nikolai Demidow die Lippen zusammenpresste und sein Kiefergelenk hervortrat. Die gereichten Papiere zog Demidow dem Mann förmlich aus den Fingern. Dieser entfernte sich eiligst während Präsident Demidow erhob.
"Wasche Deputati, wie mir soeben mitgeteilt wurde sind die Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen unvollständig. Ihnen werden sogleich die ergänzenden Unterlagen ausgeteilt, so dass sie nun über einen vollständigen Satz verfügen."
Mitarbeiter der Präsidialverwltung eilten durch die Reihen und teilten den Abgeordneten folgendes Dokument aus:
"Wasche Deputati, wie mir soeben mitgeteilt wurde sind die Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen unvollständig. Ihnen werden sogleich die ergänzenden Unterlagen ausgeteilt, so dass sie nun über einen vollständigen Satz verfügen."
Mitarbeiter der Präsidialverwltung eilten durch die Reihen und teilten den Abgeordneten folgendes Dokument aus:
(16) Artikel 24 erhält folgende Fassung:
[doc]Artikel 24 – Der Föderationsgerichtshof
(1) In allen Angelegenheiten der Rechtsprechung ist der Föderationsgerichtshof als oberstes Gericht letzter Instanz zuständig. Seine Urteile und Rechtsauslegungen sind endgültig und binden die Organe der Föderation und der Subjekte.
(2) Jeweils ein Richter wird durch die Duma und den Föderationsrat, der Vorsitzende des Gerichtshofes durch den Präsidenten auf zwölf Monate bestellt. Die Richter werden durch den Präsidenten ernannt und vereidigt. In Fällen der Vakanz ist die Nachbesetzung durch das Organ durchzuführen, dem die Bestimmung des ausgeschiedenen Richters oblag. Der Vorsitzende wird durch den dienstältesten Richter vertreten.
(3) Für Angelegenheiten, die nicht die Verfassung betreffen und deshalb als Einzelrichtersache verhandelt werden, kann der Vorsitzende beigeordnete Richter am Föderationsgerichtshof berufen, die bereits Richter an untergeordneten Gerichten sind, in Verfassungsangelegenheiten entscheiden die Richter als Kollegialgericht mit der Mehrheit der beteiligten Richter, soweit kein Richter im Amt ist, können jedoch auch die beigeordneten Richter in ihrer Gesamtheit entscheiden.
(4) Jedermann kann sich mit der Behauptung, in seinen verfassungsmäßigen Rechten durch öffentliche Gewalt verletzt worden zu sein, an den Föderationsgerichtshof wenden, wenn keine andere Abhilfe möglich ist. Der Gerichtshof entscheidet durch verbindliches Urteil.
(5) Jeder Bürger kann die Verfassungsmäßigkeit eines föderalen Gesetzes, einer föderalen Verordnung oder eines Gesetzes oder einer Verordnung eines Subjekts vor dem Föderationsgerichtshof anfechten. Der Gerichtshof kann eine verbindliche verfassungsgemäße Auslegung vornehmen, Übergangsbestimmungen festsetzen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung auferlegen oder das Gesetz für nichtig erklären. Dieser endgültigen und unanfechtbaren Entscheidung kommt Gesetzeskraft zu.
(6) Jedes Organ der Föderation oder ein Subjekt kann wegen der Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte durch ein anderes Organ oder Subjekt ein Organstreitverfahren anstrengen. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren, die beklagte Partei zu einer Handlung oder Unterlassung zu verpflichten, die diese Verletzung beendet.
(7) Das Nähere wird durch ein Statut bestimmt, das der Föderationsgerichtshof sich selbst gibt.
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[doc]Artikel 24 – Der Föderationsgerichtshof
(1) In allen Angelegenheiten der Rechtsprechung ist der Föderationsgerichtshof als oberstes Gericht letzter Instanz zuständig. Seine Urteile und Rechtsauslegungen sind endgültig und binden die Organe der Föderation und der Subjekte.
(2) Jeweils ein Richter wird durch die Duma und den Föderationsrat, der Vorsitzende des Gerichtshofes durch den Präsidenten auf zwölf Monate bestellt. Die Richter werden durch den Präsidenten ernannt und vereidigt. In Fällen der Vakanz ist die Nachbesetzung durch das Organ durchzuführen, dem die Bestimmung des ausgeschiedenen Richters oblag. Der Vorsitzende wird durch den dienstältesten Richter vertreten.
(3) Für Angelegenheiten, die nicht die Verfassung betreffen und deshalb als Einzelrichtersache verhandelt werden, kann der Vorsitzende beigeordnete Richter am Föderationsgerichtshof berufen, die bereits Richter an untergeordneten Gerichten sind, in Verfassungsangelegenheiten entscheiden die Richter als Kollegialgericht mit der Mehrheit der beteiligten Richter, soweit kein Richter im Amt ist, können jedoch auch die beigeordneten Richter in ihrer Gesamtheit entscheiden.
(4) Jedermann kann sich mit der Behauptung, in seinen verfassungsmäßigen Rechten durch öffentliche Gewalt verletzt worden zu sein, an den Föderationsgerichtshof wenden, wenn keine andere Abhilfe möglich ist. Der Gerichtshof entscheidet durch verbindliches Urteil.
(5) Jeder Bürger kann die Verfassungsmäßigkeit eines föderalen Gesetzes, einer föderalen Verordnung oder eines Gesetzes oder einer Verordnung eines Subjekts vor dem Föderationsgerichtshof anfechten. Der Gerichtshof kann eine verbindliche verfassungsgemäße Auslegung vornehmen, Übergangsbestimmungen festsetzen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung auferlegen oder das Gesetz für nichtig erklären. Dieser endgültigen und unanfechtbaren Entscheidung kommt Gesetzeskraft zu.
(6) Jedes Organ der Föderation oder ein Subjekt kann wegen der Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte durch ein anderes Organ oder Subjekt ein Organstreitverfahren anstrengen. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren, die beklagte Partei zu einer Handlung oder Unterlassung zu verpflichten, die diese Verletzung beendet.
(7) Das Nähere wird durch ein Statut bestimmt, das der Föderationsgerichtshof sich selbst gibt.