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Föderales Amtsblatt
[quote='Wladimir Michailjowitsch Saizew','index.php?page=Thread&postID=1028336#post1028336']
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Gesetz zur Förderung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes I (GeFWA I)

§1. Allgemeines
(1)Die Duma der Föderalen Republik Andro bewilligt der Regierung die in diesem Gesetz genannten finanziellen Mittel und Maßnahmen zur Überwindung von wirtschaftlichen Notsituationen.
(2)Alle gewährleisteten Mittel sind einmalig gewährleistet und müssen im Regierungshaushalt entsprechend als Kredite aufgelistet werden.

§2. Investitionen
Den folgenden Bereichen werden die entsprechenden finanziellen Mittel zugewiesen
-Finanzministerium:
--Wirtschaft: 2.000.000.000 ARW
--Arbeit: 5.000.000.000 ARW
--Föderale Finanzaufsicht: 50.000.000 ARW
--Bau: 3.000.000.000 ARW
--Verkehr: 1.000.000.000 ARW
-Innenministerium:
--Soziales: 2.000.000.000 ARW
--Forschung: 500.000.000 ARW
Gesamt: 13.550.000.000 ARW

§3. Finanzierung
(1)Die Finanzierung der Investitionen mit einer Wertschöfpfung von 100% aus dem ADWR und dem Nationalen Fond mit 8.500.000.000 ARW sowie durch die Aufnahme von Krediten im Wert von 5.050.000.000 ARW.

§4. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
Androische Firmen erhalten die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Dabei werden die Arbeitnehmer der jeweiligen Firma unter Garantie nicht freigesetzt. Dafür wird ihre Arbeitszeit um bis zu maximal 50% reduziert bei einem maximal 10% sinkenden Lohn. Das Finanzministerium kommt für die Differenz zwischen Produktionsverlust und Lohn des jeweiligen Kurszeitarbeiters auf, jedoch maximal 1000 ARW pro Person im Monat.

§5. Bau- und Infrastrukturprojekte
Das Finanzministerium plant, fördert und führt den Bau folgender Projekte durch:
- Staumdamm am Utow zur Stromerzeugung bei Dnijestow
- Staumdamm am Utow zur Stromerzeugung bei Gorodnij
- Autobahnverbindung zwischen Wetemij und der Autobahnstrecke Koskow-Chabalinsk
- Autobahnverbindung zwischen Gorodnij und Kramatorsk
- Autobahnverbindung zwischen Ledgda und Autobahnstrecke Koskow-Petrograd
- Bau eines Dunab-Borlow Kanals
- Bau eines Danjep-Ow Kanals
- Ausbau der Provinz- und Gouvernementstraßen in Nordmostowskaja/Ozeroselo
- Sozialer Wohnungsbau für 30.000 Menschen in Koskow
- Sozialer Wohnungsbau für 10.000 Menschen in Petrograd
- Sozialer Wohnungsbau für 10.000 Menschen in Jakowgrad
- Sozialer Wohnungsbau für 10.000 Menschen in Sumgait
- Sozialer Wohnungsbau für 10.000 Menschen in Gischtabat
- Sozialer Wohnungsbau für 10.000 Menschen in Semenowka

Anhang Straßen

§6. Änderung der Weisung über die Bankeinlagen
Zur Bekämpfung der Inflation wird §2. (1) Abs 2. der Weisung über die Bankeneinlagensicherung von derzeit 1% auf 5% angehoben mit dem Stand zum 1.Juni 2013.


§7. Überwachgung
Das Finanzministerium und die Föderale Finanzaufsicht (FFA) werden mit der Durchführung und Überwachung des Programms beauftragt. Die FFA überwacht dabei besonders die Arbeit der privaten wie staatlichen Banken, der Börse und der Unternehmen bezüglich der Einhaltung dieses Gesetzes.


§8. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Haushaltsplan für die Zeit vom Monat A bis zum Monat A+4

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres:
-Verwaltung:
-Polizei:
-Feuerwehr:
-Einwanderungsbehörde:
-Soziales:
-Gesundheit:
-Umwelt:
-Bildung:
-Kultur:
-Forschung:
-Justiz:

Verteidigung:
-Landstreitkräfte:
-Seestreitkräfte:
-Luftstreitkräfte:
-Strategische/Weltraum Truppen:
-STAWKA:
-SFR:

Finanzen:
-Wirtschaft:
-Arbeit:
-Verkehr:
-Bau:
-Androische Staatspost
-Androische Staatsbahn
-Gazolinsk
-ZAA Fluggesellschaft
-LURAN:
-Föderale Finanzaufsicht:
-ADWR:
-NZfA:

Äußeres:
-Diplomatisches Korps:
-Verwaltung:
-Entwicklungshilfe:

Präsidialamt:

Duma:

Schuldentilgung:
------------------------------
Kreditaufnahme:
-----------------------------
Altschulden:
Neue Schulden:
Schuldenabbau:
Gesamtschulden:
------------------------------
Staatsanleihen:
------------------------------
Vermögen des NZfA:
Vermögen des ADWR:
Gesamtvermögen:
-----------------------------
Mehreinnahmen Monat A bis Monat A+4:
Gesamt Einnahmen:
Gesamt Ausgaben:
Differenz:


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Koskow, den 28.06.2013
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Gesetz zum Schutz des ungeborenen Lebens und von Säuglingen

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und des Lebens von Säuglingen.

