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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
Die Duma hat das folgende Gesetz geändert.

Gesetz über die Regelung der grundlegenden Staatsfunktionen und Rechte der Republik

Präambel
Dieses Gesetz ergänzt die Verfassung um wichtige Punkte, die Staat wie Staatsführung betreffen.
Weiterhin beinhaltet es die staatliche Regelung über die Vertreter der Provinzen für den Föderationsrat, Pairs genannt, für die Provinzen Wiltuwija, Mostowskaja, Almachistan und Ribir und Ribir sowie die Exekution und Unterstellung der Provinzialverwaltung unter die Gewalt der Republik.

Abschnitt I

§ 1 Vereidigung der Regierung
(1) Der Präsident der Republik wird vom Dumapräsidenten vereidigt. Ist dieser nicht verfügbar, von seinem Stellvertreter oder dem Obersten Gerichtspräsidenten.
(2) Die Minister des Ministerrats werden durch den Präsidenten der Republik vor der versammelten Duma vereidigt.

§ 2 Zur kommissarischen Regierung
(1) Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(1a) Sollte er als kommissarischer Minister nicht mehr zur Verfügung stehen, so übernimmt ein Staatssekretär, ein anderer oder neuer Minister auf Weisung des Präsidenten der Republik dessen Amtsaufgaben.
(2) Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3) Tritt der Präsident der Republik zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4) Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Präsident der Republik und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5) Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6) Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Präsidenten der Republik ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Präsidenten der Republik im Amt.
(7)Im Falle eines Amtsenthebungsverfahrens gemäß §7. Abs 10 der Verfassung der Föderalen Republik Andro können Duma und Föderationsrat, jeweils mit einer 2/3 Mehrheit, die Immunität des Präsident und seiner Ministeraufheben.
(8)Erklärt der Föderationsgerichtshof den Präsidenten des Amtsmissbrauchs für schuldig und setzt diesen ab, so sind gemäß §7. Abs. 13 binnen eines Monats Neuwahlen zum Amt des Präsidenten abzuhalten. Der Vizepräsident übernimmt wärend dieser Zeit die Amtsgeschäfte.
(9)Sollte der Präsident der Republik länger als eine Woche unangekündigt fehlen so übernimmt der Vizepräsident dessen Amtsgeschäfte. Sollte der Vizepräsident ebenso fehlen, gilt die durch die Regierung festgelegte Amtsreihenfolge.
(10)Sollte der Präsident länger als einen Monat seinem Amt vakant bleiben, so gilt dies als Rücktritt und der Vizepräsident wird als neuer Präsident vereidigt.

§ 3 Zur Verkündung von Gesetzen
(1)Gesetze werden vom Präsidenten der Republik im Gesetzesblatt verkündet.
(2)Kommt der Präsident dem binnen einer Woche nicht nach, so kann dies der Vizepräsident erledigen.

§ 4 Zur Auflösung der Duma
(1) Die Duma kann sich nicht selbst auflösen.
(2) Die Duma wird automatisch durch das Oberste Gericht aufgelöst, wenn sie für länger als 2 Monate keine Mitglieder hat.


Abschnitt II


§ 5 Provinzvertreterwahl
(1)Sollte die Regierung der jeweiligen Provinz nicht dafür Sorge tragen können, die Wahlen zu den Provinzregierungen abzuhalten, so ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu ermächtigt, diese Wahlen durch den Bundeswahlamtsleiter einzuleiten.
(2)Die Wahlen zu den Regierungen der Provinzen Mostowskaja, Wiltuwija und Ribir sind im Falle von (1) alle 6 Monate abzuhalten.
(3)Sollten die Regierungen der Provinzen Korgowska und Almachistan, denen gemäß des Assimilierungsvertrags die Freiheit gegeben ist, über ihre Vertreter selbst zu entscheiden, nicht mehr existent sein, zurück treten ohne eine Nachfolge zu hinterlassen oder aber nach über 2 Monaten keinen aktiven Pairs in der Duma haben, so kann die Regierung der Republik Schritte wie in (1) und (2) genannt ergreifen. Jene Vertreter sind dann nur so lange im Amt, bis die Provinzen Korgowska und/oder Almachistan über die Neuregelung ihrer Föderationsratsvertreter entschieden haben.
(4)In allen Fällen gilt das Wahlgesetz.

