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Föderales Amtsblatt
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Uka über die Weiternutzung privater Betriebe durch den Staat

Hiermit erhält das Finanzministerium die Möglichkeit, Direktoren als Interims Firmenleiter einzusetzen, bei Unternehmen, dessen Führung vakant oder nicht auffindbar ist.
Dies muss geschehen, wenn ein Unternehmen eine besondere Rolle für die nationale Sicherheit, die wirtschaftlich-finanzielle Stabilität des Landes oder für die Funktion der Infrastruktur notwendig ist. Entsprechend ist es nicht aufzulösen oder zu liquidieren.


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Der Finanzminister
Koskow, den 15.3.2014
Zitieren
[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=190]

Bundesgesetzblatt
- Ausgabe März 2014 -

[doc]Subventions und Förderungsgesetz (SuFöGe)

§1. Allgemeines
(1) Dieses Gesetz ermächtigt das Finanzministerium Subventionen und weitere Fördermittel materieller wie finanzieller Art für androische Betriebe bereit zu stellen.
(2) Das Finanzministerium stellt per Uka fest, welche Wirtschaftsbereiche förderungswürdig sind.
(3) Unternehmen die diesen Bereichen nicht angehören, können keine Subvention erhalten.

§2. Höhe und Bezug der Förderung
(1) Jedes in Andro registrierte Unternehmen kann staatliche Subventionen oder Fördermittel beziehen. Diese sind beim Finanzministerium zu beantragen.
(2) Die Fördergelder wie Mittel müssen innerhalb Andros verbleiben und dürfen nicht ins Ausland transferiert werden.
(3) Dauer wie Höhe der Bezüge werden vom Finanzministerium individuell festgelegt.
(4) Unternehmen die Subventionen beziehen, müssen einen halbjährlichen Wirtschaftsbericht an das Finanzministerium abliefern.
(5) Unternehmen die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, können keine Subventionen erhalten. Gleiches gilt für Firmen, dessen Finanzierungskonzept als nicht nachhaltig eingestuft wurde.
(6) Ausländische Firmen die Subventionen erhalten, müssen vertraglich garantieren, dass sie sich an die Auflagen halten. Weiterhin muss ihr Heimatstaat zustimmen, im Falle eines Vergehens die juristische Arbeit Andros zu unterstützen.

§3. Höhe der Maximalsubventionen
(1) Das Finanzministerium muss entsprechende Rücklagen bilden, um die Subventionen zu decken.
(2) Alle zur Verfügung gestellten Subventionen und Fördermittel dürfen niemals 10% der Einnahmen des Etats überschreiten und dürfen die Neuverschulgung niemals um mehr als 20% steigen lassen.

§4. Sicherungsübereignung
Im Falle einer drohenden Insolvenz oder eines Subventionsmissbrauchs werden ausländische Unternehmen dazu verpflichtet, ihr Eigentum an den in Andro eingebrachten Produktionsmitteln an eine Regierungsagentur zu übereignen, welche als Treuhänder verfügt. Das betroffene Unternehmen darf jedoch weiterhin ihr Eigentum ungehindert nutzen. Nur für den Fall, dass das Unternehmen gegen die gesetzten Auflagen verstößt und nicht bereit ist die Subventionen zurückzuzahlen darf das Sicherungseigentum durch den Staat verwertet werden und auf diesem Wege die Rückzahlung der Subventionen sicherstellen.

§5. Missbrauch
(1) Wer ohne Berechtigung Fördermittel bezieht, macht sich strafbar und wird mit dem Entzug der Förderung sowie der Verpflichtung zur vollen Rückzahlung bestraft. Weiterhin kann ein Gericht in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als 10 Tagen sowie eine Strafzahlung von bis zu 10% der Fördersumme anordnen.
(2) Wer Subventionen oder sonstige Fördermittel illegal in das Ausland transferiert, verliert seine Arbeitserlaubnis in Andro. Das betroffene Unternehmen kann durch den Staat aufgelöst werden.

§6. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft



Gesetz über den Jugendschutz

Präambel
Dieses Gesetz regelt die besondere Rechtsstellung Kinder und Jugendlicher, sowie ihren Schutz vor jugendgefährdenden Inhalten und Gefahren.

§ 1 Definition
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Personen, welche noch nicht volljährig sind.
(2) Wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (Jugendlicher), ist noch nicht volljährig.

§ 2 Jugendgefährdende Inhalte

(1) Mediale Inhalte (insbesondere Film, Fernsehen, Literatur, Musik), welche im hohen Maße dazu geeignet sind die persönliche und geistige Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden, dürfen an diese Personengruppe nicht zugänglich gemacht oder sonstwie abgegeben werden.
(2) Das föderale Innenministerium prüft, ob ein Medium im hohen Maße geeignet ist die persönliche und geistige Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ergreift das föderale Innenministerium geeignete Maßnahmen um die Verbreitung oder Zugänglichmachung des Mediums zu verhindern.

§ 3 Alkohol und Tabak

(1) Der Genuss von Alkohol mit mehr als 3 Volumenprozent Alkohol, sowie von Tabakerzeugnissen ist erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet.
(2) Die Abgabe alkoholischer oder tabakhaltiger Substanzen entgegen Absatz 1 ist verboten.

§ 4 Wirtschaftliche Tätigkeit

(1) Hat eine Person das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind von ihr abgegebene Willenserklärungen nichtig.
(2) Hat eine Person das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, so bedürfen von ihr abgegebene Willenserklärungen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Hiervon ausgenommen sind Willenserklärungen, die ein überschaubares Geschäft zum Inhalt haben und von der Person mit ihren eigenen Mitteln bewerkstelligt wird.
(3) Betreibt eine noch nicht volljährige Person ein Erwerbsgeschäft oder befindet Sie sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Person für den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder dem Bereich der Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit zu sprechen.