§ 2 Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Der künstliche und unnatürliche Abbruch der Schwangerschaft, welcher durch die Schwangere oder einen Dritten herbeigeführt wird, ist eine Straftat, welche gleich eines Mordes bestraft wird.
(2) Der Schwangerschaftsabbruch wird nicht bestraft, wenn
eine konkrete erhebliche Gefahr für das Leben oder schwerster, irreversibler Gesundheitsschädigungen der werdenden Mutter besteht und diese Gefahr nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nur durch einen Abbruch der Schwangerschaft abgewendet werden kann.
(3) die Schwangerschaft aus einer Sexualstraftat herrührt und durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die Gefahr schwerster seelischer Belastungen für die Schwangere droht. Der Schwangerschaftsabbruch nach Abs. 3 ist nur binnen drei Monaten möglich. Vor dem Abbruch der Schwangerschaft hat ein eingehendes Beratungsgespräch durch autorisierte Stellen mit der Schwangeren stattzufinden, welches auf einer Fortsetzung der Schwangerschaft gerichtet sein muss.
(4) Definition: Als schwanger gilt eine Frau, ab den Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle.
(5) Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur von anerkannten und dazu besonders ausgebildeten Fachärzten in Kliniken durchgeführt werden.
(6) Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Krankenkasse der Schwangeren getragen
(7) Wer als nicht autorisierte Person im Sinne des Abs. 4 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, einen anderen zu dessen Vornahme bestimmt oder vornehmen läßt wird gleich eines Mörders bestraft.
(8 ) Abtreibungen die gegen den Willen und mit körperlicher oder psychischer Gewalt gegen die Schwangere durchgeführt werden sind strafbar und werden gleich eines Mordes bestraft. Die Schwangere bleibt hierbei straffrei.
(9) Vorgeburtliche Untersuchungen, welche auf die Selektion von Embryonen gerichtet sind (Pränataldiagnostik), sind verboten und werden gleich eines Mordes bestraft.

§ 3 Anonyme Geburt

(1) Befindet sich die Schwangere aufgrund der Schwangerschaft in einer schweren seelischen Notlage oder ist ihr der Unterhalt eines Kindes aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar, so hat sie das Recht ihr Kind ohne Preisgabe ihrer persönlichen Daten zur Welt zu bringen.
(2) Der wahre Name und die persönlichen Daten der Schwangeren werden dabei in einem versiegelten Umschlag beim föderalen Innenministerium hinterlegt.
(3) Sobald das Kind sein achtzehntes Lebensjahr vollendet hat, ist es berechtigt eine entsprechende Einsichtnahme in die hinterlegten Daten des Abs. 2 vorzunehmen um seine Abstammung zu erfahren.
(4) Vor jeder anonymen Geburt ist eine fachkundige Beratung mit der Schwangeren durchzuführen, welche ihr Wege zum Leben mit dem Kind aufzeigen soll und entsprechend Hilfestellung bietet. Über dieses Gespräch ist ein Protokoll anzufertigen, welches ebenfalls beim föderalen Innenministerium hinterlegt wird.
(5) Mit der anonymen Geburt erklärt sich die Schwangere mit der Freigabe ihres Kindes zur Adoption oder zur Unterbringung in ein Waisenhaus einverstanden. Die Schwangere ist hierauf in dem Gespräch gem. Abs. 4 hierauf besonders hinzuweisen.
(6) Im Übrigen bleiben zivilrechtliche Ansprüche des Kindes gegenüber ihrer leiblichen Mutter unberührt.

§ 4 Babyklappen

(1) Jedes Krankenhaus ist verpflichtet eine funktionsfähige Babyklappe zu unterhalten, in welcher Säuglinge abgegeben werden können. Die Babyklappe ist entsprechend auszustatten und regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren.
(2) Mit der Abgabe des Säuglings in der Babyklappe, erklärt sich die Mutter mit der Freigabe des Säuglings zur Adoption oder zur Unterbringung in ein Waisenhaus einverstanden. Gegenüber ihr Kind verliert sie alle zivilrechtlichen Ansprüche.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.


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Koskow, den 01.07.2013
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Uka über die Staatstrauer anläßlich des Todes des Kaisers von Chinopien

Präambel
Diese außerordentliche Uka dient der Ehrung des verstorbenen Kaisers von Chinopien

Artikel 1: Tag der Staatstrauer
§1 Zur Ehrung der Leistungen des Kaisers von Chinopien um die Föderale Republik Andro wird anläßlich seines Todes eine eintägige Staatstrauer in der Föderalen Republik Andro angeordnet.
§2 Die Staatstrauer anläßlich des Todes des Kaisers von Chinopien ist für den 18. Juli 2013 angesetzt.
§3 Um 12 Uhr Mittag soll die ganze Föderale Republik für 3 Minuten still stehen.

Artikel 2: Ausdruck der Staatstrauer
§1 Für die Dauer des 18. Juli 2013 wird die Flagge der Föderalen Republik Andro an allen öffentlichen Gebäuden auf Halbmast gesetzt.
§2 Flaggen, die nicht auf Halbmast gesetzt werden können, und Flaggen an Fahrzeugen sind mit schwarzen Trauerflor zu versehen.
§3 Um 12 Uhr Mittag haben alle Fahrzeuge stillzustehen, ein jeder Bürger soll stehen bleiben und für drei Minuten soll es still werden.
§4 Signal für den Beginn der Schweigeminuten wird volles Geläut aller Kirchen auf dem Gebiet der Föederalen Republik Andro sein. Das Geläut darf eine Minute nicht übersteigen.
§5 Beendet werden die Schweigeminuten erneut mit vollem Geläut aller Kirchen auf dem Gebiet der Föederalen Republik Andro sein.

