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[01-05-06122013] Über die Hoheitsgebiete der Föderalen Republik Andro
#1
Dorogie Deputati,

ich erteile dem Deputat Kronskij das Wort.
#2
Spasiba Gospodin President,

wasche Kollega,

angesichts einiger Veränderungen in den vergangenen Monaten, schlägt die DPA die Änderung des Hoheitsgebietes vor:


Gesetz zum Schutz der staatlichen Hoheitsgebiets der Föderalen Republik Andro

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Hoheit des androischen Luftraums, der See und Wasserwege, Küsten, sowie des Territoriums gemäß geltendem Volkerrecht, sowie der Verfassung der föderalen Republik Andro.

§ 1 Territorium
(1) Das Territorium der Föderalen Republik Andro erstreckt sich über alle in der Verfassung genannten Gebiete, Provinzen, sowie über alle angehängten Gebietskörperschaften, assozierten und autonomen Gebiete.
(2) Das Territorium kann nur durch die Verfassung neu geregelt werden.
(3) Das Territorium Andros untersteht der Duma, der Regierung und dem Gericht Andros.
(4) Die Exekutive gewährt die Unverletzbarkeit und Unantastbarkeit androischen Territoriums.

§ 2 Lufthoheitsgesetz
(1) Der androische Luftraum ist androisches Hoheitsgebiet und erstreckt sich bis in 100km Höhe. Hierbei findet das Internationale Weltraumabkommen Geltung. *³)
(2) Zivile Machinen können den androischen Luftraum für Reisen als internationale Strecke verwenden.
(3) Zivile Machinen benötigen, wenn sie einen Flugplan der IOF nutzen oder Mitglied der IOF sind, oder der Staat der Gesellschaft mit Andro einen Grundlagenvertrrag o.Ä. hat, keine Konzessionen zur Landung oder dem Überflug.
(4) Machinen und Gesellschaften die in (3) nicht untergebracht sind, müssen eine Konzession im Innenministerium beantragen, ansonst dürfen diese Machinen weder über Andro fliegen noch landen.
(5) Militärische Machinen anderer Länder benötigen immer eine Genehmigung für das Überfliegen, Starten oder Landen in Andro, es sei denn ein Vertrag besagt etwas anderes.
(6) Das Verletzen der Lufthoheit im militärischen Sinne ist ein Akt der Aggression gegen Andro und wird konsequent gehandet.
(7) Zivile Luftraumverletzungen werden juristisch gehandet.
(8) Verschmutzung der Luftwege, außer durch Abgase im Normwert ist ein Verbrechen und wird polizeilich gehandet. Außnahmen bilden unverschuldete Unfälle.
(9) Andro behält sich vor, nach einer Ankündigung, den Luftraum auch teilweise oder ganz sperren zu können.

§ 3 Seewege
(1) Androische Seewege und Flüsse sind internationale Schifffahrtswege.
(2) Jedes nicht androische Schiff kann die schiffbaren Flüsse in Andro gegen eine Gebühr von 500 ARW befahren.
(3)ei entsprechenden auswärtigen Verträgen, können anderen Staaten diese Gebühren erlassen werden.
(4) Die Gebühren und die eschiffungslizenz sind im Innenministerium zu entrichten bzw. einzuholen.
(5) Die Seewege werden von der Wasserschutzpolizei überwacht.
(6) Verschmutzung der Seewege ist ein Verbrechen und wird polizeilich gehandet.
(7)Es gelten die weiteren Bestimmungen der internationalen Seekonvention.

