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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
Die Duma hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zum Schutz des ungeborenen Lebens und von Säuglingen

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und des Lebens von Säuglingen.

§ 2 Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Der künstliche und unnatürliche Abbruch der Schwangerschaft, welcher durch die Schwangere oder einen Dritten herbeigeführt wird, ist eine Straftat, welche gleich eines Mordes bestraft wird.
(2) Der Schwangerschaftsabbruch wird nicht bestraft, wenn
eine konkrete erhebliche Gefahr für das Leben oder schwerster, irreversibler Gesundheitsschädigungen der werdenden Mutter besteht und diese Gefahr nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nur durch einen Abbruch der Schwangerschaft abgewendet werden kann.
(3) die Schwangerschaft aus einer Sexualstraftat herrührt und durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die Gefahr schwerster seelischer Belastungen für die Schwangere droht. Der Schwangerschaftsabbruch nach Abs. 3 ist nur binnen drei Monaten möglich. Vor dem Abbruch der Schwangerschaft hat ein eingehendes Beratungsgespräch durch autorisierte Stellen mit der Schwangeren stattzufinden, welches auf einer Fortsetzung der Schwangerschaft gerichtet sein muss.
(4) Definition: Als schwanger gilt eine Frau, ab den Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle.
(5) Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur von anerkannten und dazu besonders ausgebildeten Fachärzten in Kliniken durchgeführt werden.
(6) Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Krankenkasse der Schwangeren getragen
(7) Wer als nicht autorisierte Person im Sinne des Abs. 4 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, einen anderen zu dessen Vornahme bestimmt oder vornehmen läßt wird gleich eines Mörders bestraft.
(8 ) Abtreibungen die gegen den Willen und mit körperlicher oder psychischer Gewalt gegen die Schwangere durchgeführt werden sind strafbar und werden gleich eines Mordes bestraft. Die Schwangere bleibt hierbei straffrei.
(9) Vorgeburtliche Untersuchungen, welche auf die Selektion von Embryonen gerichtet sind (Pränataldiagnostik), sind verboten und werden gleich eines Mordes bestraft.

§ 3 Anonyme Geburt

(1) Befindet sich die Schwangere aufgrund der Schwangerschaft in einer schweren seelischen Notlage oder ist ihr der Unterhalt eines Kindes aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar, so hat sie das Recht ihr Kind ohne Preisgabe ihrer persönlichen Daten zur Welt zu bringen.
(2) Der wahre Name und die persönlichen Daten der Schwangeren werden dabei in einem versiegelten Umschlag beim föderalen Innenministerium hinterlegt.
(3) Sobald das Kind sein achtzehntes Lebensjahr vollendet hat, ist es berechtigt eine entsprechende Einsichtnahme in die hinterlegten Daten des Abs. 2 vorzunehmen um seine Abstammung zu erfahren.
(4) Vor jeder anonymen Geburt ist eine fachkundige Beratung mit der Schwangeren durchzuführen, welche ihr Wege zum Leben mit dem Kind aufzeigen soll und entsprechend Hilfestellung bietet. Über dieses Gespräch ist ein Protokoll anzufertigen, welches ebenfalls beim föderalen Innenministerium hinterlegt wird.
(5) Mit der anonymen Geburt erklärt sich die Schwangere mit der Freigabe ihres Kindes zur Adoption oder zur Unterbringung in ein Waisenhaus einverstanden. Die Schwangere ist hierauf in dem Gespräch gem. Abs. 4 hierauf besonders hinzuweisen.
(6) Im Übrigen bleiben zivilrechtliche Ansprüche des Kindes gegenüber ihrer leiblichen Mutter unberührt.