§ 5 Haftungsfreistellung

(1) Eine Person, welche das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, dem Sie einen anderen zufügt nicht verantwortlich.
(2) Eine Person, welche das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, dem Sie einen anderen zufügt nur verantwortlich, soweit sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit bei der Tatbegehung besessen hat.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind für den Schaden, den eine nicht volljährige Person, für welche sie das Sorgerecht innehaben, einem anderen zufügt stets verantwortlich, unabhängig ob ihnen ein sonstiges Verschulden zur Last fällt. Sie haften hierbei gleichrangig als Gesamtschuldner.

§ 6 Straftaten

(1) Wer gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes verstößt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tage oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

§ 1. Allgemeines
1) Der Paragprah 5 wird geändert. Nach Paragraph 6 wird ein neuer Paragraph 7 eingefügt. Der bisherige Paragraph 7 wird zu Paragraph 8.

§5. Festlegung der Einfuhrzölle
(1)Alle gewerblichen Waren die nach Andro eingeführt werden und per LKW, Transportschiff oder Transportflugzeug eintreffen, sind mit 5% des Warenwertes zu verzollen, sofern und soweit durch einen Uka des Fiinanzministeriums oder des Präsidenten nichts anderes bestimmt wird.
(2)Privatpersonen können ihre Waren unverzollt in die Föderale Republik einführen. Jedoch besteht eine Zollverpflichtung von 5% des Warenwertes ab einer Menge von
-mehr als 200 Zigaretten oder 50 Zigarren
-3 Liter alkoholischer Getränke
-0,125 Liter Parfüm
-einer Menge von mehr als 5 Stück pro Kleidungstück oder Paar Socken
-einer Masse von über 500g pro Ware, wenn die Ware die Größe von Bürobedarf oder kleineren Handwerksmaterialien in Nagel- oder Schraubengröße hat.
- einer Menge von mehr als 5 Stück pro Ware.
(3)Einfuhrzölle können gesenkt werden oder entfallen, wenn diese Produkte betreffen, die in Andro nicht hergestellt werden können und importiert werden müssen. Über einen Erlass des Zolls entscheidet das Finanzministerium.

...

§7. Einfuhrkontingente
Das Finanzministerium ist dazu ermächtigt, Importquoten auf Waren festzulegen, die den androischen Markt schaden oder die Wettbewerbssituation negativ tangieren.


§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft.



Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§1. Allgemeines
(1)Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Wahlgesetz zu ändern.
(2)Paragprah 3 erhält die folgenden neuen Absätze

(6) Wer zum Zeitpunkt der Listenaufstellung, des Wahlregister oder der Wahl selbst durch einen Gerichtsbeschluss in einer androischen Strafvollzugsanstalt, einem Gefängnis, einem Arbeitslager oder einer sonstigen Art des Justizvollzugs befindet verliert für die Dauer des Aufenthalts sein aktives wie passives Wahlrecht.
(7) Wenn ein Gericht einen Straftäter zu einer Freiheitsstrafte verurteilt, kann das Gericht auch über die Dauer des Strafvollzugs ein Wahlverbot festlegen.


(3)Paragraph 6 wird wie folgt neu gefasst

(1) Eine Volksabstimmung kann erst dann gestartet werden, wenn von den Bürgern ein Gesetz zu einem spezifischem Thema der Duma vorgelegt, von dieser behandelt und abgelehnt wurde.
(2) Zur Initiierung einer Volksabstimmung, muss diese dem Wahlamt durch die Bürger offiziell gemeldet werden.
(3) Sobald das Wahlamt den Termin bestätigt, haben wir Bürger 10 Tage Zeit Unterschriften für die Durchführung einer Volksabstimmung einzuholen.
(4) Für die Durchführung einer Volksabstimmung müssen 25% der wahlberechtigten Bürger² sich in die Unterschriftenliste eintragen.
(5) Duma und die Regierung könnten unabhängig von Absatz (1) - (4) nach einem einfachen Mehrheitsbeschluss eine Volksabstimmung starten.
(6) Volksabstimmungen haben den zeitlichen Ablauf wie in §1 (3) und werden wie in §5 (1) durchgeführt.
(7) Eine Volksabstimmung ist dann gültig und gilt als angenommen, wenn mindestens 50% der wahlberechtigten Bürger² an ihr teilnehmen und von den Teilnehmern wiederum über 50% dieser ihre Zustimmung erteilen.
(8) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(9) Wenn die Verfassung oder ein Gesetz eine Volksabstimmung zu einem speziellen Thema vorsieht, so wird dieses vom Wahlamt nach Beauftragung durch die Regierung, eröffnet.
(10) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.


§2. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft-

²: alle Hauptidentitäten




Gesetz zur Änderung des Steuergesetzbuches

§1. Allgemeines
1. Dieses Gesetz ändert das bisherige Steuergesetz um den Paragprahen 13. Genusssteuer. Dieser folgt dem bisherigen §12.
2. Der bisherige §13. wird

§ 13 Genusssteuer
(1) Alkoholische Getränke mit einem Ethanolanteil von bis zu 6% werden mit einer Genusssteuer von 5% des Produktpreises belegt.
(2) Alkoholische Getränke mit einem Ethanolanteil von bis zu 50% werden mit einer Genusssteuer von 10% des Produktpreises belegt.
(3) Alkoholische Getränke mit einem Ethanolanteil von ab 51% werden mit einer Genusssteuer von 20% des Produktpreises belegt.
(4) Tabak wird mit einer Genusssteuer von 10% des Produktpreises belegt.

§ 14 Abschließende Bestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Steuergesetz. Es findet erstmals auf die Steuerbescheide vom 01.02.2014 Anwendung. Bereits erteilte Steuerbescheide behalten ihre Gültigkeit.