§ 4 Küstenhoheit
(1) In einer Zone von 40,9 sm beansprucht Andro die Gewässer vor seiner Küste. bis hierhin gelten alle Gesetze und die Verfassung der Föderalen Republik.
(2) Dabei werden stehts die Grenzen und Hoheiten der anderen Staaten berücksichtigt.
(3) Der Hoheitsanspruch beläuft parallel zur Landesgrenze des anderen Staates und geht nicht über den Anspruch des anderen Staates hinaus.
(4) Die Küstenwache schützt die Gewässer Andros auf See und rettet Schiffbrüchige.
(5) Die Küste Andros darf nur von androischen Fischern wirtschaftlich genutzt werden.
(6)Die nationale Wirtschaftszone ersteckt sich 100sm von der Küste aus, deren Nutzung ausschließlich, unter Vorbehalt, nur durch den androischen Staat, androische Unternehmen oder androische Fischer erlaubt ist. is hierhin gelten auch Wirtschaftsrecht, Finanzrecht, Polizeirechte sowie Justizgesetzgebung und die Zollpflicht. Ausländische Unternehmen benötigen zur Nutzung dieser Zone im Innenministerium eine Gegemigung. Durchsuchungen und Kontrollen sowie die Verfolgung verdächtiger Schiffe ist bis in diese Zone erlaubt.
(6)Die 200sm Zone dient auschließlich androischen Fischern sowie der Forschung und Erschließung zur Rohstoffgewinnung und steht nur unter androischem Wirtschafts- und Finanzrecht. Ausländische Fischer oder Unternehmer müssen sich an die jeweiligen androischen Rechte halten. Der Abbau von Rohstoffen durch ausländische Unternehmen oder Staaten ist nicht erlaubt ohne Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium.
(7)Vom 85° östlicher Länge bis zum 160° östlicher Länge und zum 80° nördlicher reite, bzw. zwischen 108°-110° östlicher Länge und 79° nördlicher Breite, erstreckt sich die internationale Schutzzone. Weiterhin gilt das Südmeer sowie die Seestraße zwischen Andro und Adrastea in unmittelbar androischen Gewässern auf der Hälfte der Strecke zwischen beiden Küsten als Teil der Schutzone. Innerhalb dieses ereichs ist es keinem ausländischen militärischen Schiff oder Flugzeugen gestattet, ohne Genehmigung, einzudringen. Die Küstenwache, die Luftwaffe sowie die Marine behält sich die Sicherung dieser Zone vor und hat das Recht, alle unerlaubten Eindringungsversuche abzuwehren.
(8)Die Regierung der Föderalen Republik Andro hat das Recht Meerengen und Meerstraßen die an seine Schutzzonen oder sein Territorium grenzen temporär teilweise oder ganz zu sperren.
(9)Es gelten die weiteren Bestimmungen der internationalen Seekonvention.

§ 5 Hoheit des Nordpols und der Artkisterritorien
(1)Die androischen Arktisgebiete erstrecken sich vom 85° östlicher Länge bis zum 155° östlicher Länge. Im Süden werden diese durch den 80. Breitengrad begrenzt.
(2)Es ist allen nationalen wie internationalen Forschern und Reisenden jederzeit zu gestatten, den Nordpolbereich, der innerhalb der Schutzzone liegt, zu betreten.
(3)Die wirtschaftliche Nutzung des Polarmeeres zwischen dem 85° und 155° Längengrad von der Artkis bis zur androischen Küste unterliegt dem androischen Wirtschaftsrecht.
(4)Andro verzichtet auf die Nutzung der Rohstoffe der Arktis, erlaubt sich aber die Erkundung und Probebohrungen sowie die Entstendung von Prospektoren zur Findung von Rohstoffquellen innerhalb seiner Schutzzone und seiner Wirtschaftszone.
(5)Andro gestattet ausschließlich zivilen Schiffen die Durchfahrt durch das Polarmeer zwischen dem 90° und 150° Längengrad. Forschungschiffe oder militärische Einheiten benötigen die Genehmigung des Innenministeriums. Andro behält sich das Recht vor, die Polarmeerpassage temporär teilweise oder komplett zu sperren.


§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündng in Kraft und ersetzt das alte Hoheitsgesetz.