§ 4 Babyklappen

(1) Jedes Krankenhaus ist verpflichtet eine funktionsfähige Babyklappe zu unterhalten, in welcher Säuglinge abgegeben werden können. Die Babyklappe ist entsprechend auszustatten und regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren.
(2) Mit der Abgabe des Säuglings in der Babyklappe, erklärt sich die Mutter mit der Freigabe des Säuglings zur Adoption oder zur Unterbringung in ein Waisenhaus einverstanden. Gegenüber ihr Kind verliert sie alle zivilrechtlichen Ansprüche.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Die Duma hat folgende Resolution beschlossen:

Beschluss der Duma der Föderalen Republik Andro an den Ministerrat

1. Die Duma empfiehlt die Abreise der androischen Delegation von der Konferenz in Bergen.
2. Die Duma empfiehlt bilaterale oder multilaterale völkerrechtliche Verträge zur internationalen Konfliktlösung bzw. Vorbeugung. Sie lehnt internationale Organisationen, die die androische Souveränität einschänken ab. (Als Beispiel ist der RdN [Rat der Nationen] zu nennen)
3. Die Duma spricht sich für eine Stärkere Einbindung in die ARS aus.
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Die Duma hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Förderung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes I (GeFWA I)

§1. Allgemeines
(1)Die Duma der Föderalen Republik Andro bewilligt der Regierung die in diesem Gesetz genannten finanziellen Mittel und Maßnahmen zur Überwindung von wirtschaftlichen Notsituationen.
(2)Alle gewährleisteten Mittel sind einmalig gewährleistet und müssen im Regierungshaushalt entsprechend als Kredite aufgelistet werden.

§2. Investitionen
Den folgenden Bereichen werden die entsprechenden finanziellen Mittel zugewiesen
-Finanzministerium:
--Wirtschaft: 2.000.000.000 ARW
--Arbeit: 5.000.000.000 ARW
--Föderale Finanzaufsicht: 50.000.000 ARW
--Bau: 3.000.000.000 ARW
--Verkehr: 1.000.000.000 ARW
-Innenministerium:
--Soziales: 2.000.000.000 ARW
--Forschung: 500.000.000 ARW
Gesamt: 13.550.000.000 ARW

§3. Finanzierung
(1)Die Finanzierung der Investitionen mit einer Wertschöfpfung von 100% aus dem ADWR und dem Nationalen Fond mit 8.500.000.000 ARW sowie durch die Aufnahme von Krediten im Wert von 5.050.000.000 ARW.

§4. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
Androische Firmen erhalten die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Dabei werden die Arbeitnehmer der jeweiligen Firma unter Garantie nicht freigesetzt. Dafür wird ihre Arbeitszeit um bis zu maximal 50% reduziert bei einem maximal 10% sinkenden Lohn. Das Finanzministerium kommt für die Differenz zwischen Produktionsverlust und Lohn des jeweiligen Kurszeitarbeiters auf, jedoch maximal 1000 ARW pro Person im Monat.

§5. Bau- und Infrastrukturprojekte
Das Finanzministerium plant, fördert und führt den Bau folgender Projekte durch:
- Staumdamm am Utow zur Stromerzeugung bei Dnijestow
- Staumdamm am Utow zur Stromerzeugung bei Gorodnij
- Autobahnverbindung zwischen Wetemij und der Autobahnstrecke Koskow-Chabalinsk
- Autobahnverbindung zwischen Gorodnij und Kramatorsk
- Autobahnverbindung zwischen Ledgda und Autobahnstrecke Koskow-Petrograd
- Bau eines Dunab-Borlow Kanals
- Bau eines Danjep-Ow Kanals
- Ausbau der Provinz- und Gouvernementstraßen in Nordmostowskaja/Ozeroselo
- Sozialer Wohnungsbau für 30.000 Menschen in Koskow
- Sozialer Wohnungsbau für 10.000 Menschen in Petrograd
- Sozialer Wohnungsbau für 10.000 Menschen in Jakowgrad
- Sozialer Wohnungsbau für 10.000 Menschen in Sumgait
- Sozialer Wohnungsbau für 10.000 Menschen in Gischtabat
- Sozialer Wohnungsbau für 10.000 Menschen in Semenowka

Anhang Straßen

§6. Änderung der Weisung über die Bankeinlagen

Zur Bekämpfung der Inflation wird §2. (1) Abs 2. der Weisung über die Bankeneinlagensicherung von derzeit 1% auf 5% angehoben mit dem Stand zum 1.Juni 2013.