Einreise und Immigrationsgesetz (ErImG)

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einwanderung, den Aufenthalt, das Asyl, Visa, Arbeits- und Tourismusrecht.

§ 1 Visaerteilung
(1) Zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro ist ein gültiges Visum erforderlich.
(2) Zuständig für die Erteilung von Visa sind die Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie das androische Außenministerium der Föderalen Republik Andro.
(3) Ein Visumsantrag für ein einfaches touristisches Visum muss mindestens folgende Angaben enthalten.

[*]Vor-, und Zuname:
[*] Meldeadresse im Heimatstaat:
[*]Staatsangehörigkeit
[*]Aufenthaltsort in Andro:
[*]Dauer des Aufenthalts:
[*]Grund des Aufenthalts:

(4) Es werden folgende Arten von Visa unterschieden.
4a.) Touristikvisum: Das Touristikvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro für touristische Zwecke für höchstens dreißig Tage.
4b.) Geschäftsvisum: Das Geschäftsvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro zur Verfolgung geschäftlicher Zwecke für höchstens dreißig Tage. Zur Antragsstellung ist die Beifügung einer Einladung des androischen Geschäftspartners erforderlich.
4c.) Wissenschaftsvisum: Das Wissenschaftsvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro zum Zwecke der schulischen, universitären, wissenschaftlichen oder künstlerisch-kulturellen Betätigung. Seine Gültigkeitsdauer richtet sich nach der Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit; Sie beträgt jedoch höchstens 365 Tage. Zur Antragsstellung ist die Beifügung des Arbeitsvertrages oder eines entsprechenden anderen Dokumentes mit der entsprechenden androischen Einrichtung erforderlich.
4d.) Transitvisum: Das Transitvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in der Föderalen Republik Andro zum Zwecke der Durchquerung des Staatsgebietes. Seine Gültigkeitsdauer beträgt höchstens sieben Tage. Zur Antragsstellung sind die Reisepapiere beizufügen, welche eine entsprechende Transitabsicht belegen.
4e.) Kurzfristvisum: Das Kurzfristvisum berechtigt zur kurzfristigen Einreise und zum Aufenthalt in der Föderalen Republik Andro zum Zwecke des Transits zwischen den internationalen oder nationalen Flughäfen, Bahn- und Busstationen oder Seehäfen. Seine Gültigkeitsdauer beträgt höchstens vier Tage. Es ist an allen Grenzkontrollstellen beantragbar.
(5) Durch entsprechende zwischenstaatliche Abkommen kann geregelt werden, dass die Staatsbürger des anderen Vertragsstaates ganz oder teilweise von der Visumspflicht befreit sind.
(6) Ein Visumsantrag kann ohne Begründung abgelehnt werden.

§ 2 Einreise
(1) Die Einreise in die Föderale Republik Andro erfolgt ausschließlich über amtliche Grenzkontrollstellen der föderalen Polizei. Zur Einreise und zum Aufenthalt in der Föderalen Republik Andro ist die Mitführung eines internationalen Reisepasses des Herkunftsstaates erforderlich.
(2) Die Einreise in die Föderale Republik Andro kann jederzeit verweigert werden.
(3) Die Einreise in die Föderale Republik Andro ist zu verweigern, wenn
3a.) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einreisewillige an kriminellen, staatsfeindlichen oder terroristischen Aktivitäten beteiligt ist.
3b.) der Aufenthalt des Einreisewilligen in der Föderalen Republik Andro bedeutende androische Belange beeinträchtigen würde.
3c.) dem Einreisewilligen die Einreise in die Föderale Republik Andro durch rechtskräftige Entscheidung des föderalen Innenministeriums oder eines androischen Gerichtes die Einreise in die Föderale Republik Andro untersagt wurde.

§ 3 Aufenthalt
(1)Wer einen Ausländer beherbt hat hiervon unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeikommandatur Anzeige zu geben. Ein Unterlassen dieser Anzeige wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
(2) Sofern ein Visum in seinem räumlichen Gültigkeitsbereich beschränkt ist, so darf der Visumsinhaber die Grenzen dieses Gültigkeitsbereiches nicht verlassen. Die Gültigkeit kann für Provinzen, Gouvernements und Oblaste beschrännkt werden.

§ 4 Aufenthaltserlaubnis
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum ständigen Aufenthalt samt Wohnsitz- und Arbeitsplatznahme in der Föderale Republik Andro.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine befristete oder unbefristete Zeit erteilt werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 entzogen werden. Darüberhinaus kann sie entzogen werden, wenn ihr Inhaber durch ein androisches Gericht wegen einer Straftat verurteilt wird.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen.
4a.) Der Antragssteller verfügt über einen Arbeitsvertrag mit einem androischen Unternehmen oder möchte selbst ein Unternehmen in der Föderalen Republik Andro gründen.
4b.) Der Lebensunterhalt des Antragsstellers ist gesichert.
4c.) Der Antragssteller verfügt über einen einwandfreien Leumund.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt oder wird entzogen, wenn eine Voraussetzung gem. Abs. 4 nicht vorliegt oder späte wegfällt.

§ 5 Strafvorschriften
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstößt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tage oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Sieht dieses Gesetz vor, dass ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, so wird der Verstoß gegen diese Vorschrift mit Geldbuße bis zu 5.000 ARW bestraft.

§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt, gemäß der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ersetzt das bisherige Einreisegestez (EInG)

Koskwa 16.03.2014

[Bild: i304bxuwzy.png][/doc]
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Uka über den Abzug der androischen Finanzwerte aus Rataelon (DU)

Hiermit weisst das androische Finanzministerium an, dass sämtliche androischen Privat- wie Staatsvermögens- und Finanzwerte sowie Geldmittel und sonstigen monetären Mittel aus dem Staat Rataelon (DU) mit sofortiger Wirkung abzuziehen und zurück nach Andro zu transferieren sind.


