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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
Haushaltsplan für die Zeit vom 1.05.2014 bis zum 30.08.2014

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 247,5 Mrd. ARW (-20)
-Verwaltung: 40 Mrd. ARW
-Polizei: 25 Mrd. ARW (-10)
-Feuerwehr: 5,0 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 0,5 Mrd. ARW
-Soziales: 61,5 Mrd. ARW
-Gesundheit: 32,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 10,5 Mrd. ARW
-Bildung: 28,5 Mrd. ARW (-6)
-Kultur: 17,5 Mrd. ARW
-Forschung: 21 Mrd. ARW (-8)
-Justiz: 2 Mrd. ARW

Verteidigung: 50 Mrd. ARW (+5)
-Landstreitkräfte: 18,1 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 10,15 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 11,75 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW
-SFR: 5 Mrd. ARW (+5)

Finanzen: 87,35 Mrd. ARW
-Wirtschaft: 18 Mrd. ARW
-Arbeit: 18 Mrd. ARW
-Verkehr: 12 Mrd. ARW
-Bau: 23 Mrd. ARW
-Androische Staatspost: 1,4 Mrd. ARW
-Androische Staatsbahn: 2 Mrd. ARW
-LURAN: 11 Mrd. ARW
-Föderale Finanzaufsicht: 0,50 Mrd. ARW
-ADWR: 1 Mrd. ARW
-NZfa: 1 Mrd. ARW

Äußeres: 0,45 Mrd. ARW
-Diplomatisches Korps: 0,35 Mrd. ARW
-Verwaltung: 0,1 Mrd. ARW
-Entwicklungshilfe: 0 Mrd. ARW

Präsidialamt: 1 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

Schuldentilgung: 15 Mrd. ARW (+15)
------------------------------
Kreditaufnahme: 0 Mrd. ARW
-----------------------------
Altschulden: 27,95 Mrd. ARW
Neue Schulden: 0 Mrd. ARW
Schuldenabbau: 15 Mrd. ARW (+15)
Gesamtschulden: 12,95 Mrd. ARW (-15)
------------------------------
Staatsanleihen: 10 Mrd. ARW
------------------------------
Vermögen des NZfA: 2 Mrd. ARW
Vermögen des ADWR: 2 Mrd. ARW
Gesamtvermögen: 4 Mrd. ARW
-----------------------------
Mehreinnahmen Januar 2014 bis April 2014: +10 Mrd. ARW
Gesamt Einnahmen: 384,15 Mrd. ARW (+10)

Mehrausgaben Mai 2014 bis August 2014:
...
Gesamt Ausgaben: 384,05 Mrd. ARW (-19)
Differenz: 0 Mrd. ARW (ohne Kredit) (-21)


Die Duma hat den Etat genehmigt.

Ich erinnere zudem an die Gesetze oben.
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Bitte nich verkünden.



Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Föderalen Republik Andro und des Medianischen Imperiums

In der Verantwortung für ein friedliches Zusammenleben der Völker und Nationen,
in der Hoffnung auf die Überwindung der Verstimmungen in der Vergangenheit,
und mit der Absicht zwischen ihren Nationen eine konstruktive und nachhaltige Kooperation einzugehen,
beschließen die Regierungen der Föderalen Republik Andro und des Medianischen Imperiums folgendes Abkommen;



1. Die Staaten Föderalen Republik Andro und Medianisches Imperium erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an, und anerkennen die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit der Grenzen.

2. Die Regierungen der genannten Staaten bekräftigen den Willen zu regelmäßigen diplomatischen Konsultationen, und beschließen - im Interesse einer zukunftfähigen Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen -auf jederlei offene oder verdeckte feindlichen Handlungen gegeneinanderzu verzichten.

3. Die Regierungen streben eine engere Zusammenarbeit in wirtschaftlichen und kulturellen Fragen an. Sie fördern den Austausch von Wissen und Gütern, welche dem Frieden und dem Fortschritt der Völkerdienen. Gemeinsame Messen oder gleichartige Wirtschaftsausstellungen betrachtet man als erstebenswert. Beide Regierungen fördern private oder institutionelle Reisen in das jeweilige andere Land, und ermöglichen als Gastgeber entsprechender Delegationen, jenen volle Reisefreiheit und Unterstützung bei Versuchen die kulturellen und regionalen Eigenheiten zu erleben.

4. Die Regierungen befürworten eine ausgiebige Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen der Föderalen Republik Andro und des Medianischen Imperiums und setzen sich dafür ein. Austauschprogramme und multinationale Seminare werden gefördert.

5. Die Regierungen beider Signatarstaaten bekräftigen den Willen zu einer guten Nachbarschaft und berücksichtigt das besondere Sicherheitsinteresse beider Nationen in der entsprechenden Region. Weiter sichern sich die Signatarstaaten gegenseitige Unterstützung in Notsituationen zu. Darüber hinaus betrachtet man den Schutz der einzigartigen Flora und Fauna der Nordpolarregion als gemeinsames Anliegen.

6. Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.


Für die Föderale Republik Andro
Mischa L. Solowjow
[Bild: post-869-0-61330300-1400190681.png]

Außenminister der Föderalen Republik Andro

Mehregaan al Talib
Imperator

[Bild: gallery_515_11_839.png]


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Agrément des US Konsuls. Ich empfehle die Annahme.
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übermittelt dem Präsidenten herzliche Glückwünsche des bergischen Staatspräsidenten und verleiht dessen Wunsch Ausdruck, in Bälde wieder zusammenzutreffen.
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Die Duma hat die folgenden Gesetz beschlossen. Ich bitte nun um Verkündung.


Gesetz über die Mitwirkung von Parteien im Staat

§ 1 Definition
(1) Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, an Wahlen teilzunehmen sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
a) Parteien tragen zur Willensbildung der Bevölkerung bei und dienen als Mittler zwischen Bürgern und Staat.
b) Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
c) Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(2) Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3) Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4) Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5) Parteien sind keine Vereine.
(6) Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§ 2 Gründung einer Partei
(1) Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2) Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
(4) Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§ 3 Verbot oder Auflösung einer Partei
(1) Eine Partei auf Republikebene kann aufgelöst werden wenn sie:
-an zwei Dumawahlen und zwei Präsidentschaftswahlen in direkter Folge nicht teilgenommen hat
-sie keine aktiven Mitglieder mehr hat
(2) Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift gerichtlich nachgewiesen wird. Nur der Oberste Gerichtshof kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) muss eine der folgenden Bedingungen gegeben sein:
-Verfassungsfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
(4) Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

§ 4 Meldepflicht
(1) Parteien müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2) Das Innenministerium muss Parteien über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteien- und Vereinsgesetz.


Gesetz über den androischen Nationalfonds (GaNa)

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Struktur, die Leitung und die Ziele des androischen Nationalfonds.

§ 2 Ziel
Der androische Nationalfonds ist ein öffentlicher Fonds, welcher der Wohlfahrt des androischen Volkes und der Diversifizierung der androischen Volkswirtschaft dient.

§ 3 Struktur
(1) Der androische Nationalfonds steht unter der Aufsicht der androischen Zentralbank. Er wird von einem aus sechs Personen bestehenden Verwaltungsrat geführt, welche hälftig vom föderalen Finanzministerium und der androischen Zentralbank für eine Amtszeit von zehn Jahren ernannt werden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen anerkannte Experten der Finanzwirtschaft mit Erfahrung in der Verwaltung von Geldfonds sein. Sie müssen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Ökonomie verfügen und einwandfrei beleumundet sein.
(3) Eine Entlassung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit ist nur aus einem besonders wichtigen Grund zulässig. Hierzu zählt insbesondere eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Wirtschaftsstraftat.
(4) Der Verwaltungsrat führt das operative Geschäft des Nationalfonds. Er ist der androischen Zentralbank quartalsweise Rechenschaft schuldig. Ansonsten führt er das Geschäft aber in jeder Hinsicht unabhängig. Er ist frei von Weisungen und Anordnungen jeder Art. Der Verwaltungsrat hat vierteljährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in welchem er Auskunft über das zurückliegende Quartal gibt. Hierzu zählen insbesondere die Einnahmen, die Investments, die erwirtschafteten Renditen, sowie die durchgeführten Ausschüttungen.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine ihrem Amt und ihrer Verantwortung entsprechenden angemessenen Vergütung.

§ 4 Einnahmen des Fonds und Investitionen
(1) Die Einnahmen des Fonds speisen sich aus dem Verkauf der androischen Erdöl- und Erdgasvorräte und der erwirtschafteten Rendite des Fonds.
(2) Die Einnahmen des Fonds sind stets zu investieren.
(3) Die Investitionen müssen den Standards einer angemessenen kaufmännischen Vorsicht entsprechen.

§ 5 Ausschüttungen des Fonds
(1) Ausschüttungen des Fonds sind nur durch Beschluss des Verwaltungsrates mit mindestens vier seiner Stimmen zulässig.
(2) Ausgeschüttet werden dürfen höchstens zehn Prozent der erwirtschafteten jährlichen Rendite.
(3) Die Ausschüttung darf nur zugunsten des Staatshaushaltes erfolgen.

§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt die föderale Uka über die Gründung des androischen Zukunftsfonds
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Ich erinnere.
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[Bild: Duma_Wappen.png]

Gemäß §10. der GO der Duma hat die DPA Fraktion die folgenden Fragen an die Regierung übermittelt mit der Aufforderung diese in der Duma zu beantworten.