§7. Überwachgung
Das Finanzministerium und die Föderale Finanzaufsicht (FFA) werden mit der Durchführung und Überwachung des Programms beauftragt. Die FFA überwacht dabei besonders die Arbeit der privaten wie staatlichen Banken, der Börse und der Unternehmen bezüglich der Einhaltung dieses Gesetzes.


§8. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Gospodin President,

ich erinnere Sie daran, dass alle seit dem 13. Mai 2013 eingegangenen Gesetze und Beschlüsse der Duma noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind.
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Die Duma hat das folgende Gesetz beschlossen.


Haushaltsplan für die Zeit vom Monat A bis zum Monat A+4

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres:
-Verwaltung:
-Polizei:
-Feuerwehr:
-Einwanderungsbehörde:
-Soziales:
-Gesundheit:
-Umwelt:
-Bildung:
-Kultur:
-Forschung:
-Justiz:

Verteidigung:
-Landstreitkräfte:
-Seestreitkräfte:
-Luftstreitkräfte:
-Strategische/Weltraum Truppen:
-STAWKA:
-SFR:

Finanzen:
-Wirtschaft:
-Arbeit:
-Verkehr:
-Bau:
-Androische Staatspost
-Androische Staatsbahn
-Gazolinsk
-ZAA Fluggesellschaft
-LURAN:
-Föderale Finanzaufsicht:
-ADWR:
-NZfA:

Äußeres:
-Diplomatisches Korps:
-Verwaltung:
-Entwicklungshilfe:

Präsidialamt:

Duma:

Schuldentilgung:
------------------------------
Kreditaufnahme:
-----------------------------
Altschulden:
Neue Schulden:
Schuldenabbau:
Gesamtschulden:
------------------------------
Staatsanleihen:
------------------------------
Vermögen des NZfA:
Vermögen des ADWR:
Gesamtvermögen:
-----------------------------
Mehreinnahmen Monat A bis Monat A+4:
Gesamt Einnahmen:
Gesamt Ausgaben:
Differenz:
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Haushaltsplan für die Zeit vom 08.04.2013 bis zum 08.08.2013

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 224,75 Mrd. ARW (+2,5)
-Verwaltung: 100 Mrd. ARW
-Polizei: 23 Mrd. ARW
-Feuerwehr: 3,5 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 1,0 Mrd. ARW
-sonstige Behörden: 7,5 Mrd. ARW
-Soziales: 64,5 Mrd. ARW (+2)
-Gesundheit: 33,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 11,5 Mrd. ARW
-Bildung: 26 Mrd. ARW
-Kultur: 18,5 Mrd. ARW
-Forschung: 23 Mrd. ARW (+0,5 Mrd)
-Justiz: 2 Mrd. ARW
-sonstiges: 1,25 Mrd. ARW

Verteidigung: 41,5 Mrd. ARW
-Landstreitkräfte: 16,6 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 9,15 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 10,75 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW

Finanzen: 98,5 Mrd. ARW (+7,05 Mrd)
-Wirtschaft: 20 Mrd. ARW (+2 Mrd)
-Arbeit: 23 Mrd. ARW (+5 Mrd)
-Verkehr: 13 Mrd. ARW (+1 Mrd)
-Bau: 15 Mrd. ARW (+3 Mrd)
-Infrastruktur: 11 Mrd. ARW
-Staatsbetriebe: 2 Mrd. ARW
-LURAN: 12 Mrd. ARW
-Antikorruptionsamt: 0,55 Mrd. ARW (+0,05 Mrd)
-ADWR: 1 Mrd. ARW
-Nationaler Fond: 1 Mrd. ARW