[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=268]

Der Finanzminister
Koskow, den 07.4.2014
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[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=190]

Bundesgesetzblatt - Ausgabe April 2014 -

[doc]
Renzianisches Weltraumabkommen

Abschnitt 1 – Begründung der Renzianischen Weltraumföderation

Art. 1 Renzianische Weltraumföderation
(1) Es wird die „Renzianische Weltraumföderation“ begründet.
(2) Die Renzianische Weltraumföderation agiert als Dachverband der Weltraumbehörden der Mitglieder dieses Abkommens.
(3) Die Renzianische Weltraumföderation dient der gemeinsamen Koordination der Weltraumbehörden der Mitglieder dieses Abkommens der Erforschung des Weltraums, der Raumfahrt sowie deren Finanzierung. Sie dient der Planung und Durchführungen gemeinsamer Weltraummissionen in Forschung und Raumfahrt.

Art. 2 Direktorium
(1) Das Direktorium der Renzianischen Weltraumföderation besteht aus dem leitenden Direktor und den Leitern der staatlichen Weltraumbehörden der Mitglieder dieses Abkommen als Beisitzern. Sofern in einem Mitglied dieses Abkommens mehr als eine staatliche Weltraumbehörde besteht, wird einer deren Leiter von der Regierung des betreffenden Mitgliedes dieses Abkommens als Besitzer bestimmt.
(2) Der Direktor wird durch mit relativer Mehrheit durch die Vertreter der Mitglieder dieses Abkommens im Ständigen Ausschuss der ARS gewählt. Die Amtszeit dauert 6 Monate, Wiederwahl ist zulässig. Ein neuer Direktor kann jederzeit gewählt werden.
(3) Das Direktorium leitet die Geschäfte der Renzianischen Weltraumföderation und ist dabei den Vertretern der Mitglieder dieses Abkommens im Ständigen Ausschuss der ARS gegenüber verantwortlich.

Art. 3 Sitz, Weltraumbahnhöfe
(1) Sitz der Renzianischen Weltraumföderation ist Milanow, Förderale Republik Andro.
(2) Die Renzianische Weltraumföderation ist entsprechend den notwendigen Absprachen berechtigt, die staatlichen Weltraumbahnhöfe der Mitglieder dieses Abkommens zu nutzen. Es wird vereinbart, die Möglichkeiten zu prüfen, einen gemeinsamen Weltraumbahnhof zu errichten.

Art. 4 Finanzierung
(1) Der Renzianischen Weltraumföderation wird durch die Mitglieder dieses Abkommens ein jährlicher Haushalt zur Verfügung gestellt. Dieser wird durch die Vertreter der Mitglieder dieses Abkommens im Ständigen Ausschuss der ARS beschlossen.
(2) Der Anteil der Mitglieder dieses Abkommens an dem jährlichen Haushalt ergibt sich anteilig aus der jeweiligen Gesamtwirtschaftsleistung der Mitglieder dieses Abkommens.

Art. 5 Anzuwendendes Recht
Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen das Internationale Weltraumabkommen vollumfänglich an. Dieses findet auf die gesamte Arbeit der Renzianischen Weltraumföderation, von dieser durchgeführte Missionen usw. volle Anwendung.


Abschnitt 2 – Formale Bestimmungen

Art. 6 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch zwei Assoziierte oder Beobachtende Mitglieder der Association of the Renzian States ratifiziert worden ist und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 7 Beitritt
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.

§ 8 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

§ 9 Änderungen
(1) Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieses Abkommens nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifiziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.

Verhängung des Kriegsrechtes über die Oblast Weliki Tartastan (Juschnaja Almachija)

Hiermit wird Folgendes verordnet:

§ 1 Über die Oblast Weliki Tartastan (Juschnaja Almachija) wird mit sofortiger Wirkung das Kriegsrecht verhängt.
§ 2 Die föderalen Streitkräfte, welche im benannten Gebiet im Einsatz sind, sind berechtigt alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um die benannte Oblast von Terroristen und Separatisten zu säubern.
§ 3 Diese Uka tritt außer Kraft, sobald das genannte Gebiet hinreichend gesichert und befriedet ist und alle Terroristen unschädlich gemacht worden sind.

Koskwa 10.04.2014

[Bild: i304bxuwzy.png]
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[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=190]

Bundesgesetzblatt - Ausgabe Juni 2014 -

[doc]Präambel
Dieses Gesetz soll die Nationalhymne und sowie die Staatsflagge vor Demütigung und Missbrauch schützen, deren Einsatz regeln sowie die Feiertage festsetzen.


§ 1 Nationalhymmne
(1)Auf die Nationalhymmne dürfen keine Spottlieder gesungen oder geschrieben werden, die den Text und Melodie zum Narren halten.
(2) Die Nationalhymmne darf grundsätzlich von jedem und immer gesungen und gespielt werden.
(3) Offiziell ist die Nationalhymmne an Nationalfeiertagen und internationalen Treffen zu spielen.

§ 2 Die Flagge
(1) Die Flagge darf nicht verunstaltet oder zu Demütigungszwecken missbraucht werden.
(2) Die Flagge darf von jedem und überall gezeigt werden.
(3) Die Flagge muss bei offiziellen, nationalen Feierlichkeiten durch staatliche Behörden gehisst werden.
(4) Die Staatsflagge zeigt den androischen Doppelkopfadler mit rot-weißem Wappen auf der Brust in einem weißen Kreis auf rotem Hintergrund. Die fünf Provinzen sind als Sterne links daneben abgebildet.