Artikel 3: Schlussbestimmungen:
Die Uka tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft


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Koskow, den 17.07.2013
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Haushaltsplan für die Zeit vom Monat A bis zum Monat A+4

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres:
-Verwaltung:
-Polizei:
-Feuerwehr:
-Einwanderungsbehörde:
-Soziales:
-Gesundheit:
-Umwelt:
-Bildung:
-Kultur:
-Forschung:
-Justiz:

Verteidigung:
-Landstreitkräfte:
-Seestreitkräfte:
-Luftstreitkräfte:
-Strategische/Weltraum Truppen:
-STAWKA:
-SFR:

Finanzen:
-Wirtschaft:
-Arbeit:
-Verkehr:
-Bau:
-Androische Staatspost
-Androische Staatsbahn
-Gazolinsk
-ZAA Fluggesellschaft
-LURAN:
-Föderale Finanzaufsicht:
-ADWR:
-NZfA:

Äußeres:
-Diplomatisches Korps:
-Verwaltung:
-Entwicklungshilfe:

Präsidialamt:

Duma:

Schuldentilgung:
------------------------------
Kreditaufnahme:
-----------------------------
Altschulden:
Neue Schulden:
Schuldenabbau:
Gesamtschulden:
------------------------------
Staatsanleihen:
------------------------------
Vermögen des NZfA:
Vermögen des ADWR:
Gesamtvermögen:
-----------------------------
Mehreinnahmen Monat A bis Monat A+4:
Gesamt Einnahmen:
Gesamt Ausgaben:
Differenz:

------------------------------------------------------------------------

Haushaltsplan für die Zeit vom 08.04.2013 bis zum 08.08.2013

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 224,75 Mrd. ARW (+2,5)
-Verwaltung: 100 Mrd. ARW
-Polizei: 23 Mrd. ARW
-Feuerwehr: 3,5 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 1,0 Mrd. ARW
-sonstige Behörden: 7,5 Mrd. ARW
-Soziales: 64,5 Mrd. ARW (+2)
-Gesundheit: 33,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 11,5 Mrd. ARW
-Bildung: 26 Mrd. ARW
-Kultur: 18,5 Mrd. ARW
-Forschung: 23 Mrd. ARW (+0,5 Mrd)
-Justiz: 2 Mrd. ARW
-sonstiges: 1,25 Mrd. ARW

Verteidigung: 41,5 Mrd. ARW
-Landstreitkräfte: 16,6 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 9,15 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 10,75 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW

Finanzen: 98,5 Mrd. ARW (+7,05 Mrd)
-Wirtschaft: 20 Mrd. ARW (+2 Mrd)
-Arbeit: 23 Mrd. ARW (+5 Mrd)
-Verkehr: 13 Mrd. ARW (+1 Mrd)
-Bau: 15 Mrd. ARW (+3 Mrd)
-Infrastruktur: 11 Mrd. ARW
-Staatsbetriebe: 2 Mrd. ARW
-LURAN: 12 Mrd. ARW
-Antikorruptionsamt: 0,55 Mrd. ARW (+0,05 Mrd)
-ADWR: 1 Mrd. ARW
-Nationaler Fond: 1 Mrd. ARW

Äußeres: 4,95 Mrd. ARW
-Diplomatisches Korps 3,45 Mrd. ARW
-Verwaltung 1 Mrd. ARW
-Entwicklungshilfe 0,05 Mrd. ARW

Präsidialamt: 2 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

------------------------------
Kreditaufnahme: 5 Mrd. ARW (+5)
-----------------------------
Altschulden: 7,25 Mrd. ARW
Neue Schulden: 12,75 Mrd. ARW (+5)
Schuldenabbau: 3 Mrd. ARW
Gesamtschulden: 9,75 Mrd. ARW (+2,5)
------------------------------
Staatsanleihen (bisher): 10 Mrd.
Staatsanleihen (neu): 10 Mrd.
Rückzahlung: 10,1 Mrd. (+10,1)
Staatsanleihen(Summe): 9,9 Mrd.
------------------------------
Vermögen des Nationalen Fonds: 4,5 Mrd. ARW +1
Vermögen des ADWR: 4 Mrd. ARW +1
Gesamtvermögen: 10,5 Mrd. ARW +2
Wert nach Liquidierung: 0 Mrd. ARW (-10,5)
-----------------------------
Mehreinnahmen September bis Dezember: 19 Mrd. ARW (+24) aus den Fonds, Reserven, Staatsanleihen, Kredite
Gesamt Einnahmen: 384 Mrd. ARW (+24) (ohne Fonds, Kredite etc. 360 Mrd.)
Gesamt Ausgaben: 384 Mrd. ARW (+24)
Differenz: 0 (0 /-24)

--------------------------------------------------------------------------------------------------

Gesetz zur Änderung der Verfassung

Dieses Gesetz hat die Aufgabe, im Rahmen einer Volksabstimmung, die Verfassung der Föderalen Republik Andro wie folgt zu ändern:


§1. Paragraph 5 wird wie folgt ergänzt.