Äußeres: 4,95 Mrd. ARW
-Diplomatisches Korps 3,45 Mrd. ARW
-Verwaltung 1 Mrd. ARW
-Entwicklungshilfe 0,05 Mrd. ARW

Präsidialamt: 2 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

------------------------------
Kreditaufnahme: 5 Mrd. ARW (+5)
-----------------------------
Altschulden: 7,25 Mrd. ARW
Neue Schulden: 12,75 Mrd. ARW (+5)
Schuldenabbau: 3 Mrd. ARW
Gesamtschulden: 9,75 Mrd. ARW (+2,5)
------------------------------
Staatsanleihen (bisher): 10 Mrd.
Staatsanleihen (neu): 10 Mrd.
Rückzahlung: 10,1 Mrd. (+10,1)
Staatsanleihen(Summe): 9,9 Mrd.
------------------------------
Vermögen des Nationalen Fonds: 4,5 Mrd. ARW +1
Vermögen des ADWR: 4 Mrd. ARW +1
Gesamtvermögen: 10,5 Mrd. ARW +2
Wert nach Liquidierung: 0 Mrd. ARW (-10,5)
-----------------------------
Mehreinnahmen September bis Dezember: 19 Mrd. ARW (+24) aus den Fonds, Reserven, Staatsanleihen, Kredite
Gesamt Einnahmen: 384 Mrd. ARW (+24) (ohne Fonds, Kredite etc. 360 Mrd.)
Gesamt Ausgaben: 384 Mrd. ARW (+24)
Differenz: 0 (0 /-24)


Die Duma hat den Haushaltsentwurf angenommen.
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Wurde durch die Volksabstimmung angenommen.

Gesetz zur Änderung der Verfassung

Dieses Gesetz hat die Aufgabe, im Rahmen einer Volksabstimmung, die Verfassung der Föderalen Republik Andro wie folgt zu ändern:


§1. Paragraph 5 wird wie folgt ergänzt.

Die Republik hat nur in jenen Bereichen das Recht zur Gesetzgebung, welche ihr durch diese Verfassung ausdrücklich eingeräumt worden ist. In allen anderen Bereichen hat die Republik das Recht zur Gesetzgebung, sofern und soweit die Provinzen nicht von ihrem Recht der Gesetzgebung Gebrauch gemacht haben. Machen die Provinzen von ihrem Recht der Gesetzgebung Gebrauch, so tritt das entsprechende Gesetz der Republik für jene Provinz außer Kraft

Artikel 5a wird wie folgt geändert:

§ 5a) Von dem Föderationsrat
Die Regierungen der Provinzen sind im Föderationsrat vertreten. Jede Provinzregierung entsendet einen Vertreter, welcher Rede- und Stimmrecht zu allen im Föderationsrat tagenden Angelegenheiten hat. Das Nähere regeln Provinzgesetze. Die Vertreter der Provinzen im Föderationsrat dürfen nicht gleichzeitig als Abgeordnete in der Duma tätig sein. Die Vertreter im Föderationsrat können für Äußerungen, die sie vor dem Rat oder in ihrer ausdrücklichen Funktion als Provinzvertreter getätigt haben, nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Die Verteilung des Stimmrechts im Föderationsrat ergibt sich wie folgt:
Mostowskaja - 20 Stimmen
Korgowska - 12 Stimmen
Wiltuwija - 8 Stimmen
Ribir - 6 Stimmen
Almachistan - 5 Stimmen
Autonomes Gebiet Krolock - 1 Stimme

Die Stimmen pro Provinz müssen einheitlich abgegeben werden.