§ 3 Feiertage
(1) Feiertage sind:
1.1. Neujahr
6.1. 1. Weihnachtstag
7.1.. 2. Weihnachtstag
22.1 Tag der Nationalstaatsgründung
1.5. Tag der Arbeit
29.5. Tag der Republik
31.5. Nationalgedenktag1.7. Tag der Befreiung
2.10. Volkstrauertag
8.10. Tag des Sieges über den Imperialismus
31.12. Silvester
Ostern und Pfingstenm jeweils 2 Tage, sind bewegliche Feiertage, die die Kirche festlegt.
(2)An den in (1) genannten Tagen ist jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber freizustellen. Ausnahmen müssen vertraglich geregelt sein.
(3) Staatliche Behörden für den Katastrophenschutz, die öffentliche Sicherheit, die Landesstreitkräfte sowie die öffentliche Versorgung
müssen an den genannten Tagen ihre Dienstfähigkeit gewährleisten.
(4)Die Weihnachtstage können für andere christliche Konfessionen von den Provinzen regional abgeändert werden.
(5)WeitereSonderfeiertage sind durch die Provinzen zu bestimmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein Ausgleich zwischen den nationalen Feiertagen sowie den anderen Konfessionen und Religionsgemeinschften gewahrt wird.

§ 4 Rechtslage
(1) Verstöße gegen §1. und §2. können gerichtlich mit einer Geldstrafe von bis zu 1000 ARW gehandet werden.
(2) Privatorganiesierte, aber öffentliche Feiern sind beim Innenministerium anzumelden.

§ 5 Sonstiges
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.

§1. Wehrpflicht
(1)In ganz Andro herrscht für alle männlichen Bürger ab dem 18. Lebensjahr die Wehrpflicht.
(2)Jeder männliche wie weibliche Bürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das 55. noch nicht erreicht , kann sich freiwillig zur Armee melden.
(3)Jeder Bürger der das 17. Lebensjahr erreicht wird vom Wehrkreiskommando erfasst und zur Musterung vor seinem 18. Lebensjahr beordert.
(4)Das Nichterscheinen zur Musterung ist nur durch ein ärztliches Attest entschuldbar, die Musterung muss dennoch nachgeholt werden. Ein unentschuldigtes Fehlen zur Musterung wird mit Geldstrafen bis zu 1000 ARW geahndet.
(5)Bürger die sich ab dem 18. Lebensjahr noch in der Schule oder Ausbildung befinden, haben diese zu beenden, bevor sie ihrem Wehrdienst antreten können.
(6)Alle Soldaten müssen nach Beginn ihrer Ausbildung einen Eid auf die Verfassung ablegen.
(7)Arbeitslose Bürger werden bevorzugt rektutiert.
(8)Männer von werdenden Müttern und Väter mit Kindern unter 3 Jahren werden auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt.
(9)Geistig Behinderte Menschen, Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung die einen Kriegsdienst nicht ermöglichen sind von der Wehrpflicht befreit.

§ 1 Wehrersatzdienst
(1) Zum Wehrersatzdienst kann nur antreten bzw. wird gezogen, wer nicht die Tauglichkeitstufen WT1 oder WT2 laut Militärgesetzbuch ereicht hat. Ausgenommen davon sind nur Personen deren Dienst durch ihre körperliche oder geistige Behinderung beeinträchtigt oder unmöglich wäre.
(2)Für alle weiblichen Bürger gilt ab dem 18. Lebensjahr die Pflicht zum Wehrersatzdienst, insofern sie sich nicht freiwillig zum Armeedienst melden.
(3) Eine Ausnahme bilden Personen, die einen Militärdienst aus Gewissensgrunden ablehnen, sie haben einen KDVA zu stellen.
(4) Der Wehrersatzdienst dauert so lange wie der Wehrdienst und ist eine nicht militärische Art der Wehrpflicht.
(5) Die Wehrersatzdienstleistenden unterstehen dem Innenministerium.
(6) Wehrersatzdienstleistende die nach ihrer Einberufung zum Dienst binnen zwei Monate keine Stelle finden, erhalten eine vom Innenministerium zugeteilt.

Haushaltsplan für die Zeit vom 1.05.2014 bis zum 30.08.2014

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 247,5 Mrd. ARW (-20)
-Verwaltung: 40 Mrd. ARW
-Polizei: 25 Mrd. ARW (-10)
-Feuerwehr: 5,0 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 0,5 Mrd. ARW
-Soziales: 61,5 Mrd. ARW
-Gesundheit: 32,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 10,5 Mrd. ARW
-Bildung: 28,5 Mrd. ARW (-6)
-Kultur: 17,5 Mrd. ARW
-Forschung: 21 Mrd. ARW (-8)
-Justiz: 2 Mrd. ARW

Verteidigung: 50 Mrd. ARW (+5)
-Landstreitkräfte: 18,1 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 10,15 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 11,75 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW
-SFR: 5 Mrd. ARW (+5)

Finanzen: 87,35 Mrd. ARW
-Wirtschaft: 18 Mrd. ARW
-Arbeit: 18 Mrd. ARW
-Verkehr: 12 Mrd. ARW
-Bau: 23 Mrd. ARW
-Androische Staatspost: 1,4 Mrd. ARW
-Androische Staatsbahn: 2 Mrd. ARW
-LURAN: 11 Mrd. ARW
-Föderale Finanzaufsicht: 0,50 Mrd. ARW
-ADWR: 1 Mrd. ARW
-NZfa: 1 Mrd. ARW

Äußeres: 0,45 Mrd. ARW
-Diplomatisches Korps: 0,35 Mrd. ARW
-Verwaltung: 0,1 Mrd. ARW
-Entwicklungshilfe: 0 Mrd. ARW