Die Republik hat nur in jenen Bereichen das Recht zur Gesetzgebung, welche ihr durch diese Verfassung ausdrücklich eingeräumt worden ist. In allen anderen Bereichen hat die Republik das Recht zur Gesetzgebung, sofern und soweit die Provinzen nicht von ihrem Recht der Gesetzgebung Gebrauch gemacht haben. Machen die Provinzen von ihrem Recht der Gesetzgebung Gebrauch, so tritt das entsprechende Gesetz der Republik für jene Provinz außer Kraft

Artikel 5a wird wie folgt geändert:

§ 5a) Von dem Föderationsrat
Die Regierungen der Provinzen sind im Föderationsrat vertreten. Jede Provinzregierung entsendet einen Vertreter, welcher Rede- und Stimmrecht zu allen im Föderationsrat tagenden Angelegenheiten hat. Das Nähere regeln Provinzgesetze. Die Vertreter der Provinzen im Föderationsrat dürfen nicht gleichzeitig als Abgeordnete in der Duma tätig sein. Die Vertreter im Föderationsrat können für Äußerungen, die sie vor dem Rat oder in ihrer ausdrücklichen Funktion als Provinzvertreter getätigt haben, nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Die Verteilung des Stimmrechts im Föderationsrat ergibt sich wie folgt:
Mostowskaja - 20 Stimmen
Korgowska - 12 Stimmen
Wiltuwija - 8 Stimmen
Ribir - 6 Stimmen
Almachistan - 5 Stimmen
Autonomes Gebiet Krolock - 1 Stimme

Die Stimmen pro Provinz müssen einheitlich abgegeben werden.

Der Föderationsrat hat die folgenden Kompetenzen:
a) Initiativ- und Antragrecht vor der Duma;
b) ein einmaliges aufschiebendes Vetorecht gegenüber Beschlüsse der Duma. Das Veto ist binnen zweier Woche nach Verabschiedung des Beschlusses der Duma, durch den Föderationsrat gegenüber der Duma, zu erheben. Der Beschluss der Duma muss sodann erneut in einer gemeinsamen Sitzung von Duma und Föderationsrat verhandelt werden. Die Duma kann das Veto des Föderationsrates mit der gleichen Stimmmehrheit zurückweisen wie es zustande kam, wobei der Beschluss der Duma dann zu Stande kommt. Weist die Duma das Veto nicht mit der erforderlichen Mehrheit zurück, so ist der Beschluss nicht zu Stande gekommen.
c) Den Vorsitz des Föderationsrates übernimmt ein, alle vier Monate in alphabetischer Reihenfolge wechselnder, Ratspräsident. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Föderationsrates.

§2. Artikel 6 wird wie folgt ergänzt:

§ 6) Von den Präsidenten der Republik und dem Ministerrat

Die Regierung übernimmt der Ministerrat. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Ministern und dem vorsitzenden Präsidenten der Republik. Der Präsident der Republik vertritt die Föderale Republik Andro nach innen und nach außen, er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte; er hat das Recht bei nicht anders abwendbarer Gefahr für die Republik, oder das androische Volk, den Notstand zu erklären. Das Nähere regelt ein Gesetz. Er wird für vier Monate in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk, mit absoluter Stimmenmehrheit, gewählt. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Die Minister werden durch den Präsidenten der Republik ernannt und entlassen. Bei der Ernennung sind sie vom Präsidenten auf die Verfassung zu vereidigen. Der Präsident, wie die Minister, verfügen über Immunität und Indemnität. Diese können jedoch bei einem schweren Amtsvergehen durch 2/3 Mehrheit der Duma und des Föderationsrates aufgehoben werden.
Der Präsident kann nach der Aufhebung der Immunität allein durch den Föderationsgerichtshof, im Falle des Landes- oder Hochverrats sowie Amtsmissbrauchs, angeklagt werden. Der Föderationsgerichtshof erklärt den Präsidenten seines Amtes für verlustig, wenn dieser sich einer schwerwiegenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Erklärt der Föderationsgerichtshof einen Präsidenten seines Amtes für verlustig, so sind binnen eines Monates Neuwahlen zum Amt des Präsidenten durchzuführen.
Der Präsident der Republik kann kein Mitglied der Duma oder des Föderationsrates sein.

§3. Artikel 7 wird wie folgt ergänzt:

§ 7) Von der Gerichtsbarkeit
Für alle rechtlichen Angelegenheiten Andros gibt es ein in allen Teilen zuständiges oberstes Gericht für ganz Andro, welches die Bezeichnung '' Föderationsgerichtshof '' trägt. Die Einrichtung von Provinzialgerichten bleibt davon unberührt. Jeder Bürger hat das Recht mit der Behauptung, ihm sei Unrecht geschehen, dem Föderationsgerichtshof anzurufen. Die Richter entscheiden frei und unbefangen mit der natürlichen Härte des Gesetzes.
Dem Föderationsgerichtshof stehen drei Richter vor, von denen einer durch den Ministerrat, einer durch die Duma und einer durch den Föderationsrat, für zwölf Monate, bestimmt wird.
Das Nähere regelt ein Gesetz.

§4. Artikel 8 wird wie folgt ergänzt:

§ 8..) Von dem Völkerrecht
Als Mitglied Internationaler Organisationen im Verband völkerrechtlich eigenständiger Staaten verpflichtet sich die Föderale Republik Andro, das Selbtbestimmungsrecht der Völker zu wahren. Sie ist bestrebt nach einem guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.
Der Beitritt der Föderalen Republik Andro zu einer Internationalen Organisation bedarf der Zustimmung von mehr als die Hälfte des Volkes in einer Volksabstimmung.
Die Beteiligung der Republik Andro an einem Angriffskrieg oder die Herbeiführung eines solchen ist mit der Verfassung unvereinbar.

§5. Artikel 9 wird wie folgt ergänzt:

§ 9) Schluß-Akte
Die allgemeine Bekenntnisformel lautet: "Hiermit schwöre ich, Name, das ich gemäß der Verfassung handeln, das androische Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allezeit die Verfassung sowie der Föderalen Republik Andro dienen werde."
Diese Verfassung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie durch das androische Volk angenommen wurde. Sie ersetzt damit alle älteren Verfassungen.
Eine Änderung der in dieser Verfassung beschriebenen Artikel ist nur mit Zustimmung von 3/4 aller Bürger des androischen Volkes möglich.

