24.09.2014, 17:18
Wasche Kolega,
das Bildungsgesetz ist zum Teil nicht mehr aktuell und bedarf einer Aktualisierung.
Sie sehen, dass es im bisherigen Gesetz einge Mängel gab. Nun werden alle Fächer ergänzt, sowie die möglichen Schulformen eingetragen. Es muss ein Chaos als Schulformen dringend verhindert werden. Auch sollen die Oblaste und Provinzen in die Verantwortung für die Bildung genommen werden.
das Bildungsgesetz ist zum Teil nicht mehr aktuell und bedarf einer Aktualisierung.
Präambel
Dieses Gesetz dient der Schul- und Hochschulorganisation, zur Vereinheitlichung von Bildungsstandards, sowie der Möglichkeit von Anerkennungen ausländischer Bildungsabschlüsse.
§ 1 Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen der Föderalen Republik Andro untersteht der staatlichen Aufsicht. Letztinstanzliche Behörde ist das Innenministerium. Der oberste Dienstherr aller im Dienst der Schule stehenden ist der Innenminister.
(2) Der Besuch staatlicher Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittelfreiheit wird gewährleistet.
(3) Staatliche Schulen verwalten sich selbst. Ihr steht ein die Lehrerausbildung bestandener Schuldirektor vor.
(4) Jeder Schule wird je nach Schülerzahl ein zweckungebundenes Budget zugewiesen. Bei speziellen Ausgaben können weitere finanzielle Mittel beim Finanzministerium beantragt werden.
(5) An allen staatlichen Schulen ist für die Verpflegung der Schüler zu sorgen. Kostenträger ist jeweils der Oblast mit 20%, das Gouvernement mit 20%, die Provinz mit 20% und die Republik mit 20% der Kosten. Die übrigen 20% sind von den Schülern bzw. Eltern zu decken.
§ 2 Schulpflicht
(1) Jedes in Andro geborene und lebende Kind muss zwischen dem 5. und 7. Lebensjahr den Schulbesuch aufnehmen.
(2) Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Bestehen einer staatlich anerkannten Schulabschlussprüfung.
(3) Über die Schulfähigkeit eines Kindes entscheidet ein Schularzt, der von den Oblasten Provinzen ernannt und besoldet werden.
(4) Kommt ein Kind nicht der Schulpflicht nach, ist die zuständige Schulbehörde dazu ermächtigt, geeignete Zwangsmaßnahmen durchzuführen, die eine Erfüllung der Schulpflicht gewährleisten.
(6) Außerschulische Bildung unterliegt nicht der Schulpflicht.
§ 3 Schulformen
(1) Staatliche Schulen gliedern sich in
-Grundschulen (Primärstufe) mit der 1-4 Klasse
-Gesamtschulen (Sekundarstufe I) 5-9 Klasse
-Gymnasien (Sekundarstufe I+II) 5-11 Klasse
-Förderschulen (Sekundarstufe I) 5-9 Klasse
-Berufsschulen, College und Lyzeen (Sekundarstufe II+) 10-13 Klasse
-Kadettenanstalten- und Schulen (Primär,- und Sekundarstufe I-II+) 1-13 Klasse
(2) Kadettenanstalten übernehmen die kompletten Unterbringungs- und Versorgungskosten ihrer Schüler. Eine Schulnahe Unterbringung in Schülerwohnheimen wird gewährleistet.
§ 4 Schuldauer
(1) Alle Schulpflichtigen haben eine Schulzeit von im Regelfall neun Jahren zu leisten um die Sekundarstufe I abzuschließen. Die Gliederung der Schulzeit erfolgt in 27 Trimester à drei Monate. Jedes Trimester schließt mit einer Klausur.
Die Einteilung in Trimester erfolgt folgendermaßen:
1.August - 31.Oktober
15. Dezember - 15. Februar
1. März - 30. Mai
(2) Der Lerninhalt für jedes Trimester wird per Erlass durch den Innenminister festgelegt.
(2a) Die Beendigung der Sekundarstufe I dient der Befähigung zur Ausbildung bzw. Ausbildungsreife.
(3) Die Sekundarstufe II bildet als fakultativer Abschnitt eine zweijährige Lernzeit von 6 Trimestern.
§ 5 Notengebung
(1) Die Notengebung obliegt dem Fachlehrer und ist objektiv.