Der Föderationsrat hat die folgenden Kompetenzen:
a) Initiativ- und Antragrecht vor der Duma;
b) ein einmaliges aufschiebendes Vetorecht gegenüber Beschlüsse der Duma. Das Veto ist binnen zweier Woche nach Verabschiedung des Beschlusses der Duma, durch den Föderationsrat gegenüber der Duma, zu erheben. Der Beschluss der Duma muss sodann erneut in einer gemeinsamen Sitzung von Duma und Föderationsrat verhandelt werden. Die Duma kann das Veto des Föderationsrates mit der gleichen Stimmmehrheit zurückweisen wie es zustande kam, wobei der Beschluss der Duma dann zu Stande kommt. Weist die Duma das Veto nicht mit der erforderlichen Mehrheit zurück, so ist der Beschluss nicht zu Stande gekommen.
c) Den Vorsitz des Föderationsrates übernimmt ein, alle vier Monate in alphabetischer Reihenfolge wechselnder, Ratspräsident. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Föderationsrates.

§2. Artikel 6 wird wie folgt ergänzt:

§ 6) Von den Präsidenten der Republik und dem Ministerrat

Die Regierung übernimmt der Ministerrat. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Ministern und dem vorsitzenden Präsidenten der Republik. Der Präsident der Republik vertritt die Föderale Republik Andro nach innen und nach außen, er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte; er hat das Recht bei nicht anders abwendbarer Gefahr für die Republik, oder das androische Volk, den Notstand zu erklären. Das Nähere regelt ein Gesetz. Er wird für vier Monate in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk, mit absoluter Stimmenmehrheit, gewählt. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Die Minister werden durch den Präsidenten der Republik ernannt und entlassen. Bei der Ernennung sind sie vom Präsidenten auf die Verfassung zu vereidigen. Der Präsident, wie die Minister, verfügen über Immunität und Indemnität. Diese können jedoch bei einem schweren Amtsvergehen durch 2/3 Mehrheit der Duma und des Föderationsrates aufgehoben werden.
Der Präsident kann nach der Aufhebung der Immunität allein durch den Föderationsgerichtshof, im Falle des Landes- oder Hochverrats sowie Amtsmissbrauchs, angeklagt werden. Der Föderationsgerichtshof erklärt den Präsidenten seines Amtes für verlustig, wenn dieser sich einer schwerwiegenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Erklärt der Föderationsgerichtshof einen Präsidenten seines Amtes für verlustig, so sind binnen eines Monates Neuwahlen zum Amt des Präsidenten durchzuführen.
Der Präsident der Republik kann kein Mitglied der Duma oder des Föderationsrates sein.

§3. Artikel 7 wird wie folgt ergänzt:

§ 7) Von der Gerichtsbarkeit
Für alle rechtlichen Angelegenheiten Andros gibt es ein in allen Teilen zuständiges oberstes Gericht für ganz Andro, welches die Bezeichnung '' Föderationsgerichtshof '' trägt. Die Einrichtung von Provinzialgerichten bleibt davon unberührt. Jeder Bürger hat das Recht mit der Behauptung, ihm sei Unrecht geschehen, dem Föderationsgerichtshof anzurufen. Die Richter entscheiden frei und unbefangen mit der natürlichen Härte des Gesetzes.
Dem Föderationsgerichtshof stehen drei Richter vor, von denen einer durch den Ministerrat, einer durch die Duma und einer durch den Föderationsrat, für zwölf Monate, bestimmt wird.
Das Nähere regelt ein Gesetz.

§4. Artikel 8 wird wie folgt ergänzt:

§ 8..) Von dem Völkerrecht
Als Mitglied Internationaler Organisationen im Verband völkerrechtlich eigenständiger Staaten verpflichtet sich die Föderale Republik Andro, das Selbtbestimmungsrecht der Völker zu wahren. Sie ist bestrebt nach einem guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.
Der Beitritt der Föderalen Republik Andro zu einer Internationalen Organisation bedarf der Zustimmung von mehr als die Hälfte des Volkes in einer Volksabstimmung.
Die Beteiligung der Republik Andro an einem Angriffskrieg oder die Herbeiführung eines solchen ist mit der Verfassung unvereinbar.