[doc]
1. Wird der Präsident noch einen Innenminister und einen Finanzminister ernennen?
2. Wenn ja, wen und wann?
3. Wie sieht die Regierung ihre eigene Arbeitsfähigkeit an, im Bezug auf zwei vakante Ministerstellen?
4. Welche Arbeit und/oder Berichte kann der Verteidigungsminister der Duma vorweisen. Hier im Bezug auf das Militärgesetz und dem Quartalsbericht zur Wehrbereitschaft und Zustand der Armee.



Der Präsident
Koskow, den 24.8.2014

[/doc]
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Die Duma hat den folgenden Vertrag und Gesetz beschlossen:

Vertrag über die Polgebiete


Artikel 1 Grundlagen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieses Vertrages erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.
(2) Die Vertragspartner erkennen keine Hoheitsansprüche von irgendjemanden an Polgebiete an noch werden Sie selbst welche erheben.
(3) Die Vertragspartner sind dazu berechtigt Verletzungen des Vertragstextes zu ahnden.

Artikel 2 Schutz der Polgebiete
(1) Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
Ausgenommen davon sind Maßnahmen die aufgrund von 1 (3) getroffen werden. Diese sind zeitlich und inhaltlich so gering wie möglich zu halten.
(2) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(3) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Staates der sie betreibt.
(4) Die Staaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.
(4) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Staaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
Sie verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.
(5) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(6) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken. Hier legt jeder Vertragspartner für seine Staatsangehörigen ein verantwortungsvolles fischbares Kontigent fest.
(7) Die Gewässer, welche sich in den definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(8) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(9) Die zivile Luftfahrt im definierten Luftraum ist frei und unbeschränkt, die militärische Luftfahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Luftfahrt" fällt ein jedes Luftfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Luftfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Luftfahrzeuge dient.
(10) Die unterzeichneten Staaten kommen darin überein gemeinsam die Polizeihoheit über das genannten Gebiet auszuüben und in Abstimmung eine Multinationale Polizeitruppe einzusetzen welche Straftaten in dem Gebiet unterbindet. Es findet dabei das Strafrecht des Staates Anwendung welcher die nächstgelegene Forschungsstation betreibt.

Artikel 3 Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.

Artikel 4 Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert haben.


Begleitgesetz zum Polvertrag (BGPol)

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert die nationalen Bestimmungen entsprechend des internationalen Polvertrags.

§2. Änderungen
1. Die "Uka über die Verwaltung des androischen Arktisterritoriums" wird aufgehoben. Die FAUA wird aufgelöst, ihre Aufgaben zur zivilen Verwaltung der androischen Forschungsstationen geht in das Innenministerium über.
2. Die "Uka über die Errichtung eines Naturschutzgebietes innerhalb des androischen Arktisterritoriums" wird aufgehoben.
3. §4. des Gesetz über die Hoheitsgebiete (HoGG) wird gestrichen.
4. §3 (7) des HoGG wird wie folgt geändert:

(7) Vom 85° östlicher Länge bis zum 160° östlicher Länge und bis zur internationalen Grenze der Arktis, erstreckt sich die internationale Schutzzone.

5. §5. des HoGG wird zu §4.

§3. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt erst mit der Ratifizierung des Polvertrags sowie der Verkündung im Gesetzesblatt in Kraft.
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'Die Duma hat das folgende Gesetz geändert:


Gesetz zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes

§1. Dieses Gesetz ergänzt zu §1. den (3)(b) Absatz wie folgt:
Bei einem nicht-slawischen Namen bzw. einem Namen nicht-mostowskawischer Abstammung ist die Eintragung des Vatersnamen im Pass fakultativ. Bei der Einbürgerung muss der Name dennoch, soweit bekannt, mitgeteilt werden. Betroffen von dieser Regelung sind die Völker gemäß Heterogenitätsgesetz §2. (2)., namentlich Ratharier, Karolen und Eranier, inklusive Almachen, exklusiv der Krolockskis.

sowie

Änderung des §1
(2) Folgende Daten müssen angegeben werden:
-Vorname (im Profil)
-Vatersname (im Profil)
-Nachname (im Profil)
-Geburtstag (im Profil)
-Provinz (im Profil)
-Wohnsitz (im Profil)
-andere Staatsbürgerschaften (im Profil)

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Die Duma hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des "Gesetz über die Rechte der verschiedenen rassischen und ethnischen Volksgruppen ", kurz Heterogenitätsgesetz

§1. Allgemeines
1. Dieses Gesetz ändert §2. des Heterogenitätsgesetz wie folgt:

(1) Die fünf großen Volksgruppen (Majoritäten) in Andro sind
-Mostowskajer
-Korgowskawen
-Wiltuwijer
- Ribirer
-Almachen
(2) Kleinere Volksgruppen (Minoritäten) sind
-Krolockskis
-Ratharier
-Karolen
-Eranier
-Mawetter
(3) Auch Migranten und geduldete Ausländer zählen zu Minderheiten.
(4) Ausländer erhalten allerdings keine eigenen Verwaltungszonen.

2. In dem Gesetz werden alle fehlenden großen "B"s ersetzt.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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