§6. Schlussbestimmung
Dieses Verfassungsänderungsgesetz tritt mit der Annahme durch die androische Bevölkerung in Kraft.




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Koskow, den 06.08.2013
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Gesetz über die Möglichkeit zu Abschlüssen von völkerrechtlichen Verträgen durch die ARS


A. Die ARS kann völkerrechtlich verbindliche Verträge abschließen, welche sie selbst und/oder ihre Assoziierten Mitglieder binden. Das Verfahren dazu ist das Folgende:

1. Der Ständige Ausschuss muss zu den Vertragsverhandlungen ermächtigen. Die Verhandlungen werden vonseiten der ARS durch den Generalsekretär oder dessen Beauftragten geführt.
2. Nachdem die Verhandlungen abgeschlossen sind, muss der Ständige Ausschuss dem ausgehandelten Vertrag zustimmen.
3. Nach Zustimmmung durch den Ständigen Ausschuss ist der Vertrag zur Ratifikation durch die Assoziierten Mitglieder ausgelegt.
4. Der Vertrag gilt vonseiten der ARS als gebilligt, wenn ihn alle Assoziierten Mitglieder ratifiziert und entsprechende Urkunden beim Ständigen Sekretariat hinterlegt haben.
5. Der Generalsekretär erstellt die Ratifikationsurkunde der ARS mit dem Hinweis auf die Zustimmung des Ständigen Ausschusses sowie die Ratifikation durch die Assoziierten Mitglieder und hinterlegt sie bei dem durch den Vertrag bestimmten Depositar.

B. Beobachtende Mitglieder können einem so für die ARS geschlossenen Vertrag beitreten, indem sie ihn ratifizieren und eine entsprechende Urkunde beim Ständigen Sekretariat hinterlegen. Der Generalsekretär teilt dem Vertragspartner den Beitritt eines Beobachtenden Mitgliedes mit.
C. Die Verfahrensweise von Bs. A und B gilt in Bezug auf Änderungen von Verträgen entsprechend.
D. Das Verfahren in Bezug auf die Kündigung eines von der ARS geschlossenen Vertrages ist das Folgende:

1. Der Ständige Ausschuss beschließt die Kündigung des Vertrages.
2. Die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder können innerhalb von 14 Tagen nach Beschluss der Kündigung beitreten, indem sie diese entsprechend ihrer Rechtsordnung beschließen und dies dem Ständigen Sekretariat mitteilen.
3. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist teilt der Generalsekretär dem Vetragspartner die Kündigung vonseiten der ARS unter Nennung der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder, welche der Kündigung beigetreten sind, mit.
4. Für Assoziierte und Beobachtende Mitglieder, welche sich der Kündigung nicht beigetreten sind, bliebt der Vertrag in Kraft, bis sie ihn selbstständig kündigen oder dieser außer Kraft tritt.

E. Jedem Assoziierten und Beobachtenden Mitglied ist es erlaubt, einseitig aus einem von der ARS geschlossenen Vetrag auszutreten, indem es dies gemäß seiner Rechtsordnung beschließt sowie dem Ständigen Sekretariat und dem Vertragspartner mitteilt. Für die ARS und die übrigen Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder bliebt der Vertrag vorbehaltlich seiner Bestimmungen unberührt in Kraft.
F. Ein beitretendes Assoziiertes Mitglied kann nach dem Beitritt einem von der ARS geschlossenen Vertrag beitreten, indem es den entsprechenden Vertrag ratifiziert und die entsprechende Urkunde beim Ständigen Sekretariat hinterlegt. Sofern der beitretende Staat zuvor als Beobachtendes Mitglied dem Vertrag nach Bs. B beigetreten war oder bereits selbstständig dem Vertrag als Vertragspartei angehörte, ist eine erneute Ratifikation nicht notwendig.




[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=197]
Koskow, den 09.09.2013
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Uka über die Internen Truppen des Innenministeriums der Föderalen Republik Andro

§ 1

Die Wnutrenniye Woisk Ministerstwa Wnutrennik Del (WW) ist eine militärisch organisierte und bewaffnete Einheit des Innenministeriums der Föderalen Republik Andro. Die Mannstärke wird auf 200.000 Mann festgesetzt.

§ 2

Die Bewaffnung der WW entspricht jener der Landstreitkräfte der Föderalen Republik Andro.

§ 3

Die WW hat folgende Auufgaben:

1. Sicherung und Bewachung von Staats- und Regierungsgebäuden, mit Ausnahme jener Gebäude der höchsten Staatsorgane.
2. Sicherung und Bewaffnung sonstiger besonders schutzbedürftiger Einrichtungen.
3. Unterstützung der föderalen Polizei, insbesondere bei Großeinsätzen und Unruhen.
4. Bekämpfung von Aufständischen in Zusammenarbeit mit den föderalen Streitkräften.

§ 4

Die WW untersteht dem Innenminister der Föderalen Republik Andro. Sie nutzt die Dienstgrade der Landstreitkräfte der föderalen Streitkräfte.

§ 5

Diese Uka tritt mit ihrer Verkündung durch den Innenminister im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Koskow, den 12.09.2013
Zitieren
Uka

§ 1 Die Uka vom 12.09.2013 tritt außer Kraft.

§ 2 Die Einheiten der OMON werden sukzessive auf eine Stärke von 100.000 Mann aufgestockt.