§5. Artikel 9 wird wie folgt ergänzt:

§ 9) Schluß-Akte
Die allgemeine Bekenntnisformel lautet: "Hiermit schwöre ich, Name, das ich gemäß der Verfassung handeln, das androische Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allezeit die Verfassung sowie der Föderalen Republik Andro dienen werde."
Diese Verfassung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie durch das androische Volk angenommen wurde. Sie ersetzt damit alle älteren Verfassungen.
Eine Änderung der in dieser Verfassung beschriebenen Artikel ist nur mit Zustimmung von 3/4 aller Bürger des androischen Volkes möglich.

§6. Schlussbestimmung
Dieses Verfassungsänderungsgesetz tritt mit der Annahme durch die androische Bevölkerung in Kraft.
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Wurde von der Duma angenommen.

A. Die ARS kann völkerrechtlich verbindliche Verträge abschließen, welche sie selbst und/oder ihre Assoziierten Mitglieder binden. Das Verfahren dazu ist das Folgende:

1. Der Ständige Ausschuss muss zu den Vertragsverhandlungen ermächtigen. Die Verhandlungen werden vonseiten der ARS durch den Generalsekretär oder dessen Beauftragten geführt.
2. Nachdem die Verhandlungen abgeschlossen sind, muss der Ständige Ausschuss dem ausgehandelten Vertrag zustimmen.
3. Nach Zustimmmung durch den Ständigen Ausschuss ist der Vertrag zur Ratifikation durch die Assoziierten Mitglieder ausgelegt.
4. Der Vertrag gilt vonseiten der ARS als gebilligt, wenn ihn alle Assoziierten Mitglieder ratifiziert und entsprechende Urkunden beim Ständigen Sekretariat hinterlegt haben.
5. Der Generalsekretär erstellt die Ratifikationsurkunde der ARS mit dem Hinweis auf die Zustimmung des Ständigen Ausschusses sowie die Ratifikation durch die Assoziierten Mitglieder und hinterlegt sie bei dem durch den Vertrag bestimmten Depositar.

B. Beobachtende Mitglieder können einem so für die ARS geschlossenen Vertrag beitreten, indem sie ihn ratifizieren und eine entsprechende Urkunde beim Ständigen Sekretariat hinterlegen. Der Generalsekretär teilt dem Vertragspartner den Beitritt eines Beobachtenden Mitgliedes mit.
C. Die Verfahrensweise von Bs. A und B gilt in Bezug auf Änderungen von Verträgen entsprechend.
D. Das Verfahren in Bezug auf die Kündigung eines von der ARS geschlossenen Vertrages ist das Folgende:

1. Der Ständige Ausschuss beschließt die Kündigung des Vertrages.
2. Die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder können innerhalb von 14 Tagen nach Beschluss der Kündigung beitreten, indem sie diese entsprechend ihrer Rechtsordnung beschließen und dies dem Ständigen Sekretariat mitteilen.
3. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist teilt der Generalsekretär dem Vetragspartner die Kündigung vonseiten der ARS unter Nennung der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder, welche der Kündigung beigetreten sind, mit.
4. Für Assoziierte und Beobachtende Mitglieder, welche sich der Kündigung nicht beigetreten sind, bliebt der Vertrag in Kraft, bis sie ihn selbstständig kündigen oder dieser außer Kraft tritt.

E. Jedem Assoziierten und Beobachtenden Mitglied ist es erlaubt, einseitig aus einem von der ARS geschlossenen Vetrag auszutreten, indem es dies gemäß seiner Rechtsordnung beschließt sowie dem Ständigen Sekretariat und dem Vertragspartner mitteilt. Für die ARS und die übrigen Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder bliebt der Vertrag vorbehaltlich seiner Bestimmungen unberührt in Kraft.
F. Ein beitretendes Assoziiertes Mitglied kann nach dem Beitritt einem von der ARS geschlossenen Vertrag beitreten, indem es den entsprechenden Vertrag ratifiziert und die entsprechende Urkunde beim Ständigen Sekretariat hinterlegt. Sofern der beitretende Staat zuvor als Beobachtendes Mitglied dem Vertrag nach Bs. B beigetreten war oder bereits selbstständig dem Vertrag als Vertragspartei angehörte, ist eine erneute Ratifikation nicht notwendig.
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Fordert den Präsidenten auf, den Haushalt vorzulegen und Stellung zu nehmen
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Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1029911#post1029911' schrieb:Wurde von der Duma angenommen.