§ 6 Provinzexekution
(1)Sollte eine Provinz nach mehreren Versuchen über einen Zeitraum von über 2 Monaten über keine Regierung oder funktionale Verwaltung verfügen, so hat die Föderale Republik Andro das Recht, mit der Mehrheit der Duma, die Exekution über diese Provinz zu verhängen.
(2)Sollte Punkt (1) eintreten hat die Föderale Republik das Recht die volle Gewalt in der exekutierten Provinz zu übernehmen. Sie muss dafür sorgen, dass die Provinz künftig eine eigenständige Regierung hervorbringen kann. Hierzu sind Wahlen zu dieser auszuschreiben.
(3)Es ist der Föderalen Republik erlaubt, Eingriffe in die Verfassung der Provinz vorzunehmen. Dies muss aber von den ürgern der Provinz genehmigt werden.
(4)Sollten die Provinzen Almachistan oder Korgowska betroffen sein, so muss der Assimilierungsvertrag berücksichtigt werden. Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit der Zustimmung der evölkerung und der Regierung der jeweiligen Provinz möglich.
(5)Die Exekution über eine Provinz ist solange gültig, bis die jeweilige Provinz eigenständig eine neue Verfassung erarbeitet oder eine Vorlage bestätigt und eine Regierung hervorbringt.
Die Exekution ist ab diesem Zeitpunkt automatisch beendet.
(6)Die Duma oder der Föderationsgerichtshof können Exekutionen vorzeitig beenden.

§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Ich erinnere an das letzte Gesetz.
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Die Duma hat den Haushalt angenommen

Haushaltsplan für die Zeit vom 8.8.2013 bis zum Monat 8.12.2013

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 239,5 Mrd. ARW (-6)
-Verwaltung: 40 Mrd. ARW
-Polizei: 23 Mrd. ARW
-Feuerwehr: 3,5 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 1,0 Mrd. ARW
-Soziales: 63,5 Mrd. ARW (-1)
-Gesundheit: 32,5 Mrd. ARW (-1)
-Umwelt: 10,5 Mrd. ARW (-1)
-Bildung: 25 Mrd. ARW (-1)
-Kultur: 17,5 Mrd. ARW (-1)
-Forschung: 22 Mrd. ARW (-1)
-Justiz: 2 Mrd. ARW

Verteidigung: 41,5 Mrd. ARW
-Landstreitkräfte: 16,6 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 9,15 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 10,75 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW
-SFR: 0 Mrd. ARW

Finanzen: 98,5 Mrd. ARW (+0)
-Wirtschaft: 20 Mrd. ARW
-Arbeit: 23 Mrd. ARW
-Verkehr: 13 Mrd. ARW
-Bau: 26 Mrd. ARW
-Androische Staatspost: 1,4 Mrd. ARW (+1)
-Androische Staatsbahn:2 Mrd. ARW (+1)
-Gazolinsk: 0,7 Mrd. ARW (+0,5)
-ZAA Fluggesellschaft: 0,9 Mrd. ARW (+0,5)
-LURAN: 11 Mrd. ARW (-1)
-Föderale Finanzaufsicht: 0,55 Mrd. ARW
-ADWR: 0 Mrd. ARW (-1)
-NZfA: 0 Mrd. ARW (-1)

Äußeres: 4,95 Mrd. ARW
-Diplomatisches Korps: 3,45 Mrd. ARW
-Verwaltung: 1 Mrd. ARW
-Entwicklungshilfe: 0,05 Mrd. ARW

