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Alte Hauptverwaltung
Es fängt bereits damit an, dass in diesem Entwurf Berichts- und Informationspflichten an das Hochkommissariat normiert werden. Dies schafft Hierachien und entspricht nicht dem androischen Verständnis von gleichberechtigten Vertragspartnern.
Anstelle des Hochkommissariats sollten einfach nur alle Mitglieder treten. Dies kann man einfach machen, indem die dortigen Vertreter signieren, oder aber der Vertrag bereist jeden einzelnen Staat.
Das hat dann auch wirklich multilateral Hand- und Fuß.
Zumal Andro momentan erhebliche Zweifel hegt, ob Anturien noch die Position der Polarkonvention vertritt, oder sich hier lediglich eine Rolle anmaßt, die ihr überhaupt nicht zusteht.

Ich denke es ist besser, wenn wir warten, bis ein Abgesandter der Polarkonvention hier eintrifft und uns einen offiziellen Vorschlag überbringt. Es liegt ja zum größten Teil im Interesse der Polarkonvention hier eine Übereinkunft, in welchem Sinne auch immer zu schließen, weniger im androischen Interesse.
Wenn Sie zugehört hätten dann wüßten Sie die Position Anturiens korrekt einzuschätzen.

Im übrigen darf ich Ihnen mitteilen das Anturien bislang eine sehr Andro-freundliche Position inerhalb der Polkonvention vertreten hatte.

Ich darf mich dann verabschieden. Vielen Dank für Ihre Gastfreundschaft Wascha Swetlost Solowjow, es war sehr angenehm mal wieder mit einem Diplomaten alter androsischer Schule zu tun gehabt zu haben.

Reist ab
Wie wäre es mit

...zwischen den Staaten
Albernien
Astor
Anturien
Chinopien
Eldejya
etc.
vertreten durch das Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete, im Folgenden Hochkommissariat genannt,
und der Föderalen Republik Andro, im Folgenden Unterzeichnerstaat genannt.

Dann wären alle Staaten Vertragspartner, es würde aber unbürokratisch über die HK abgewickelt.
Ich schliesse eine solche Lösung nicht grundsätzlich aus, allerdings frage ich mich ob Präsident Matwenow dies ebenso sieht?
Zuerst einmal brauchen wir einen offiziellen Vorschlag aus Aldenroth und dann ist entscheidend, dass nicht nur das Hochkommissariat als Organisation an diesen Vertrag gebunden wird, sondern alle ihrer Mitgliedsstaaten gleichermaßen. Ich ziehe es in dieser Angelegenheit ein multilaterale Abkommen vor, welches offen ist für weitere Staaten.

Aber zunächst liegt es am Hochkommissariat seine momentane Kopflosigkeit zu überwinden.
Aleksander Ruslanowitsch Matwenow,'index.php?page=Thread&postID=1033983#post1033983' schrieb:Aber zunächst liegt es am Hochkommissariat seine momentane Kopflosigkeit zu überwinden.
Etwas drastisch ausgedrückt aber im Grunde nicht völlig falsch. Soweit mir bekannt ist sollte die derzeitige Vakanz aber in Kürze behoben sein.

Ansonsten sehe ich den Ball nun ebenfalls beim Hochkommissariat, weshalb die USA sich vorläufig aus den Verhandlungen zurückziehen werden. Dennoch denke ich hat diese Konferenz insofern ihren Zweck erfüllt als dass gewisse gegenseitige Missverständnisse ausgeräumt werden konnten und zumindest die USA nun die Position der Föderalen Republik in dieser Sache nachvollziehen können.
Das freut mich. Dann hat die Konferenz ja schon mal einen ersten Erfolg hervorgebracht.
So hier hätten wir den Vorschlag aus derHK. Im Wesentlichen ist es eigentlich die Charta nur etwas abgeändert bezüglich der Vertragspartner.
Das finde ich recht schade, denn ich hatte mir das etwas anders vorgestellt.

Änderungsvorschläge grün.

Arktisvertrag

zwischen den Nationen

Königreich Albernia
Adelsrepublik Anturien
Vereinigte Staaten von Astor
Großherzogtum Bazen
Groß-Chinopien
Dominion von Cranberra
Demokratische Union
Republik Eldeyja
Republik Fuchsen
Königreich Glenverness
Medianisches Imperium
Southern Confederation

vertreten
durch die Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete, im Folgenden Hochkommissariat genannt,

und der Föderalen Republik Andro, im Folgenden Unterzeichnerstaat genannt.

Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
(1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
(2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.

Artikel 2 - Definitionen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
(2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.

Artikel 3 - Entmilitarisierung
(1) Die Arktis und die Antarktis werden vom Unterzeichnerstaat nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot sind Situationen einer konkreten, unmittelbaren militärischen Bedrohung des Unterzeichnerstaats aus dem Gebiet der Polgebiete. Es ist dem Unterzeichnerstaat in diesem Fall gestattet, unvermeidliche militärische Maßnahmen zur Abwehr eines Angriffs notfalls auch in den Polargebieten durchzuführen. Er wird die Vertragsmitglieder über jede Anwendung dieser Ausnahmeregelung nachträglich unterrichten. Optional kann dies über einen zentralen Verteiler im Hochkommissariat geschehen.
(3) Weitere Ausnahmen können im Einzelfall zwischen dem Hochkommissariat und den Unterzeichnerstaat vereinbart werden.
(4) Das Hochkommissariat wird seinerseits über die Inanspruchnahme von Ausnahmen durch seine Mitglieder in einer für den Unterzeichnerstaat zugänglichen Weise informieren.

Artikel 4 - Forschungsfreiheit
(1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(2) Es ist gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Arktis und der Antarktis zu errichten. Der Unterzeichnerstaat wird das Hochkommissariat über den Betrieb von Forschungsstationen und -Einrchtungen informieren und es vor ihrer Einrichtung konsultieren. Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.

Artikel 5 - Austausch
Der Unterzeichnerstaat und das Hochkommissariat sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
c) sie wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.

Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
(1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt den Unterzeichnerstaat zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
(2) Der Unterzeichnerstaat verpflichtet sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfernt werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.

Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
(1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.

Artikel 8 - Freie Schifffahrt
(1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient. Art. 3, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Artikel 9 - Inspektionen
Der Unterzeichnerstaat kann jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Er wird die Öffentlichkeit von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis setzen. Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.

Artikel 10 - Gerichtsbarkeit
Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind.
Ausgenommen sind Personen, denen Agitation, Spionage oder die Vorbereitung eines Angriffskrieges vorgeworfen wird. Entsprechend gilt dann die Gerichtsbarkeit der Nation, die der Personen habhaft wird. Weiterhin gelten die bi- oder multilateralen Auslieferungsabkommen.

Artikel 11 - Inkrafttreten, Depositar, Änderung und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von 2/3 der Unterzeichnerstaat ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunde wird in Aldenroth, Albernien hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Diese Übereinkunft kann in beiderseitigem Einvernehmen durch Vertrag geändert oder aufgehoben werden.
(4) Jeder Vertragspartner kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist diesen Vertrag einseitig kündigen.
  
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