A. Die ARS kann völkerrechtlich verbindliche Verträge abschließen, welche sie selbst und/oder ihre Assoziierten Mitglieder binden. Das Verfahren dazu ist das Folgende:

1. Der Ständige Ausschuss muss zu den Vertragsverhandlungen ermächtigen. Die Verhandlungen werden vonseiten der ARS durch den Generalsekretär oder dessen Beauftragten geführt.
2. Nachdem die Verhandlungen abgeschlossen sind, muss der Ständige Ausschuss dem ausgehandelten Vertrag zustimmen.
3. Nach Zustimmmung durch den Ständigen Ausschuss ist der Vertrag zur Ratifikation durch die Assoziierten Mitglieder ausgelegt.
4. Der Vertrag gilt vonseiten der ARS als gebilligt, wenn ihn alle Assoziierten Mitglieder ratifiziert und entsprechende Urkunden beim Ständigen Sekretariat hinterlegt haben.
5. Der Generalsekretär erstellt die Ratifikationsurkunde der ARS mit dem Hinweis auf die Zustimmung des Ständigen Ausschusses sowie die Ratifikation durch die Assoziierten Mitglieder und hinterlegt sie bei dem durch den Vertrag bestimmten Depositar.

B. Beobachtende Mitglieder können einem so für die ARS geschlossenen Vertrag beitreten, indem sie ihn ratifizieren und eine entsprechende Urkunde beim Ständigen Sekretariat hinterlegen. Der Generalsekretär teilt dem Vertragspartner den Beitritt eines Beobachtenden Mitgliedes mit.
C. Die Verfahrensweise von Bs. A und B gilt in Bezug auf Änderungen von Verträgen entsprechend.
D. Das Verfahren in Bezug auf die Kündigung eines von der ARS geschlossenen Vertrages ist das Folgende:

1. Der Ständige Ausschuss beschließt die Kündigung des Vertrages.
2. Die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder können innerhalb von 14 Tagen nach Beschluss der Kündigung beitreten, indem sie diese entsprechend ihrer Rechtsordnung beschließen und dies dem Ständigen Sekretariat mitteilen.
3. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist teilt der Generalsekretär dem Vetragspartner die Kündigung vonseiten der ARS unter Nennung der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder, welche der Kündigung beigetreten sind, mit.
4. Für Assoziierte und Beobachtende Mitglieder, welche sich der Kündigung nicht beigetreten sind, bliebt der Vertrag in Kraft, bis sie ihn selbstständig kündigen oder dieser außer Kraft tritt.

E. Jedem Assoziierten und Beobachtenden Mitglied ist es erlaubt, einseitig aus einem von der ARS geschlossenen Vetrag auszutreten, indem es dies gemäß seiner Rechtsordnung beschließt sowie dem Ständigen Sekretariat und dem Vertragspartner mitteilt. Für die ARS und die übrigen Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder bliebt der Vertrag vorbehaltlich seiner Bestimmungen unberührt in Kraft.
F. Ein beitretendes Assoziiertes Mitglied kann nach dem Beitritt einem von der ARS geschlossenen Vertrag beitreten, indem es den entsprechenden Vertrag ratifiziert und die entsprechende Urkunde beim Ständigen Sekretariat hinterlegt. Sofern der beitretende Staat zuvor als Beobachtendes Mitglied dem Vertrag nach Bs. B beigetreten war oder bereits selbstständig dem Vertrag als Vertragspartei angehörte, ist eine erneute Ratifikation nicht notwendig.


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