(2) Die Notengebung sollte nach folgendem Maßstab vollzogen werden:
Note 1, 1.0, sehr gut
Note 1-, 1.3, sehr gut
Note 2+, 1.7, gut
Note 2, 2.0, gut
Note 2-, 2.3, gut
Note 3+, 2.7, befriedigend
Note 3, 3.0, befriedigend
Note 3-, 3.3, befriedigend
Node 4+, 3.7, ausreichend
Note 4, 4.0, ausreichend
Note 4-, 4.3, ausreichend - nicht bestanden
Note 5+, 4.7, mangelhaft - nicht bestanden
Note 5, 5.0, mangelhaft - nicht bestanden
Note 5-, 5.3, mangelhaft - nicht bestanden
Note 6+, 5.7, ungenügend - nicht bestanden
Note 6, 6.0, ungenügend - nicht bestanden
Die Note 4- muss dabei einer Leistung der fünfzigprozentigen Erwartung entsprechen. Der weitere Notenmaßstabvorgabe obliegt der Schule oder dem Einzellehrer nach Ermessen und Schwierigkeit der Kontrollen.
§ 6 Fächer
(1) An allen Schulen wird durchgängig gelehrt:
-Androisch
-in Regionen mit kulturellen Minderheiten gemäß Heterogenitätsgesetz zzgl. Sprache der Minderheit
-Mathematik
-Sport
-Naturkunde
-Religion/Ethik
(2) Ab der Sekundarstufe I werden folgende zzgl. zu (1) Fächer gelehrt:
-anstelle von Naturkunde folgt Chemie, Biologie, Physik
-Geschichte
-Geographie/Erdkunde
-Staatskunde/Politik
-Musik
-Kunst
-Informatik
-1. Fremdsprache (Albernisch oder Dreibürgisch)
(3) Ab der Sekundarstufe I werden folgende Wahlpflichtfächer angeboten, von denen die Schüler mindestens eins belegen müssen:
-Werkskunde/Technik
-Hauswirtschaft /Soziales
-Wirtschaft/ Verwaltung
-2. Fremdsprache (Albernisch, falls bereits Dreibürgisch gewählt wurde; Dreibürgisch, falls bereits Albernisch gewählt wurde. Alternativ dazu auch Meltanisch, Loisonisch, Novarisch, Chinopisch, Tenge, Altmedianisch)
(4) An Kadettenanstalten/schulen findet folgender Unterricht zusätzlich statt:
-Wehrsport/Wehrertüchtigung
-Waffenkunde
-Fähnrichausbildung
-Geopolitik
-Kartographie/Navigation
§ 7 - Schulabschluss
(1) Nach Abschluss der vollen Schulzeit von 11 Jahren erfolgt alternativ eine staatliche Prüfung zum magister artis oder magister naturalis.
(2) Der Schwerpunkt bei der staatlichen Prüfung zum magister artis liegt auf den Fächern
Mathe,
Androisch,
1 Fremdsprache,
Musik oder Kunst
Geschichte.
(3) Der Schwerpunkt bei der staatlichen Prüfung zum magister naturalis liegt auf den Fächern
Mathe,
Androisch,
1 Fremdsprache,
Physik
Chemie oder Biologie.
(4) Die Prüfungsaufgaben aller Abschlussprüfungen werden zentral durch den Innenminister festgelegt.
(5) Nur ein Magisterabschluss nach der Sekundarstufe II gilt als Studienbefähigung.
§ 8 Lehrerberuf
(1) Zum Lehrer berufen und zur Erteilung von Unterrichtsstunden an staatlichen Schulen befähigt ist, wer die entsprechende Fachkenntnis in seinem Bereich nachzuweisen in der Lage ist.
(1a) Hierzu bedarf es einer staatlichen Prüfung zur Eignung zur jeweiligen Schulart zwischen Grundschule, Gesamtschule und Gymnasium. Ein Lehrer muss mindestens über einen Magister- oder Diplomabschluss verfügen.
(2) Über die Einstellung von Lehrern entscheidet der jeweilige Schuldirektor in Rücksprache mit dem Innenministerium.
§ 9 Anerekennung von Abschlüssen im Ausland
1. Der Innenminister genehmigt die offizielle Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse, die im Ausland geprüft wurden.