§ 3 Diese Uka tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Zitieren
Uka über die Erhöhung der Bezüge von Bediensteten der Polizei

§ 1 Hiermit werden die Bezüge aller Bediensteten im föderalen Polizeidienst mit Wirkung ab dem 1. Oktjabr 2013 um 10 von Hundert erhöht.

§ 2 Die Bezüge der Bediensteten im föderalen Polizeidienst werden automatisch an die Inflationsrate angepasst.

§ 3 Diese Uka tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Koskow, den 13.09.2013

A. R. Matwenow
Zitieren
[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=190]

Gesetz über die Regelung der grundlegenden Staatsfunktionen und Rechte der Republik

Präambel
Dieses Gesetz ergänzt die Verfassung um wichtige Punkte, die Staat wie Staatsführung betreffen.
Weiterhin beinhaltet es die staatliche Regelung über die Vertreter der Provinzen für den Föderationsrat, Pairs genannt, für die Provinzen Wiltuwija, Mostowskaja, Almachistan und Ribir und Ribir sowie die Exekution und Unterstellung der Provinzialverwaltung unter die Gewalt der Republik.

Abschnitt I

§ 1 Vereidigung der Regierung
(1) Der Präsident der Republik wird vom Dumapräsidenten vereidigt. Ist dieser nicht verfügbar, von seinem Stellvertreter oder dem Obersten Gerichtspräsidenten.
(2) Die Minister des Ministerrats werden durch den Präsidenten der Republik vor der versammelten Duma vereidigt.

§ 2 Zur kommissarischen Regierung
(1) Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(1a) Sollte er als kommissarischer Minister nicht mehr zur Verfügung stehen, so übernimmt ein Staatssekretär, ein anderer oder neuer Minister auf Weisung des Präsidenten der Republik dessen Amtsaufgaben.
(2) Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3) Tritt der Präsident der Republik zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4) Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Präsident der Republik und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5) Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6) Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Präsidenten der Republik ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Präsidenten der Republik im Amt.
(7)Im Falle eines Amtsenthebungsverfahrens gemäß §7. Abs 10 der Verfassung der Föderalen Republik Andro können Duma und Föderationsrat, jeweils mit einer 2/3 Mehrheit, die Immunität des Präsident und seiner Ministeraufheben.
(8)Erklärt der Föderationsgerichtshof den Präsidenten des Amtsmissbrauchs für schuldig und setzt diesen ab, so sind gemäß §7. Abs. 13 binnen eines Monats Neuwahlen zum Amt des Präsidenten abzuhalten. Der Vizepräsident übernimmt wärend dieser Zeit die Amtsgeschäfte.
(9)Sollte der Präsident der Republik länger als eine Woche unangekündigt fehlen so übernimmt der Vizepräsident dessen Amtsgeschäfte. Sollte der Vizepräsident ebenso fehlen, gilt die durch die Regierung festgelegte Amtsreihenfolge.
(10)Sollte der Präsident länger als einen Monat seinem Amt vakant bleiben, so gilt dies als Rücktritt und der Vizepräsident wird als neuer Präsident vereidigt.

§ 3 Zur Verkündung von Gesetzen
(1)Gesetze werden vom Präsidenten der Republik im Gesetzesblatt verkündet.
(2)Kommt der Präsident dem binnen einer Woche nicht nach, so kann dies der Vizepräsident erledigen.

§ 4 Zur Auflösung der Duma
(1) Die Duma kann sich nicht selbst auflösen.
(2) Die Duma wird automatisch durch das Oberste Gericht aufgelöst, wenn sie für länger als 2 Monate keine Mitglieder hat.


Abschnitt II


§ 5 Provinzvertreterwahl
(1)Sollte die Regierung der jeweiligen Provinz nicht dafür Sorge tragen können, die Wahlen zu den Provinzregierungen abzuhalten, so ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu ermächtigt, diese Wahlen durch den Bundeswahlamtsleiter einzuleiten.
(2)Die Wahlen zu den Regierungen der Provinzen Mostowskaja, Wiltuwija und Ribir sind im Falle von (1) alle 6 Monate abzuhalten.
(3)Sollten die Regierungen der Provinzen Korgowska und Almachistan, denen gemäß des Assimilierungsvertrags die Freiheit gegeben ist, über ihre Vertreter selbst zu entscheiden, nicht mehr existent sein, zurück treten ohne eine Nachfolge zu hinterlassen oder aber nach über 2 Monaten keinen aktiven Pairs in der Duma haben, so kann die Regierung der Republik Schritte wie in (1) und (2) genannt ergreifen. Jene Vertreter sind dann nur so lange im Amt, bis die Provinzen Korgowska und/oder Almachistan über die Neuregelung ihrer Föderationsratsvertreter entschieden haben.
(4)In allen Fällen gilt das Wahlgesetz.

§ 6 Provinzexekution
(1)Sollte eine Provinz nach mehreren Versuchen über einen Zeitraum von über 2 Monaten über keine Regierung oder funktionale Verwaltung verfügen, so hat die Föderale Republik Andro das Recht, mit der Mehrheit der Duma, die Exekution über diese Provinz zu verhängen.
(2)Sollte Punkt (1) eintreten hat die Föderale Republik das Recht die volle Gewalt in der exekutierten Provinz zu übernehmen. Sie muss dafür sorgen, dass die Provinz künftig eine eigenständige Regierung hervorbringen kann. Hierzu sind Wahlen zu dieser auszuschreiben.
(3)Es ist der Föderalen Republik erlaubt, Eingriffe in die Verfassung der Provinz vorzunehmen. Dies muss aber von den ürgern der Provinz genehmigt werden.
(4)Sollten die Provinzen Almachistan oder Korgowska betroffen sein, so muss der Assimilierungsvertrag berücksichtigt werden. Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit der Zustimmung der evölkerung und der Regierung der jeweiligen Provinz möglich.
(5)Die Exekution über eine Provinz ist solange gültig, bis die jeweilige Provinz eigenständig eine neue Verfassung erarbeitet oder eine Vorlage bestätigt und eine Regierung hervorbringt.
Die Exekution ist ab diesem Zeitpunkt automatisch beendet.
(6)Die Duma oder der Föderationsgerichtshof können Exekutionen vorzeitig beenden.