Präsidialamt: 2 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

Schuldentilgung: 6,25 Mrd. ARW (+6,25)
------------------------------
Kreditaufnahme: 24,45 Mrd. ARW (+24,45)
-----------------------------
Altschulden: 9,75 Mrd. ARW
Neue Schulden: 24,45 Mrd. ARW (+24,45)
Schuldenabbau: 6,25 Mrd. ARW (+6,25)
Gesamtschulden: 27,95 Mrd. ARW (+24,45)
------------------------------
Staatsanleihen: 10 Mrd. ARW (Ausgegeben, Rückzahlung im Haushalt Januar -April)
------------------------------
Vermögen des NZfA: 0 Mrd. ARW
Vermögen des ADWR: 0 Mrd. ARW
Gesamtvermögen: 0 Mrd. ARW
-----------------------------
Mehreinnahmen April 2013 bis August 2013: +-0
Gesamt Einnahmen: 360 Mrd. ARW
Mehrausgaben April 2013 bis August 2013: +24,45 Mrd. ARW (Schuldentilgung), -5,25 (Einsparungen), -2 Mrd. Fonds, -6 Mrd. Einsparungen, -10 Mrd. Anleihen
Gesamt Ausgaben: 383,45 Mrd. ARW
Differenz: -23,45 Mrd. ARW



Ebenso das Gesetz gegen Produktpiraterie

Gesetz zum Schutz der androischen Wirtschaft gegen Produktpiraterie (Produktpirateriebekämpfungsgesetz

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient dazu Produktpiraterie zu bekämpfen.
(2) Das Gesetz findet Anwendung auf alle Marken, Produktbezeichnungen und sonstige Produkteigenschaften, welche ein Produkt im geschäftlichen Verkehr kennzeichnen.

§ 2 Erlangung von Produktschutz

(1) Schutzfähige Marken und Produktkennzeichen im Sinne von § 1 Abs. 2 sind insbesondere Farbzusammenstellungen, Formen, Produkt- und Markennamen, sowie andere grafische, optische und andere sinnlich wahrnehmbare Gestaltungen, welche dazu geeignet sind das Produkt von dem Produkt eines anderen Herstellers wirksam zu unterscheiden.
(2) Der Produktschutz wird erlangt durch Antrag beim föderalen Wirtschaftsministerium und anschließende Eintragung in das Produktschutzregister. Darüberhinaus wird der Produktschutz nach diesem Gesetz durch die ständige Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr erlangt.

§ 3 Strafvorschriften

(1) Strafbar handelt, wer eine geschützte Produktmarke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes widerrechtlich benutzt. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft.
(2) Strafbar handelt auch, wer Produkte, welche gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen an- und verkauft, feilbietet oder auf andere Art in Verkehr bringt. Der Versuch ist strafbar. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft.

§ 4 Einziehung und Vernichtung

(1) Produkte, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen, können eingezogen und vernichtet werden. Darüberhinaus kann ein Import- und Handelsverbot mit diesen Produkten verhängt werden.

§ 5 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Ausführung dieses Gesetzes ist das föderale Wirtschafts- und Finanzministerium.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Kooperationsvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Föderalen Republik Andro

Die hohen vertragsschließenden Mächte, namentlich das Kaiserreich Dreibürgen und die Föderale Republik Andro, im Bewusstsein ihrer Verantwortung für Frieden und Sicherheit in der Welt, willens ihre bilateralen Beziehungen auf eine neue Ebene zu heben, sind wie folgt übereingekommen


§ 1 Bestätigung des Grundlagen- und Friedensvertrages
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte bestätigen die Gültigkeit der Bestimmungen, welche sich aus dem Grundlagen- und Friedensvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen ergeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 kommen Sie darin überein, dass das Gelände der Botschaften Teil des Staatsgebietes des Gasgebertstaates bleibt, jedoch unverletzlich ist. Das Gleiche gilt für Post, Gepäckstücke und sonstige Sachen, welche zum diplomatischen Gebrauch bestimmt sind und entsprechend als solche durch ein äußerliches amtliches Zeichen ausgewiesen sind.
(3) Der Titel des Grundlagen- und Friedensvertrags wird in beiden Staaten geändert zum Titel "Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Föderalen Republik Andro".