2. Werden die Abschlüsse anderer Nationen vertraglich anerkannt, werden diese automatisch in Andro zugelassen.
§ 10 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dessen Verkündung in Kraft. Er ersetzt das bislang geltende Reichsschulgesetz.
Dieses Gesetz dient der Schul- und Hochschulorganisation, zur Vereinheitlichung von Bildungsstandards, sowie der Möglichkeit von Anerkennungen ausländischer Bildungsabschlüsse.
§ 1 Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen der Föderalen Republik Andro untersteht der staatlichen Aufsicht. Letztinstanzliche Behörde ist das Innenministerium. Der oberste Dienstherr aller im Dienst der Schule stehenden ist der Innenminister.
(2) Der Besuch staatlicher Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittelfreiheit wird gewährleistet.
(3) Staatliche Schulen verwalten sich selbst. Ihr steht ein die Lehrerausbildung bestandener Schuldirektor vor.
(4) Jeder Schule wird je nach Schülerzahl ein zweckungebundenes Budget zugewiesen. Bei speziellen Ausgaben können weitere finanzielle Mittel beim Finanzministerium beantragt werden.
(5) An allen staatlichen Schulen ist für die Verpflegung der Schüler zu sorgen. Kostenträger ist jeweils der Oblast mit 20%, das Gouvernement mit 20%, die Provinz mit 20% und die Republik mit 20% der Kosten. Die übrigen 20% sind von den Schülern bzw. Eltern zu decken.
§ 2 Schulpflicht
(1) Jedes in Andro geborene und lebende Kind muss zwischen dem 5. und 7. Lebensjahr den Schulbesuch aufnehmen.
(2) Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Bestehen einer staatlich anerkannten Schulabschlussprüfung.
(3) Über die Schulfähigkeit eines Kindes entscheidet ein Schularzt, der von den Oblasten Provinzen ernannt und besoldet werden.
(4) Kommt ein Kind nicht der Schulpflicht nach, ist die zuständige Schulbehörde dazu ermächtigt, geeignete Zwangsmaßnahmen durchzuführen, die eine Erfüllung der Schulpflicht gewährleisten.
(6) Außerschulische Bildung unterliegt nicht der Schulpflicht.
§ 3 Schulformen
(1) Staatliche Schulen gliedern sich in
-Grundschulen (Primärstufe) mit der 1-4 Klasse
-Gesamtschulen (Sekundarstufe I) 5-9 Klasse
-Gymnasien (Sekundarstufe I+II) 5-11 Klasse
-Förderschulen (Sekundarstufe I) 5-9 Klasse
-Berufsschulen, College und Lyzeen (Sekundarstufe II+) 10-13 Klasse
-Kadettenanstalten- und Schulen (Primär,- und Sekundarstufe I-II+) 1-13 Klasse
(2) Kadettenanstalten übernehmen die kompletten Unterbringungs- und Versorgungskosten ihrer Schüler. Eine Schulnahe Unterbringung in Schülerwohnheimen wird gewährleistet.
§ 4 Schuldauer
(1) Alle Schulpflichtigen haben eine Schulzeit von im Regelfall neun Jahren zu leisten um die Sekundarstufe I abzuschließen. Die Gliederung der Schulzeit erfolgt in 27 Trimester à drei Monate. Jedes Trimester schließt mit einer Klausur.
Die Einteilung in Trimester erfolgt folgendermaßen:
1.August - 31.Oktober
15. Dezember - 15. Februar
1. März - 30. Mai
(2) Der Lerninhalt für jedes Trimester wird per Erlass durch den Innenminister festgelegt.
(2a) Die Beendigung der Sekundarstufe I dient der Befähigung zur Ausbildung bzw. Ausbildungsreife.
(3) Die Sekundarstufe II bildet als fakultativer Abschnitt eine zweijährige Lernzeit von 6 Trimestern.
§ 5 Notengebung
(1) Die Notengebung obliegt dem Fachlehrer und ist objektiv.