Präsidialamt: 1 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

Schuldentilgung: 15 Mrd. ARW (+15)
------------------------------
Kreditaufnahme: 0 Mrd. ARW
-----------------------------
Altschulden: 27,95 Mrd. ARW
Neue Schulden: 0 Mrd. ARW
Schuldenabbau: 15 Mrd. ARW (+15)
Gesamtschulden: 12,95 Mrd. ARW (-15)
------------------------------
Staatsanleihen: 10 Mrd. ARW
------------------------------
Vermögen des NZfA: 2 Mrd. ARW
Vermögen des ADWR: 2 Mrd. ARW
Gesamtvermögen: 4 Mrd. ARW
-----------------------------
Mehreinnahmen Januar 2014 bis April 2014: +10 Mrd. ARW
Gesamt Einnahmen: 384,15 Mrd. ARW (+10)

Mehrausgaben Mai 2014 bis August 2014:
...
Gesamt Ausgaben: 384,05 Mrd. ARW (-19)
Differenz: 0 Mrd. ARW (ohne Kredit) (-21)

Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Föderalen Republik Andro und des Medianischen Imperiums

In der Verantwortung für ein friedliches Zusammenleben der Völker und Nationen,
in der Hoffnung auf die Überwindung der Verstimmungen in der Vergangenheit,
und mit der Absicht zwischen ihren Nationen eine konstruktive und nachhaltige Kooperation einzugehen,
beschließen die Regierungen der Föderalen Republik Andro und des Medianischen Imperiums folgendes Abkommen;



1. Die Staaten Föderalen Republik Andro und Medianisches Imperium erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an, und anerkennen die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit der Grenzen.

2. Die Regierungen der genannten Staaten bekräftigen den Willen zu regelmäßigen diplomatischen Konsultationen, und beschließen - im Interesse einer zukunftfähigen Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen -auf jederlei offene oder verdeckte feindlichen Handlungen gegeneinanderzu verzichten.

3. Die Regierungen streben eine engere Zusammenarbeit in wirtschaftlichen und kulturellen Fragen an. Sie fördern den Austausch von Wissen und Gütern, welche dem Frieden und dem Fortschritt der Völkerdienen. Gemeinsame Messen oder gleichartige Wirtschaftsausstellungen betrachtet man als erstebenswert. Beide Regierungen fördern private oder institutionelle Reisen in das jeweilige andere Land, und ermöglichen als Gastgeber entsprechender Delegationen, jenen volle Reisefreiheit und Unterstützung bei Versuchen die kulturellen und regionalen Eigenheiten zu erleben.

4. Die Regierungen befürworten eine ausgiebige Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen der Föderalen Republik Andro und des Medianischen Imperiums und setzen sich dafür ein. Austauschprogramme und multinationale Seminare werden gefördert.

5. Die Regierungen beider Signatarstaaten bekräftigen den Willen zu einer guten Nachbarschaft und berücksichtigt das besondere Sicherheitsinteresse beider Nationen in der entsprechenden Region. Weiter sichern sich die Signatarstaaten gegenseitige Unterstützung in Notsituationen zu. Darüber hinaus betrachtet man den Schutz der einzigartigen Flora und Fauna der Nordpolarregion als gemeinsames Anliegen.

6. Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.


Für die Föderale Republik Andro
Mischa L. Solowjow
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Außenminister der Föderalen Republik Andro

Mehregaan al Talib
Imperator

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Koskwa 03.06.2014

[Bild: i304bxuwzy.png][/doc]
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[Bild: i493bgakry.jpg]

Bundesgesetzblatt Ausgabe Juni 2014

[doc]

Uka über die Errichtung eines Naturschutzgebietes innerhalb des androischen Arktisterritoriums

Diese Uka regelt die Einrichtung und Verwaltung eines nordpolaren Naturschutzgebietes. Die Föderale Republik Andro ist sich der Bedeutung der Arktis als ein schützenswertes natürliches Erbe der Welt und der Menschheit bewusst. Entsprechend verpflichtet sich die Föderale Republik Andro, den Schutz der arktischen Landschaft, der Flora und Fauna zu gewährleisten, sowie die Nordpolargebiete zu entmilitarisieren.

§1 Allgemeines
1) Das gesamte androische Arktisterritorium ist ein Naturschutzgebiet. Das androische Arktisterritorium erstreckt sich von 85° östlicher Länge bis 155° östlicher Länge und wird vom 80° nördlicher Breite begrenzt. Das androische Arktisterritorium genießt einen besonderen Rechtsstatus und wird von der FAUA nach Maßgabe dieser Uka verwaltet.
2) Die zivile Verwaltung des Arktisterritoriums wie des Naturschutzgebietes liegt im Aufgabenbereich der Föderalen Agentur zur Verwaltung der Arktis (FAUA), welche dem föderalen Innenministerium unterstellt ist.

§2. Naturschutzbestimmungen
1) Innerhalb des gesamten Naturschutzgebietes ist das Jagen, Wildern oder Töten von Tieren verboten. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendig sind um ein ökologisches Gleichgewicht zu erhalten.
2) Die Tierwelt ist zu schützen und darf nicht durch kulturelle Einflüsse tangiert werden.
3) Die Flora der Arktis ist zu schützen und darf nicht gefährdet werden.
4) Das Entladen oder Verklappen von Müll, Giftmüll oder anderen schädlichen Substanzen innerhalb des arktischen Meeres oder dem arktischen Festland ist verboten.
5) Darüberhinaus gelten die föderalen Gesetze.

§3. Wissenschaft und Forschung
1. Wissenschaftlern ist jederzeit der freie Zugang zu Forschungszwecken in das Arktisgebiet zu gestatten. Dies bedarf lediglich einer Anmeldung bei der FAUA.
2. Der Unterhalt von wissenschaftliche Forschungseinrichtungen ist nach Genehmigung der FAUA möglich.
3. Die Erkenntnisse oder Forschungsergebnisse sind der Weltöffentlichkeit zugänglich zu machen. Ausgenommen hiervon sind Ergebnisse, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht.

