27.01.2015, 18:41
Die Duma hat das folgende Gesetz angenommen:
Gesetz über den Föderalen Informationsdienst (Federalnaja Sluschba Informaziji - FSI)
§ 1 - Allgemeines
1. Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, innere Zusammensetzung und Kontrolle über den zivilen androischen Nachrichtendienst (FSI).
2. Der FSI hat seinen Sitz in Koskow.
3. Der FSI kann in seiner Tätigkeit mit anderen Behörden im Inland oder dem befreundeten Ausland zusammenarbeiten.
4. Informationen des FSI unterliegen der Geheimhaltung. Wer sie zu Kenntnis gegeben bekommt, ist zum Stillschweigen verpflichtet und macht sich ansonsten des Verrats von Staatsgeheimnissen im schweren Fall schuldig.
§ 2 - Kontroll- und Lenkungsinstanz
1. Der FSI untersteht als Behörde dem Innenministerium, der Präsident ist der oberste Dienstherr, der auch den Direktor ernennt.
2. Der Direktor ist zuständig für die Organisation des Dienstes im Rahmen der Gesetze und Weisungen des Präsidenten, er bestimmt auch über die Gliederung der Abteilungen.
3. Die Regierung wird den Präsidenten beider Kammern der Föderationsversammlung in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Arbeit des Dienstes vorlegen, der der Geheimhaltung unterliegt. Der Präsident kann den Bericht Abgeordneten seiner Kammer auf Antrag zugänglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, der Geheimschutz ist zu wahren.
4. Auf Verlangen ist die Föderationsversammlung oder ein von ihr bestelltes Organ jederzeit in geheimer Sitzung schriftlich oder mündlich über bestimmte Angelegenheiten des Dienstes zu informieren.
§ 3 - Aufgaben und Organisation
1. Dem FSI obliegt die Aufgabe, Nachrichten im In- und Ausland zu sammeln, die zur Abwehr von Gefahren gegen die Föderale Republik Andro dienen sowie zur Bekämpfung von Spionage und verfassungsfeindlicher Sabotage.
2. Der FSI wird in eine Abteilung "Inlandsaufklärung und Spionageabwehr" für Aufgaben im Inland sowie eine Abteilung "Auslandsaufklärung und Gefahrenabwehr" für Tätigkeiten im Ausland unterteilt. Eine weitere Gliederung ist zulässig.
3. Dem FSI ist zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Nutzung aller nachrichtentechnischen und polizeilichen Mittel berechtigt, sofern sie im Rahmen der androischen Gesetzgebung sind. Auf Anweisung ist er berechtigt, weitere Maßnahmen im Ausland durchzuführen, um die Interessen Andros zu schützen.
4. Die Tätigkeiten des FSI und seiner Mitarbeiter unterliegen der Geheimhaltung, die nur auf Anweisung des Präsidenten aufgehoben werden kann.
§ 4 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
§ 1 - Allgemeines
1. Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, innere Zusammensetzung und Kontrolle über den zivilen androischen Nachrichtendienst (FSI).
2. Der FSI hat seinen Sitz in Koskow.
3. Der FSI kann in seiner Tätigkeit mit anderen Behörden im Inland oder dem befreundeten Ausland zusammenarbeiten.
4. Informationen des FSI unterliegen der Geheimhaltung. Wer sie zu Kenntnis gegeben bekommt, ist zum Stillschweigen verpflichtet und macht sich ansonsten des Verrats von Staatsgeheimnissen im schweren Fall schuldig.
§ 2 - Kontroll- und Lenkungsinstanz
1. Der FSI untersteht als Behörde dem Innenministerium, der Präsident ist der oberste Dienstherr, der auch den Direktor ernennt.
2. Der Direktor ist zuständig für die Organisation des Dienstes im Rahmen der Gesetze und Weisungen des Präsidenten, er bestimmt auch über die Gliederung der Abteilungen.
3. Die Regierung wird den Präsidenten beider Kammern der Föderationsversammlung in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Arbeit des Dienstes vorlegen, der der Geheimhaltung unterliegt. Der Präsident kann den Bericht Abgeordneten seiner Kammer auf Antrag zugänglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, der Geheimschutz ist zu wahren.
4. Auf Verlangen ist die Föderationsversammlung oder ein von ihr bestelltes Organ jederzeit in geheimer Sitzung schriftlich oder mündlich über bestimmte Angelegenheiten des Dienstes zu informieren.
§ 3 - Aufgaben und Organisation
1. Dem FSI obliegt die Aufgabe, Nachrichten im In- und Ausland zu sammeln, die zur Abwehr von Gefahren gegen die Föderale Republik Andro dienen sowie zur Bekämpfung von Spionage und verfassungsfeindlicher Sabotage.
2. Der FSI wird in eine Abteilung "Inlandsaufklärung und Spionageabwehr" für Aufgaben im Inland sowie eine Abteilung "Auslandsaufklärung und Gefahrenabwehr" für Tätigkeiten im Ausland unterteilt. Eine weitere Gliederung ist zulässig.
3. Dem FSI ist zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Nutzung aller nachrichtentechnischen und polizeilichen Mittel berechtigt, sofern sie im Rahmen der androischen Gesetzgebung sind. Auf Anweisung ist er berechtigt, weitere Maßnahmen im Ausland durchzuführen, um die Interessen Andros zu schützen.
4. Die Tätigkeiten des FSI und seiner Mitarbeiter unterliegen der Geheimhaltung, die nur auf Anweisung des Präsidenten aufgehoben werden kann.
§ 4 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.