(2) Die Notengebung sollte nach folgendem Maßstab vollzogen werden:
Note 1, 1.0, sehr gut
Note 1-, 1.3, sehr gut
Note 2+, 1.7, gut
Note 2, 2.0, gut
Note 2-, 2.3, gut
Note 3+, 2.7, befriedigend
Note 3, 3.0, befriedigend
Note 3-, 3.3, befriedigend
Node 4+, 3.7, ausreichend
Note 4, 4.0, ausreichend
Note 4-, 4.3, ausreichend - nicht bestanden
Note 5+, 4.7, mangelhaft - nicht bestanden
Note 5, 5.0, mangelhaft - nicht bestanden
Note 5-, 5.3, mangelhaft - nicht bestanden
Note 6+, 5.7, ungenügend - nicht bestanden
Note 6, 6.0, ungenügend - nicht bestanden
Die Note 4- muss dabei einer Leistung der fünfzigprozentigen Erwartung entsprechen. Der weitere Notenmaßstabvorgabe obliegt der Schule oder dem Einzellehrer nach Ermessen und Schwierigkeit der Kontrollen.
§ 6 Fächer
(1) An allen Schulen wird durchgängig gelehrt:
-Androisch
-in Regionen mit kulturellen Minderheiten gemäß Heterogenitätsgesetz zzgl. Sprache der Minderheit
-Mathematik
-Sport
-Naturkunde
-Religion/Ethik
(2) Ab der Sekundarstufe I werden folgende zzgl. zu (1) Fächer gelehrt:
-anstelle von Naturkunde folgt Chemie, Biologie, Physik
-Geschichte
-Geographie/Erdkunde
-Staatskunde/Politik
-Musik
-Kunst
-Informatik
-1. Fremdsprache (Albernisch oder Dreibürgisch)
(3) Ab der Sekundarstufe I werden folgende Wahlpflichtfächer angeboten, von denen die Schüler mindestens eins belegen müssen:
-Werkskunde/Technik
-Hauswirtschaft /Soziales
-Wirtschaft/ Verwaltung
-2. Fremdsprache (Albernisch, falls bereits Dreibürgisch gewählt wurde; Dreibürgisch, falls bereits Albernisch gewählt wurde. Alternativ dazu auch Meltanisch, Loisonisch, Novarisch, Chinopisch, Tenge, Altmedianisch)
(4) An Kadettenanstalten/schulen findet folgender Unterricht zusätzlich statt:
-Wehrsport/Wehrertüchtigung
-Waffenkunde
-Fähnrichausbildung
-Geopolitik
-Kartographie/Navigation
§ 7 - Schulabschluss
(1) Nach Abschluss der vollen Schulzeit von 11 Jahren erfolgt alternativ eine staatliche Prüfung zum magister artis oder magister naturalis.
(2) Der Schwerpunkt bei der staatlichen Prüfung zum magister artis liegt auf den Fächern
Mathe,
Androisch,
1 Fremdsprache,
Musik oder Kunst
Geschichte.
(3) Der Schwerpunkt bei der staatlichen Prüfung zum magister naturalis liegt auf den Fächern
Mathe,
Androisch,
1 Fremdsprache,
Physik
Chemie oder Biologie.
(4) Die Prüfungsaufgaben aller Abschlussprüfungen werden zentral durch den Innenminister festgelegt.
(5) Nur ein Magisterabschluss nach der Sekundarstufe II gilt als Studienbefähigung.
§ 8 Lehrerberuf
(1) Zum Lehrer berufen und zur Erteilung von Unterrichtsstunden an staatlichen Schulen befähigt ist, wer die entsprechende Fachkenntnis in seinem Bereich nachzuweisen in der Lage ist.
(1a) Hierzu bedarf es einer staatlichen Prüfung zur Eignung zur jeweiligen Schulart zwischen Grundschule, Gesamtschule und Gymnasium. Ein Lehrer muss mindestens über einen Magister- oder Diplomabschluss verfügen.
(2) Über die Einstellung von Lehrern entscheidet der jeweilige Schuldirektor in Rücksprache mit dem Innenministerium.
§ 9 Anerekennung von Abschlüssen im Ausland
1. Der Innenminister genehmigt die offizielle Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse, die im Ausland geprüft wurden.
2. Werden die Abschlüsse anderer Nationen vertraglich anerkannt, werden diese automatisch in Andro zugelassen.
§ 10 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dessen Verkündung in Kraft. Er ersetzt das bislang geltende Reichsschulgesetz.
Sie sehen, dass es im bisherigen Gesetz einge Mängel gab. Nun werden alle Fächer ergänzt, sowie die möglichen Schulformen eingetragen. Es muss ein Chaos als Schulformen dringend verhindert werden. Auch sollen die Oblaste und Provinzen in die Verantwortung für die Bildung genommen werden.