§4. Wirtschaftliche Bestimmungen
1. Der Abbau von Rohstoffen ist im gesamten androischen Arktisterritorium untersagt.
2. Eingriffe in die Landschaftsform oder sonstige geologische Veränderungen sind untersagt.
3. Für die Errichtung von zivilen Forschungseinrichtungen gilt, dass diese bei Aufgabe, die Landschaft wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurück versetzen müssen.
4. Innerhalb der arktischen Gewässern ist die Fischerei erlaubt, sofern hierbei keine negativen Auswirkungen auf das ökologische Gleichgewicht der Arktis zu erwarten. Die Vergabe von Fischereilizenzen liegt im Ermessen der FAUA.

§5. Tourismus
1. Das Betreten des Arktisgebietes für nichtwissenschaftliches Personal bedarf der Genehmigung durch die FAUA.
2. Monatlich werden höchstens 50 Personen, welche nicht Wissenschaftler sind der Zutritt zum androischen Arktisterritorium gewährt.
3. Die Dauer des Aufenthalts darf eine Woche nicht überschreiten.
4. Besucher des Nordpolgebietes dürfen nur in Gruppen und unter der ständigen Betreuung eines geprüften Fremdenführers der FAUA reisen.
5. Die Expeditionsteilnehmer sind für die besondere Schutzbedürftigkeit der Arktis und ihres Ökosystems zu sensibilisieren.

§6. Entmilitarisierung
1. Das gesamte Arktisgebiet ist entmilitarisiert.
2. Es dürfen keine als militärisch klassifizierten Personen oder Einheiten das Naturschutzgebiet, ohne ausdrückliche Genehmigung der FAUA betreten.
3. Der Aufbau von militärischen Basen oder Einrichtungen ist verboten.
4. Das Mitführen von Waffen ist nur den zivilen Schutzeinheiten für das Arktisgebiet gestattet.
5. Wissenschaftler und FAUA Expeditionsleiter dürfen zum Schutz vor Angriffen durch Tieren Waffen zum Selbstschutz mitführen
6. Im Falle eines Übergriffs durch ausländische bewaffnete Einheiten hat die Föderale Republik Andro das Recht, diese Einheiten mit allen Mitteln aus dem Gebiet zu entfernen.
7. Ausgenommen von diesem Abschnitt sind diejenigen androischen Einheiten, welche zur Überwachung und Sicherstellung des Entmilitarisierungsgebotes notwendig sind.

§7. Überwachung und Schaffung der "Arktis-Patrouille"
1. Zur Überwachung der Bestimmungen zum Schutz des Naturschutzgebietes wird eine Arktispatrouille) gegründet, die der FAUA untersteht.
2. Die Arktispatrouille setzt zur Bodenüberwachung Hundeschlittenpatrouillen ein. Ihre Anzahl soll 12 Einheiten zu je 5 Mann nicht überschreiten.
3. In Nordozeroselo sowie Nordribir werden Landeplätze für Luft- und Seenotrettungseinheiten installiert.
4. Der Arktispatrouille werden 10 Einheiten an SAR-Seenotrettungshelikopter unterstellt.
5. Es werden zwei zivile Helikopterlandeplätze sowie Schneepisten für zivile Kleinflugzeuge und Transportflugzeuge errichtet. Jeweils bei den zivilen Forschungsstationen direkt am Nordpol und an der arktischen Küste.
6. Der Arktispatrouille werden fünf Patrouillenboote überstellt, die im arktischen Gebiet den Schutz der See übernehmen. Die androische Küstenwache kann in Notfällen Amtshilfe leisten.
7. Die Arktispatrouille unterhält zur Überwachung des Luftraums drei Aufklärungsmaschinen/Fernaufklärer.
8. Die Arktispatrouille unterhält an der nördlichen androischen Forschungsbasis eine Radareinheit zur Boden- wie Luftraumüberwachung.
9. Die Mitglieder der Arktispatrouille setzen sich aus den Reihen der androischen Streitkräfte und der föderalen Polizei, sowie der föderalen Küstenwache zusammen. Für die Dauer ihres Einsatzes werden sie aus ihren Stammeinheit gelöst und unterstehen allein der Autorität der FAUA.

§8. Straftaten und Gerichtsstand

1. Wer entgegen § 2 schädliche Substanzen in die Arktis einführt oder entgegen § 4 dieser Uka sich in der Arktis wirtschaftlich betätigt oder sich unerlaubt Zutritt zum androischen Arktisterritorium verschafft wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen bestraft.
2. Gerichtsstand für Straftaten, welche in der Arktis geschehen ist das Oblastgericht Koskow.

§9. Schlussbestimmung
Die Uka tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

Koskwa 07.06.2014

[Bild: i304bxuwzy.png][/doc]
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Akkreditierungsurkunde

Hiermit wird

Herr
Adam Carmichael

als Konsul der Vereinigten Staaten von Astor in der Föderalen Republik Andro akkreditiert. Er genießt fortan alle Rechte, welche einem Konsul nach internationalen Recht und Gebräuchen zu stehen, insbesondere das Recht der Immunität vor Strafverfolgung.


Koskwa 25.07.2013

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Bundesgesetzblatt - Ausgabe August 2014

[doc]Gesetz über die Mitwirkung von Parteien im Staat

§ 1 Definition
(1) Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, an Wahlen teilzunehmen sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
a) Parteien tragen zur Willensbildung der Bevölkerung bei und dienen als Mittler zwischen Bürgern und Staat.
b) Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
c) Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(2) Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3) Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4) Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5) Parteien sind keine Vereine.
(6) Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§ 2 Gründung einer Partei
(1) Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2) Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
(4) Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§ 3 Verbot oder Auflösung einer Partei
(1) Eine Partei auf Republikebene kann aufgelöst werden wenn sie:
-an zwei Dumawahlen und zwei Präsidentschaftswahlen in direkter Folge nicht teilgenommen hat
-sie keine aktiven Mitglieder mehr hat
(2) Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift gerichtlich nachgewiesen wird. Nur der Oberste Gerichtshof kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) muss eine der folgenden Bedingungen gegeben sein:
-Verfassungsfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
(4) Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

§ 4 Meldepflicht
(1) Parteien müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2) Das Innenministerium muss Parteien über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteien- und Vereinsgesetz.