*): Konvention über die Völkerrechtssubjekte des RdN
²): folgt
*³): Internationales Weltraumabkommen aus Pottyland

UVNO wie RdN sind Konstrukte die nicht mehr existieren und an die wir uns auch nicht mehr binden sollten. Gleiches gilt für die Polkonvention. Jene Punkte sind folglich obsolet.
Weiterhin sollten wir §5. nicht einfach nur streichen, sondern die bislang genutzen Gebiete in der Arktis entsprechend in das androische Territorium aufnehmen.
Es gilt dann laut Verfassung nicht als Provinz, aber als ein Gebiet, das im vollen Umfang von Andro wirtschaftlich, zivilrechtlich, militärisch und politisch genutzt werden kann und direkt der Zentralregierung untersteht.
#3
Gesetz zum Schutz der staatlichen Hoheitsgebiets der Föderalen Republik Andro

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Hoheit des androischen Luftraums, der See und Wasserwege, Küsten, sowie des Territoriums gemäß des Volkerrechts, sowie der Verfassung der föderalen Republik Andro.

§ 1 Territorium
(1) Das Territorium der Föderalen Republik Andro erstreckt sich über alle in der Verfassung genannten Gebiete, Provinzen, sowie über alle angehängten Gebietskörperschaften, assozierten und autonomen Gebiete.
(2) Das Territorium kann nur durch die Verfassung neu geregelt werden.

§ 2 Lufthoheit
(1) Der Luftraum, welcher sich über dem Territorium der Föderalen Republik Andro, bis zu einer Höhe von 100 Kilometern erhebt, ist Teil des androischen Hoheitsgebietes.
(2) Die Nutzung des androischen Luftraumes für ausländische Luftfahrzeuge ist erlaubnispflichtig. Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen ist das föderale Innenministerium oder eine von ihr bevollmächtigten Behörde.

§ 3 Küstenhoheit
(1) Das Territorium der Föderalen Republik Andro erstreckt sich auf einen Streifen von 40,9 nautischen Meilen Breite, gemessen von der Niedrigwasserlinie. Innerhalb dieses Gebietes übt die Föderale Republik Andro voll und uneingeschränkte Hoheitsgewalt aus.
(2) Die Föderale Republik Andro respektiert die Hoheitsgewässer anderer Staaten, soweit sie nicht über das Ausmaß des Absatzes 1 hinausgehen.
(4) Die Küstenwache schützt die Gewässer der Föderalen Republik Andros auf See und rettet Schiffbrüchige.
(5)Die nationale Wirtschaftszone ersteckt sich 200 sm von der Küste aus, deren Nutzung ausschließlich, unter Vorbehalt, nur dem androischen Staat, androischen Unternehmen oder androischen Fischer erlaubt ist. Bis hierhin gelten auch Wirtschaftsrecht, Finanzrecht, Polizeirechte sowie Justizgesetzgebung und die Zollpflicht. Ausländische Unternehmen benötigen zur Nutzung dieser Zone im Innenministerium eine Genehmigung. Durchsuchungen und Kontrollen sowie die Verfolgung verdächtiger Schiffe ist bis in diese Zone erlaubt.
(7)Vom 85° östlicher Länge bis zum 160° östlicher Länge und zum 80° nördlicher Breite, bzw. zwischen 108°-110° östlicher Länge und 79° nördlicher reite, erstreckt sich die internationale Schutzzone. Weiterhin gilt das Südmeer sowie die Seestraße zwischen Andro und Adrastea in unmittelbar androischen Gewässern auf der Hälfte der Strecke zwischen beiden Küsten als Teil der Schutzone. Innerhalb dieses Bereichs ist es ausländischen See- und Luftfahrzeugen nur nach vorheriger Anmeldung erlaubt einzudringen. Ausländische See- und Luftfahrzeuge haben hierbei den Behörden ihre Registrierungsdaten, sowie ihre See- oder Flugpläne zu übermitteln.
Die Küstenwache, die Luftstreitkräfte sowie die Kriegsmarine behält sich die Sicherung dieser Zone vor und hat das Recht, alle unerlaubten Eindringungsversuche mit den erforderlichen Mitteln abzuwehren.
(8)Die Regierung der Föderalen Republik Andro hat das Recht Meerengen und Meerstraßen die an seine Schutzzonen oder sein Territorium grenzen temporär teilweise oder ganz zu sperren.