§ 2 Frieden und Sicherheit
(1)Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass sie im Falle eines unprovozierten bewaffneten Angriffs einer dritten Macht auf das Staatsgebiet des anderen Vertragspartners auf Antica, Harnar und Renzia, dem angegriffenen Vertragspartners, nach Ermächtigung, die nötige und angemessene Unterstützung leisten um die Sicherheit des Staatsgebietes des Vertragspartners wiederherzustellen, insofern diese gefährdet sein sollte. Hierzu wird eine gemeinsame Koordinierung angestrebt. Ist die dritte Macht ein Bündnispartner eines Vertragspartners, so wird dieser Vertragspartner wohlwollende Neutralität gegenüber dem angegriffenen Vertragspartner wahren.
(2) Zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungsbereitschaft streben die hohen vertragsschließenden Mächte regelmäßige gemeinsame Manöver und Übungen, sowie sicherheitspolitische Konsultationen an.
(3) Das Kaiserreich Dreibürgen wird die Regierung der Föderalen Republik rechtzeitig informieren, wenn dreibürgische Militäreinheiten beabsichtigen die androische Schutzzone zu durchqueren. Die androische Schutzzone ergibt sich aus der roten Linie aus der im Anhang 1 angefügten Karte. Die Karte ist insoweit verbindlich.
(4) Die Vertragsparteien garantieren untereinander für Frieden, Nichteinmischung und Neutralität sowie keine aggressiven, interventionistischen, diplomatischen, militärischen, paramilitärischen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten gegen den jeweils anderen Staat zu richten.

§ 3 Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte streben einen engen wissenschaftlichen Austausch an.
(2) Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass die Einreise und der Aufenthalt im jeweils anderen Vertragsstaat zum Zwecke eines Gastschulaufenthaltes, eines Studienaufenthaltes oder eines wissenschaftlichen Forschungsaufenthaltes unbegrenzt und jederzeit visafrei möglich ist. Nationale Grenzkontrollen bleiben hiervon unberührt.
(3) Die hohen vertragsschließenden Mächte erkennen Bildungsabschlüsse gegenseitig an.

§ 4 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die beiden Regierungen sind sich ferner auch darüber einig, dass für die allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll.
(2) Die beiden Regierungen werden den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen. Bei einer grundsätzlichen Regelung dieser Frage auf internationaler Basis werden sie in vorherigen Gedankenaustausch eintreten. Beide Regierungen erklären sich bereit, die von Privatfirmen beabsichtigten Vereinbarungen nach Möglichkeit zu unterstützen und ihre Durchführung zu erleichtern. Nationale Grenzkontrollen bleiben hiervon unberührt.
(2) Die hohen vertragsschließenden Mächte fördern Direktinvestitionen. Die hohen vertragsschließenden Parteien schützen getätigte Investitionen vor Enteignungen und anderen willkürlichen Maßnahmen.
(3) Die hohen vertragsschließenden Mächte ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums.
(4) Das nationale Wirtschaftsrecht findet darüberhinaus uneingeschränkte Anwendung.

§ 5 Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte kommen darin überein Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet des jeweils einen Staates befinden und vom anderen Vertragsstaat polizeilich gesucht werden, auf Antrag den Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates zu überstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Gesuchten für die begangene Tat im ersuchenden Staat keine Todesstrafe droht. Dieser Absatz findet keine Anwendung, sofern die gesuchte Person Staatsbürger des Aufenthaltsstaates ist.
(2) Die Vertragsstaaten gewähren gegenseitig den Staatsbürgern, welche in eine gerichtliche Untersuchung im jeweils anderen Vertragsstaat geraten umfassenden Zugang zu konsularischer Beratung, Beistand, sowie Übersetzungs- und Dolmetschmöglichkeiten.
(3) Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ermöglichen die Vertragsstaaten die Verbüßung der Strafe im jeweiligen Heimatland des Verurteilten. Entsprechende Strafurteile werden anerkannt.

§ 6 Abschließende Bestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach beiderseitiger Ratifizierung und dem Ausutausch der Ratifikationsurkuden durch die Vertragspartner in Kraft.
(2) Dieser Vertrag ist unbegrenzt lange gültig.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen.
(4) Der Rückversicherungsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen wird außer Kraft gesetzt.


Anhang 1: http://img194.imageshack.us/img194/9110/...o22010.jpg

Wurde von der Duma angenommen.
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Wurde von der Duma angenommen.