Gesetz über den androischen Nationalfonds (GaNa)

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Struktur, die Leitung und die Ziele des androischen Nationalfonds.

§ 2 Ziel
Der androische Nationalfonds ist ein öffentlicher Fonds, welcher der Wohlfahrt des androischen Volkes und der Diversifizierung der androischen Volkswirtschaft dient.

§ 3 Struktur
(1) Der androische Nationalfonds steht unter der Aufsicht der androischen Zentralbank. Er wird von einem aus sechs Personen bestehenden Verwaltungsrat geführt, welche hälftig vom föderalen Finanzministerium und der androischen Zentralbank für eine Amtszeit von zehn Jahren ernannt werden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen anerkannte Experten der Finanzwirtschaft mit Erfahrung in der Verwaltung von Geldfonds sein. Sie müssen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Ökonomie verfügen und einwandfrei beleumundet sein.
(3) Eine Entlassung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit ist nur aus einem besonders wichtigen Grund zulässig. Hierzu zählt insbesondere eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Wirtschaftsstraftat.
(4) Der Verwaltungsrat führt das operative Geschäft des Nationalfonds. Er ist der androischen Zentralbank quartalsweise Rechenschaft schuldig. Ansonsten führt er das Geschäft aber in jeder Hinsicht unabhängig. Er ist frei von Weisungen und Anordnungen jeder Art. Der Verwaltungsrat hat vierteljährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in welchem er Auskunft über das zurückliegende Quartal gibt. Hierzu zählen insbesondere die Einnahmen, die Investments, die erwirtschafteten Renditen, sowie die durchgeführten Ausschüttungen.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine ihrem Amt und ihrer Verantwortung entsprechenden angemessenen Vergütung.

§ 4 Einnahmen des Fonds und Investitionen
(1) Die Einnahmen des Fonds speisen sich aus dem Verkauf der androischen Erdöl- und Erdgasvorräte und der erwirtschafteten Rendite des Fonds.
(2) Die Einnahmen des Fonds sind stets zu investieren.
(3) Die Investitionen müssen den Standards einer angemessenen kaufmännischen Vorsicht entsprechen.

§ 5 Ausschüttungen des Fonds
(1) Ausschüttungen des Fonds sind nur durch Beschluss des Verwaltungsrates mit mindestens vier seiner Stimmen zulässig.
(2) Ausgeschüttet werden dürfen höchstens zehn Prozent der erwirtschafteten jährlichen Rendite.
(3) Die Ausschüttung darf nur zugunsten des Staatshaushaltes erfolgen.

§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt die föderale Uka über die Gründung des androischen Zukunftsfonds


Koskwa 17.08.2014

[Bild: i304bxuwzy.png][/doc]
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[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=193]

Uka über die Küstenwache Nr. 4.

1) Die Uka über die Mannstärke der Küstenwache vom 09.12.2013 wird hiermit aufgehoben und durch die Uka Nr. 4 ersetzt.

2) Die Mannstärke der Küstewache wird zum 01.09.2014 von 150.000 Mann auf 50.000 Mann gesenkt.

3) Die frei werdenden 100.000 Beamten werden der Inneren Truppe der föderalen Polizei überstellt.


[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=269]
A.J. Nowikow
Innenstaatssekretär

Koskow, den 23.08.2014
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[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=190]

Bundesgesetzblatt - Ausgabe September 2014

[doc]Gesetz zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes

§1. Dieses Gesetz ergänzt zu §1. den (3)(b) Absatz wie folgt:
Bei einem nicht-slawischen Namen bzw. einem Namen nicht-mostowskawischer Abstammung ist die Eintragung des Vatersnamen im Pass fakultativ. Bei der Einbürgerung muss der Name dennoch, soweit bekannt, mitgeteilt werden. Betroffen von dieser Regelung sind die Völker gemäß Heterogenitätsgesetz §2. (2)., namentlich Ratharier, Karolen und Eranier, inklusive Almachen, exklusiv der Krolockskis.

sowie

Änderung des §1
(2) Folgende Daten müssen angegeben werden:
-Vorname (im Profil)
-Vatersname (im Profil)
-Nachname (im Profil)
-Geburtstag (im Profil)
-Provinz (im Profil)
-Wohnsitz (im Profil)
-andere Staatsbürgerschaften (im Profil)

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des "Gesetz über die Rechte der verschiedenen rassischen und ethnischen Volksgruppen ", kurz Heterogenitätsgesetz

§1. Allgemeines
1. Dieses Gesetz ändert §2. des Heterogenitätsgesetz wie folgt:

(1) Die fünf großen Volksgruppen (Majoritäten) in Andro sind
-Mostowskajer
-Korgowskawen
-Wiltuwijer
- Ribirer
-Almachen
(2) Kleinere Volksgruppen (Minoritäten) sind
-Krolockskis
-Ratharier
-Karolen
-Eranier
-Mawetter
(3) Auch Migranten und geduldete Ausländer zählen zu Minderheiten.
(4) Ausländer erhalten allerdings keine eigenen Verwaltungszonen.

2. In dem Gesetz werden alle fehlenden großen "B"s ersetzt.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Koskwa 10.09.2014

[Bild: i304bxuwzy.png][/doc]
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