§ 4 Hoheit über die Arktis
(1) Die androischen Arktisgebiete erstrecken sich von 85° östlicher Länge bis zu 155° östlicher Länge. Sie werden in südlicher Richtung vom 80° Breitengrad begrenzt. Das androische Arktisterritorium ist Teil des Staatsgebietes der Föderalen Republik Andro. Hierzu gehört ebenso die Luftsäule, welche sich über das androische Arktisterritorium erhebt bis zu einer Höhe von 100 Kilometern.
(2) Innerhalb des androischen Arktisterritoriums übt die Föderale Republik Andro volle und uneingeschränkte Hoheitsgewalt aus.
(3) Ausländische Luftfahrzeuge, welche das androische Arktisterritorium überfliegen wollen haben der zuständigen Behörde alle erforderlichen Identifizierungsinformationen, sowie den aktuellen Flugplan zu übermitteln.
(4) Die androischen Streitkräfte schützen die Unversehrtheit des androischen Arktisterritoriums mit allen erforderlichen Mitteln.

§ 5 Einrichtung von Luftverteidigungszonen
(1) Zur Wahrung der Unversehrtheit des Territoriums der Föderalen Republik Andro können durch präsidialen Ukas vorgelagerte Luftverteidigungszonen eingerichtet werden. Innerhalb dieser Zonen haben sich alle Luftfahrzeuge zu identifzieren und den Anweisungen der Behörden Folge zu leisten.

§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ersetzt das alte Hoheitsgesetz.


Gospodin President,
Wasche Deputiati,


die Regierung hat das Hoheitsgesetz ebens überarbeitet. Inhaltlich ist es deckungsgleich mit dem der DPA, es gibt nur einige sprachliche Korrekturen.
#4
Gospodin President, dorogi Deputati,

die konservative Fraktion unterstützt den Antrag der Regierung. Jedoch sollte noch eine Regelung getroffen werden, welcher Behörde die Verwaltung des Arktisterritoriums obliegen soll.
#5
Gospodin Kamow,

ich denke es dürfte klar sein, dass die Küstenwache, sowie die Streitkräfte hierfür verantwortlich sind. Die Zivilverwaltung der Gebiete würde direkt dem Innenministerium unterstehen. Ob hierfür ein neues Referat oder gar ein Staatssekretär beauftragt werden soll, wird sich noch zeigen.
#6
Wasche Kolega,

die DPA kann mit dem Entwurf der Regierung leben. Wir würden dennoch gerne sehen, wenn die Seekonvention der ARS dort erwähnt wird.
#7
Wasche Deputati,

dem Vorschlag der DPA kann man zustimmen. Entsprechend sollten wir auch weiterhin regeln, wie im bisherigen Gesetz, das Flora und Fauna der Arktis geschützt werden.
#8
Wasche Kolega, Gospodin Ministr,

an dieser Stelle schlage ich vor, die Schutzzone bis an die Küste der Arktis auszuweiten. Derzeit endeet sie am 80° Breitengrad.
#9
Gesetz zum Schutz der staatlichen Hoheitsgebiets der Föderalen Republik Andro

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Hoheit des androischen Luftraums, der See und Wasserwege, Küsten, sowie des Territoriums gemäß des Volkerrechts, sowie der Verfassung der föderalen Republik Andro.

§ 1 Territorium
(1) Das Territorium der Föderalen Republik Andro erstreckt sich über alle in der Verfassung genannten Gebiete, Provinzen, sowie über alle angehängten Gebietskörperschaften, assozierten und autonomen Gebiete.
(2) Das Territorium kann nur durch die Verfassung neu geregelt werden.

§ 2 Lufthoheit
(1) Der Luftraum, welcher sich über dem Territorium der Föderalen Republik Andro, bis zu einer Höhe von 100 Kilometern erhebt, ist Teil des androischen Hoheitsgebietes.
(2) Die Nutzung des androischen Luftraumes für ausländische Luftfahrzeuge ist erlaubnispflichtig. Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen ist das föderale Innenministerium oder eine von ihr bevollmächtigten Behörde.

