23.09.2014, 22:57
Schön, dass Sie meine Ansichten teilen, Gospodin Kronskij. Die FL wird sich ihrer Verantwortung bewusst sein und selbstredend für ein schnellsmögliches Ende eines lethargisch-undemokratischen Zustandes sein. Es gilt nicht primär die Position des Innenministers zu stärken, sondern durch innere Stärke die Andros.
Den abgeänderten Entwurf finden Sie nachstehend.
Den abgeänderten Entwurf finden Sie nachstehend.
§ 5 Provinzvertreterwahl
(1)Sollte die Regierung der jeweiligen Provinz nicht dafür Sorge tragen können, die Wahlen zu den Provinzregierungen abzuhalten, so ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu ermächtigt, diese Wahlen durch den Bundeswahlamtsleiter einzuleiten.
(2)Die Wahlen zu den Regierungen der Provinzen Mostowskaja, Wiltuwija und Ribir sind im Falle von (1) alle 6 Monate abzuhalten.
(3)Sollten die Regierungen der Provinzen Korgowska und Almachistan, denen gemäß des Assimilierungsvertrags die Freiheit gegeben ist, über ihre Vertreter selbst zu entscheiden, nicht mehr existent sein, zurück treten ohne eine Nachfolge zu hinterlassen oder aber nach über 2 Monaten keinen aktiven Pairs in der Duma haben, so kann die Regierung der Republik Schritte wie in §6 (1) und (2) genannt ergreifen. Jene Vertreter sind dann nur so lange im Amt, bis die Provinzen Korgowska und/oder Almachistan über die Neuregelung ihrer Föderationsratsvertreter entschieden haben.
(4)In allen Fällen gilt das Wahlgesetz.
§ 6 Provinzexekution Bundesexekution
(1) (a) Sollte eine Provinz ein Föderationssubjekt mit eigener Regierung nach mehreren Versuchen über einen Zeitraum von über länger als 2 Monaten einen Monat über keine Regierung oder funktionale Verwaltung verfügen, so hat die Regierung der Föderalen Republik Andro das Recht, mit der Mehrheit der Duma oder durch , die Exekution über diese Provinz dieses Föderationssubjekt zu verhängen.
(b) Die Bundesexekution wird durch Antrag des Innenminister mit Bestätigung durch einfache Mehrheit der Duma verhängt.
© wird die Bestätigung der Duma nicht innerhalb einer Woche gefasst, kann der Innenminister mittels einer Ukas die Bundesexekution verhängen.
(2)Sollte Punkt (1) eintreten hat die Föderale Republik das Recht die volle Gewalt in der exekutierten Provinz diese Provinz dem exekutierten Föderationssubjekt zu übernehmen. Sie muss dafür sorgen, dass die Provinz das Föderations-subjekt künftig eine eigenständige Regierung hervorbringen kann. Hierzu sind Wahlen spätestes nach Ablauf eines Monats nach Verkündung der Bundesexekution zu dieser auszuschreiben.
(3)Es ist der Föderalen Republik erlaubt, Eingriffe in die Verfassung der Provinz des Föderationssubjektes vorzunehmen. Dies muss aber von den Bürgern der Provinz genehmigt des Föderationssubjektes in einer Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
(4)Sollten die Provinzen Almachistan oder Korgowska betroffen sein, so muss der Assimilierungsvertrag berücksichtigt werden. Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit der Zustimmung der Bevölkerung und der Regierung der jeweiligen Provinz mittels Volksabstimmung durch einfache Mehrheit möglich.
(5)Die Exekution über eine Provinz ein Föderationssubjekt ist solange gültig, bis die jeweilige Provinz das jeweilige Föderationssubjekt eigenständig eine neue Verfassung erarbeitet oder eine Vorlage bestätigt und eine Regierung hervorbringt.
Die Exekution ist ab diesem Zeitpunkt automatisch beendet.
(6)Die Duma oder der Föderationsgerichtshof können Exekutionen vorzeitig beenden.
(1)Sollte die Regierung der jeweiligen Provinz nicht dafür Sorge tragen können, die Wahlen zu den Provinzregierungen abzuhalten, so ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu ermächtigt, diese Wahlen durch den Bundeswahlamtsleiter einzuleiten.
(2)Die Wahlen zu den Regierungen der Provinzen Mostowskaja, Wiltuwija und Ribir sind im Falle von (1) alle 6 Monate abzuhalten.
(3)Sollten die Regierungen der Provinzen Korgowska und Almachistan, denen gemäß des Assimilierungsvertrags die Freiheit gegeben ist, über ihre Vertreter selbst zu entscheiden, nicht mehr existent sein, zurück treten ohne eine Nachfolge zu hinterlassen oder aber nach über 2 Monaten keinen aktiven Pairs in der Duma haben, so kann die Regierung der Republik Schritte wie in §6 (1) und (2) genannt ergreifen. Jene Vertreter sind dann nur so lange im Amt, bis die Provinzen Korgowska und/oder Almachistan über die Neuregelung ihrer Föderationsratsvertreter entschieden haben.
(4)In allen Fällen gilt das Wahlgesetz.
§ 6 Provinzexekution Bundesexekution
(1) (a) Sollte eine Provinz ein Föderationssubjekt mit eigener Regierung nach mehreren Versuchen über einen Zeitraum von über länger als 2 Monaten einen Monat über keine Regierung oder funktionale Verwaltung verfügen, so hat die Regierung der Föderalen Republik Andro das Recht, mit der Mehrheit der Duma oder durch , die Exekution über diese Provinz dieses Föderationssubjekt zu verhängen.
(b) Die Bundesexekution wird durch Antrag des Innenminister mit Bestätigung durch einfache Mehrheit der Duma verhängt.
© wird die Bestätigung der Duma nicht innerhalb einer Woche gefasst, kann der Innenminister mittels einer Ukas die Bundesexekution verhängen.
(2)Sollte Punkt (1) eintreten hat die Föderale Republik das Recht die volle Gewalt in der exekutierten Provinz diese Provinz dem exekutierten Föderationssubjekt zu übernehmen. Sie muss dafür sorgen, dass die Provinz das Föderations-subjekt künftig eine eigenständige Regierung hervorbringen kann. Hierzu sind Wahlen spätestes nach Ablauf eines Monats nach Verkündung der Bundesexekution zu dieser auszuschreiben.
(3)Es ist der Föderalen Republik erlaubt, Eingriffe in die Verfassung der Provinz des Föderationssubjektes vorzunehmen. Dies muss aber von den Bürgern der Provinz genehmigt des Föderationssubjektes in einer Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
(4)Sollten die Provinzen Almachistan oder Korgowska betroffen sein, so muss der Assimilierungsvertrag berücksichtigt werden. Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit der Zustimmung der Bevölkerung und der Regierung der jeweiligen Provinz mittels Volksabstimmung durch einfache Mehrheit möglich.
(5)Die Exekution über eine Provinz ein Föderationssubjekt ist solange gültig, bis die jeweilige Provinz das jeweilige Föderationssubjekt eigenständig eine neue Verfassung erarbeitet oder eine Vorlage bestätigt und eine Regierung hervorbringt.
Die Exekution ist ab diesem Zeitpunkt automatisch beendet.
(6)Die Duma oder der Föderationsgerichtshof können Exekutionen vorzeitig beenden.