§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



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Koskow, den 02.10.2013
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Haushaltsplan für die Zeit vom 8.8.2013 bis zum Monat 8.12.2013

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 239,5 Mrd. ARW (-6)
-Verwaltung: 40 Mrd. ARW
-Polizei: 23 Mrd. ARW
-Feuerwehr: 3,5 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 1,0 Mrd. ARW
-Soziales: 63,5 Mrd. ARW (-1)
-Gesundheit: 32,5 Mrd. ARW (-1)
-Umwelt: 10,5 Mrd. ARW (-1)
-Bildung: 25 Mrd. ARW (-1)
-Kultur: 17,5 Mrd. ARW (-1)
-Forschung: 22 Mrd. ARW (-1)
-Justiz: 2 Mrd. ARW

Verteidigung: 41,5 Mrd. ARW
-Landstreitkräfte: 16,6 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 9,15 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 10,75 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW
-SFR: 0 Mrd. ARW

Finanzen: 98,5 Mrd. ARW (+0)
-Wirtschaft: 20 Mrd. ARW
-Arbeit: 23 Mrd. ARW
-Verkehr: 13 Mrd. ARW
-Bau: 26 Mrd. ARW
-Androische Staatspost: 1,4 Mrd. ARW (+1)
-Androische Staatsbahn:2 Mrd. ARW (+1)
-Gazolinsk: 0,7 Mrd. ARW (+0,5)
-ZAA Fluggesellschaft: 0,9 Mrd. ARW (+0,5)
-LURAN: 11 Mrd. ARW (-1)
-Föderale Finanzaufsicht: 0,55 Mrd. ARW
-ADWR: 0 Mrd. ARW (-1)
-NZfA: 0 Mrd. ARW (-1)

Äußeres: 4,95 Mrd. ARW
-Diplomatisches Korps: 3,45 Mrd. ARW
-Verwaltung: 1 Mrd. ARW
-Entwicklungshilfe: 0,05 Mrd. ARW

Präsidialamt: 2 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

Schuldentilgung: 6,25 Mrd. ARW (+6,25)
------------------------------
Kreditaufnahme: 24,45 Mrd. ARW (+24,45)
-----------------------------
Altschulden: 9,75 Mrd. ARW
Neue Schulden: 24,45 Mrd. ARW (+24,45)
Schuldenabbau: 6,25 Mrd. ARW (+6,25)
Gesamtschulden: 27,95 Mrd. ARW (+24,45)
------------------------------
Staatsanleihen: 10 Mrd. ARW (Ausgegeben, Rückzahlung im Haushalt Januar -April)
------------------------------
Vermögen des NZfA: 0 Mrd. ARW
Vermögen des ADWR: 0 Mrd. ARW
Gesamtvermögen: 0 Mrd. ARW
-----------------------------
Mehreinnahmen April 2013 bis August 2013: +-0
Gesamt Einnahmen: 360 Mrd. ARW
Mehrausgaben April 2013 bis August 2013: +24,45 Mrd. ARW (Schuldentilgung), -5,25 (Einsparungen), -2 Mrd. Fonds, -6 Mrd. Einsparungen, -10 Mrd. Anleihen
Gesamt Ausgaben: 383,45 Mrd. ARW
Differenz: -23,45 Mrd. ARW


Gesetz zum Schutz der androischen Wirtschaft gegen Produktpiraterie (Produktpirateriebekämpfungsgesetz)

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient dazu Produktpiraterie zu bekämpfen.
(2) Das Gesetz findet Anwendung auf alle Marken, Produktbezeichnungen und sonstige Produkteigenschaften, welche ein Produkt im geschäftlichen Verkehr kennzeichnen.

§ 2 Erlangung von Produktschutz

(1) Schutzfähige Marken und Produktkennzeichen im Sinne von § 1 Abs. 2 sind insbesondere Farbzusammenstellungen, Formen, Produkt- und Markennamen, sowie andere grafische, optische und andere sinnlich wahrnehmbare Gestaltungen, welche dazu geeignet sind das Produkt von dem Produkt eines anderen Herstellers wirksam zu unterscheiden.
(2) Der Produktschutz wird erlangt durch Antrag beim föderalen Wirtschaftsministerium und anschließende Eintragung in das Produktschutzregister. Darüberhinaus wird der Produktschutz nach diesem Gesetz durch die ständige Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr erlangt.

§ 3 Strafvorschriften

(1) Strafbar handelt, wer eine geschützte Produktmarke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes widerrechtlich benutzt. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft.
(2) Strafbar handelt auch, wer Produkte, welche gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen an- und verkauft, feilbietet oder auf andere Art in Verkehr bringt. Der Versuch ist strafbar. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft.

§ 4 Einziehung und Vernichtung

(1) Produkte, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen, können eingezogen und vernichtet werden. Darüberhinaus kann ein Import- und Handelsverbot mit diesen Produkten verhängt werden.