§ 3 Küstenhoheit
(1) Das Territorium der Föderalen Republik Andro erstreckt sich auf einen Streifen von 40,9 nautischen Meilen Breite, gemessen von der Niedrigwasserlinie. Innerhalb dieses Gebietes übt die Föderale Republik Andro voll und uneingeschränkte Hoheitsgewalt aus.
(2) Die Föderale Republik Andro respektiert die Hoheitsgewässer anderer Staaten, soweit sie nicht über das Ausmaß des Absatzes 1 hinausgehen.
(4) Die Küstenwache schützt die Gewässer der Föderalen Republik Andros auf See und rettet Schiffbrüchige.
(5) Die nationale Wirtschaftszone ersteckt sich 200 sm von der Küste aus, deren Nutzung ausschließlich, unter Vorbehalt, nur dem androischen Staat, androischen Unternehmen oder androischen Fischer erlaubt ist. Bis hierhin gelten auch Wirtschaftsrecht, Finanzrecht, Polizeirechte sowie Justizgesetzgebung und die Zollpflicht. Ausländische Unternehmen benötigen zur Nutzung dieser Zone im Innenministerium eine Genehmigung. Durchsuchungen und Kontrollen sowie die Verfolgung verdächtiger Schiffe ist bis in diese Zone erlaubt.
(7) Vom 85° östlicher Länge bis zum 160° östlicher Länge und bis zur Küste des androischen Arktisterritoriums, erstreckt sich die internationale Schutzzone. Weiterhin gilt das Südmeer sowie die Seestraße zwischen Andro und Adrastea in unmittelbar androischen Gewässern auf der Hälfte der Strecke zwischen beiden Küsten als Teil der Schutzone. Innerhalb dieses Bereichs ist es ausländischen See- und Luftfahrzeugen nur nach vorheriger Anmeldung erlaubt einzudringen. Ausländische See- und Luftfahrzeuge haben hierbei den Behörden ihre Registrierungsdaten, sowie ihre See- oder Flugpläne zu übermitteln.
Die Küstenwache, die Luftstreitkräfte sowie die Kriegsmarine behält sich die Sicherung dieser Zone vor und hat das Recht, alle unerlaubten Eindringungsversuche mit den erforderlichen Mitteln abzuwehren.
(8) Die Regierung der Föderalen Republik Andro hat das Recht Meerengen und Meerstraßen die an seine Schutzzonen oder sein Territorium grenzen temporär teilweise oder ganz zu sperren.
(9) Im weiteren findet die internationale Seekonvention Anwendung.

§ 4 Hoheit über die Arktis
(1) Die androischen Arktisgebiete erstrecken sich von 85° östlicher Länge bis zu 155° östlicher Länge. Sie werden in südlicher Richtung vom 80° Breitengrad begrenzt. Das androische Arktisterritorium ist Teil des Staatsgebietes der Föderalen Republik Andro. Hierzu gehört ebenso die Luftsäule, welche sich über das androische Arktisterritorium erhebt bis zu einer Höhe von 100 Kilometern.
(2) Innerhalb des androischen Arktisterritoriums übt die Föderale Republik Andro volle und uneingeschränkte Hoheitsgewalt aus.
(3) Ausländische Luftfahrzeuge, welche das androische Arktisterritorium überfliegen wollen haben der zuständigen Behörde alle erforderlichen Identifizierungsinformationen, sowie den aktuellen Flugplan zu übermitteln.
(4) Die androischen Streitkräfte schützen die Unversehrtheit des androischen Arktisterritoriums mit allen erforderlichen Mitteln.
(5) Das androische Arktisterritorium untersteht direkt der Föderalen Republik Andro. Diese benennt eine Behörde, welche sich direkt mit dem Gebiet befasst und es verwaltet.
(6) Die androische Regierung garantiert den Schutz der arktischen Flora und Fauna.


§ 5 Einrichtung von Luftverteidigungszonen
(1) Zur Wahrung der Unversehrtheit des Territoriums der Föderalen Republik Andro können durch präsidialen Ukas vorgelagerte Luftverteidigungszonen eingerichtet werden. Innerhalb dieser Zonen haben sich alle Luftfahrzeuge zu identifzieren und den Anweisungen der Behörden Folge zu leisten.

§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ersetzt das alte Hoheitsgesetz.

Änderungen eingebaut.
#10
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