Grundlagenvertrag über die Beziehungen der Föderalen Republik Andro und dem Königreich Pahalwan

Die Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und dem Königreich Pahalwan (Pahalwan),
ANERKENNEND, dass Andro und Pahlawan schon in der Vergangenheit freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und Pahalwans,
WILLENS, diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
schließen folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung

Andro und Pahalwan erkennen einander als souveräne Staaten an.
Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
unverletzlich an.

Artikel 2 – Frieden

Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung

Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte

Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.
Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation

Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner gewünscht wird.
Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen zu wollen.
Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen, besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.

Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung

Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von der Visapflicht befreit.
Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist. Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in ihrem Heimatland verbüßen.

Artikel 7 – Sicherheitszusammenarbeit

Die Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz, Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit
durchzuführen.

Artikel 8 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen, Kultur

Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.
Die Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw. Studiengang anzubieten.
Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.
Die Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.

Artikel 9 – Handel

Die Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners. Ausnahmen bilden Sonderzölle oder Zölle die nach einvernehmlicher Absprache getroffen wurden.
Die Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit an.
Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die einheimischen Arbeiter des Landes.
Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen.

Artikel 10 – Schlussbestimmungen

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 2 Monaten gekündet werden.
Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.
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Die heilige Mutter Kirche der einzig wahren Christenheit gratuliert dem neugewählten Präsideten der Repblik und bittet ihn zu sich in die heilige Kathedrale zur Eidesablegung vor Gott
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Vorlage Antwortschreiben an US Präsidentin

Mrs. Präsident (oder Miss falls sie unverheiratet ist, bei der Zahnlücke wäre das kein Wunder)

die Regierung der Föderalen Republik Andro und ganz besonders der Präsident der Repubublik Aleksander Matwenow begrüßen Ihren Vorstoß androische Fachkräfte zurück nach Andro zu schicken. Wir sehen in diesem Akt in Zeiten einer wirtschaftlichen Rezession astorische Weitsicht und Solidarität. Gerade die hochqualifizierten und mit internationaler Erfahrung ausgestatteten Experten und Fachkräfte werden zur Stunde dringend in Andro benötigt.
Ansonst laden wir Sie und Vertreter von Varga Int. Ltd. gerne zu einer Besprechung nach Andro ein um den Fall der Produktpiraterie seitens Varga Int. Ltd. gegenüber der geschädigten Firma KAMAZ zu erörtern und zu klären.
Wohlmöglich stehen am Ende sogar bindende völkerrechtliche Verträge, die die künftige Plagiarisierung androischer Produkte durch astorische Firmen untersagt und sowohl Andro als auch Astor genug Rechtssicherheit bietet.

Hochachtungsvoll


etc.

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Die Botschaft leitet ein Schreiben weiter
[Bild: staatspresident.jpg]
Der Staatspräsident der Republik Bergen
Freie Stadt Bergen, den 02.12.13
An
Seine Exzellenz,
den Herrn Präsidenten der Föderalen Republik Andro,

Aleksander Ruslanowitsch Matwenow
via Diplomatischem Dienst

Exzellenz Matwenow,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom heutigen Tage würde mich ein Besuch Ihrerseits in Bergen sehr freuen und bin sehr daran interessiert, unsere traditionsreichen und guten Beziehungen weiter zu vertiefen und zu erweitern sowie die aktuelle Lage zu erörtern. Ich bitte Sie wiederum, mir einen Ihnen genehmen Termin mitzuteilen und verbleibe

mit der erneuten Versicherung meiner ganz ausgezeichneten Hochachtung

[Bild: landerberg-president.png]
- Staatspräsident der Republik Bergen -
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[Bild: vau.png]
Verband der andorischen Industrie und Unternehmer


Sehr geehrte Damen und Herren,

der VAU läd Sie hiermit recht herzlich zur Neujahrsfeier in den Räumlichkeiten des Verbands ein.
Beginn der Feier ist der 29. Dezember 2013 ab 18 Uhr.
Wir würden uns über Ihre teilnahme freuen.


gez.
A.J. Newski
Vizevorsitzender

Koskow, den 24.12.2013
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bittet um einen Termn beim Präsidenten für die Absprache bezüglich des Pols
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