§ 5 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Ausführung dieses Gesetzes ist das föderale Wirtschafts- und Finanzministerium.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.




Kooperationsvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Föderalen Republik Andro

Die hohen vertragsschließenden Mächte, namentlich das Kaiserreich Dreibürgen und die Föderale Republik Andro, im Bewusstsein ihrer Verantwortung für Frieden und Sicherheit in der Welt, willens ihre bilateralen Beziehungen auf eine neue Ebene zu heben, sind wie folgt übereingekommen


§ 1 Bestätigung des Grundlagen- und Friedensvertrages
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte bestätigen die Gültigkeit der Bestimmungen, welche sich aus dem Grundlagen- und Friedensvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen ergeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 kommen Sie darin überein, dass das Gelände der Botschaften Teil des Staatsgebietes des Gasgebertstaates bleibt, jedoch unverletzlich ist. Das Gleiche gilt für Post, Gepäckstücke und sonstige Sachen, welche zum diplomatischen Gebrauch bestimmt sind und entsprechend als solche durch ein äußerliches amtliches Zeichen ausgewiesen sind.
(3) Der Titel des Grundlagen- und Friedensvertrags wird in beiden Staaten geändert zum Titel "Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Föderalen Republik Andro".

§ 2 Frieden und Sicherheit
(1)Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass sie im Falle eines unprovozierten bewaffneten Angriffs einer dritten Macht auf das Staatsgebiet des anderen Vertragspartners auf Antica, Harnar und Renzia, dem angegriffenen Vertragspartners, nach Ermächtigung, die nötige und angemessene Unterstützung leisten um die Sicherheit des Staatsgebietes des Vertragspartners wiederherzustellen, insofern diese gefährdet sein sollte. Hierzu wird eine gemeinsame Koordinierung angestrebt. Ist die dritte Macht ein Bündnispartner eines Vertragspartners, so wird dieser Vertragspartner wohlwollende Neutralität gegenüber dem angegriffenen Vertragspartner wahren.
(2) Zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungsbereitschaft streben die hohen vertragsschließenden Mächte regelmäßige gemeinsame Manöver und Übungen, sowie sicherheitspolitische Konsultationen an.
(3) Das Kaiserreich Dreibürgen wird die Regierung der Föderalen Republik rechtzeitig informieren, wenn dreibürgische Militäreinheiten beabsichtigen die androische Schutzzone zu durchqueren. Die androische Schutzzone ergibt sich aus der roten Linie aus der im Anhang 1 angefügten Karte. Die Karte ist insoweit verbindlich.
(4) Die Vertragsparteien garantieren untereinander für Frieden, Nichteinmischung und Neutralität sowie keine aggressiven, interventionistischen, diplomatischen, militärischen, paramilitärischen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten gegen den jeweils anderen Staat zu richten.

§ 3 Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte streben einen engen wissenschaftlichen Austausch an.
(2) Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass die Einreise und der Aufenthalt im jeweils anderen Vertragsstaat zum Zwecke eines Gastschulaufenthaltes, eines Studienaufenthaltes oder eines wissenschaftlichen Forschungsaufenthaltes unbegrenzt und jederzeit visafrei möglich ist. Nationale Grenzkontrollen bleiben hiervon unberührt.
(3) Die hohen vertragsschließenden Mächte erkennen Bildungsabschlüsse gegenseitig an.

§ 4 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die beiden Regierungen sind sich ferner auch darüber einig, dass für die allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll.
(2) Die beiden Regierungen werden den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen. Bei einer grundsätzlichen Regelung dieser Frage auf internationaler Basis werden sie in vorherigen Gedankenaustausch eintreten. Beide Regierungen erklären sich bereit, die von Privatfirmen beabsichtigten Vereinbarungen nach Möglichkeit zu unterstützen und ihre Durchführung zu erleichtern. Nationale Grenzkontrollen bleiben hiervon unberührt.
(2) Die hohen vertragsschließenden Mächte fördern Direktinvestitionen. Die hohen vertragsschließenden Parteien schützen getätigte Investitionen vor Enteignungen und anderen willkürlichen Maßnahmen.
(3) Die hohen vertragsschließenden Mächte ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums.
(4) Das nationale Wirtschaftsrecht findet darüberhinaus uneingeschränkte Anwendung.

§ 5 Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte kommen darin überein Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet des jeweils einen Staates befinden und vom anderen Vertragsstaat polizeilich gesucht werden, auf Antrag den Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates zu überstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Gesuchten für die begangene Tat im ersuchenden Staat keine Todesstrafe droht. Dieser Absatz findet keine Anwendung, sofern die gesuchte Person Staatsbürger des Aufenthaltsstaates ist.
(2) Die Vertragsstaaten gewähren gegenseitig den Staatsbürgern, welche in eine gerichtliche Untersuchung im jeweils anderen Vertragsstaat geraten umfassenden Zugang zu konsularischer Beratung, Beistand, sowie Übersetzungs- und Dolmetschmöglichkeiten.
(3) Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ermöglichen die Vertragsstaaten die Verbüßung der Strafe im jeweiligen Heimatland des Verurteilten. Entsprechende Strafurteile werden anerkannt.

§ 6 Abschließende Bestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach beiderseitiger Ratifizierung und dem Ausutausch der Ratifikationsurkuden durch die Vertragspartner in Kraft.
(2) Dieser Vertrag ist unbegrenzt lange gültig.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen.
(4) Der Rückversicherungsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen wird außer Kraft gesetzt.


Anhang 1: http://img194.imageshack.us/img194/9110/...o22010.jpg

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=197]
Koskow, den 16.10.2013
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